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Arbeitserlaubnis für die Ehefrau (Gelesen: 1.637 mal)
stirliz
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Beiträge: 8
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis für die Ehefrau
30.06.2006 um 09:02:29
 
Hallo Alle,

meine Ehefrau hat eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung. Selbstverständlich will sie nicht zuhause rumsitzen sondern arbeiten gehen. Sie hat allerdings im Titel einen Vermerk: "nichtsebständige Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der ABH erlaubt".

Erstens würde mich interessieren, warum man einen solchen Vermerk macht. Zweitzens - wie soll man verfahren - erst die Arbeit suchen, dann Zustimmung der ABH einholen, oder umgekehrt? Und wie sieht diese Zustimmumg aus?



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brickbat
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Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 30.06.2006 um 10:09:05
 
Welche Staatsangehörigkeit hast Du und welche Art Beschäftigung ist Dir erlaubt?
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stirliz
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Beiträge: 8
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.06.2006 um 10:16:12
 
to brickbat:

1) Ukraine
2) Ich zitiere: "nichtselbständige Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".


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Abu
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Beiträge: 2.772

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Kleinmachnow
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 30.06.2006 um 11:10:13
 
stirliz schrieb am 30.06.2006 um 10:16:12:
2) Ich zitiere: "nichtselbständige Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".

Dann sollte Deine Frau auch uneingeschränkt erwerbstätig sein dürfen. Vgl. § 29 Abs. 5 AufenthG:
Zitat:
Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Deine Frau sollte zur ABH gehen und eine entsprechende Änderung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Abu


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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 30.06.2006 um 12:23:21
 
Zitat:
Dann sollte Deine Frau auch uneingeschränkt erwerbstätig sein dürfen


Nö, weil er auch nicht selbständig erwerbstätig sein darf, darf sie nur uneingeschränkt beschäftigt werden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 30.06.2006 um 12:27:58
 
ronny schrieb am 30.06.2006 um 12:23:21:
Nö, weil er auch nicht selbständig erwerbstätig sein darf, darf sie nur uneingeschränkt beschäftigt


Meintest Du 'unselbständig'?

Gruß, ULF
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 30.06.2006 um 13:08:23
 
O.k., habe das "nichtselbständig "vergessen:
Abu schrieb am 30.06.2006 um 11:10:13:
Dann sollte Deine Frau auch uneingeschränkt
nichtselbständig
erwerbstätig sein dürfen.

Abu
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