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Aufenthaltstitel + Arbeitserlaubnis ? (Gelesen: 1.982 mal)
Tata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel + Arbeitserlaubnis ?
25.06.2006 um 21:05:39
 
hallo,

ich bin eine Newbie unter euch und habe ein Paar Frage, die ich gerne beantwortet hätte. Ich möchte mich erstmal bei der Initiatoren dieser webseite herzlich bedanken für diese wunderbare Idee.

Also nun zu meine(n) Frage(n):

Mein Mann bekommt bestimmt ein Aufenthaltserlaubnis nach & 18 , ich sage bestimmt weil, er das schon hat und es muss in den nächsten Tagen verlängert werden und ich denke er kriegt dasselbe.
Ich habe momentan einen Aufenthaltstitel für Jobsuche.  Kann ich dann ein Aufenthaltserlaubnis nach & 27 bekommen oder was habe ich für alternative? Das wichtigste: durch diesen neuen Aufenthaltstitel bin ich automatisch von Arbeitsmarktprufüng befreit, d.h bekommt ich automatisch eine Arbeitserlaubnis?

da ich Zahnmedizinerin bin, musste ich erstmal mit meinen jetzigen Aufenthaltstitel erstmal eine Stelle zusage bekommen, dann eine Arbeitsmarktprüfung durchziehen für eine Arbeitserlaubnis und letzlich ein Berufserlaubnis beantragen.

Deswegen die Frage , ob ich schon eine Arbeitserlaubnis  bekommen kannst.

Danke für eure Hilfe.

Tata
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Tata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 26.06.2006 um 09:50:25
 
Hallo ,
gibt's niemanden der mir weiterhelfen kann ?    Griesgrämig
Ich freue mich auf jede Antwort.

Tata
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.06.2006 um 10:38:17
 
Welche Staatsangehörigkeiten haben Dein Mann und Du?

Seit wann hat er eine Aufenthaltserlaubnis? Und seit wann besteht die Ehe bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft in D?

Prinzipiell richtet sich die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 & 2 AufenthG:
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
 
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
 
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
 
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Und die Möglichkeit einer Arbeitserlaubnis nach § 29 Abs. 5 AufenthG:
Zitat:
Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.


Abu
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Tata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.06.2006 um 19:45:41
 
Hallo Abu,

danke fürs Antworten.
Mein Mann hat die Aufenthaltserlaubnis seit 6 Monate (erstmals begrenzt auf die Probezeit) und kriegt bald dann mehr hoffen wir Smiley. Wir sind bald seit 6 Jahren verheiratet.

"eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat"

dann trifft es bei mir zu. Nur was ich nicht verstanden habe, es heibt , man muss in meinem Fall keine Marktsprüfung mehr durchführen?

Tata
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 27.06.2006 um 23:29:31
 
Tata schrieb am 27.06.2006 um 19:45:41:
Mein Mann hat die Aufenthaltserlaubnis seit 6 Monate (erstmals begrenzt auf die Probezeit) und kriegt bald dann mehr hoffen wir Smiley. Wir sind bald seit 6 Jahren verheiratet.

Du hast einen Rechtsanspruch auf eine AE nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, wenn Deinem Mann eine AE für länger als ein Jahr erteilt wird. Bis dahin liegt es im Ermessen, der ABH, Dir eine AE nach § 30 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.  
 
Zitat:
" eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat"

dann trifft es bei mir zu. Nur was ich nicht verstanden habe, es heibt , man muss in meinem Fall keine Marktsprüfung mehr durchführen?

Korrekt.

Abu
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Tata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.06.2006 um 09:47:53
 
danke Abu für deine Hilfreiche Hilfe ...   Durchgedreht  Durchgedreht
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Bluecat23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 28.06.2006 um 18:15:47
 
einen frage die kommt mir gerade
wenn mein ehemann das visum zur einreise bekommt als wenn die familiezusammenführung bajahrt wirt kann er dann auch gleich arbeiten gehen? o


liebe grusse
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 28.06.2006 um 21:02:04
 
Bluecat23 schrieb am 28.06.2006 um 18:15:47:
einen frage die kommt mir gerade
wenn mein ehemann das visum zur einreise bekommt als wenn die familiezusammenführung bajahrt wirt kann er dann auch gleich arbeiten gehen? o


liebe grusse


Hi,
was hat die Frage hier in diesem Thread zu suchen?
Geht es hier nicht um eine ganz andere Geschichte?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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