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Frage an Bundespolizeier & Co. (Gelesen: 2.897 mal)
t_maia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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14.06.2006 um 21:58:36
 
Hallo,

ich hätte zum Schengenrecht gerne mal was erklärt bekommen.  Es geht mir um die Pass-Kontrollen bei der Ein- und Ausreise aus dem Schengengebiet, speziell für Positivstaatler wie U.S.-Bürger, Australier, Kiwis, etc.

Wie werden die denn kontrolliert? Sie erhalten einen Ein/Ausreisestempel - und was noch? Wird die Ein-/Ausreise irgendwie registriert?

Wenn die 90 Tage visafreier Aufenthalt um sind und der/diejenige reist erst deutlich nach diesem Termin aus dem Schengenraum aus - hat das irgendwelche Auswirkungen? Wie mögliche Verweigerung der erneuten Einreise? Oder Verweigerung eines späteren nationalen Visums?

Es soll ja US-Bürger geben, die schon jahrelang
illegal
in Italien leben und arbeiten und keine Probleme haben regelmässig ihre Familien in den USA zu besuchen. Einreise dann wie gehabt über die 90 Tage visafreien Aufenthalt.
hä?

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Berthold
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #1 - 15.06.2006 um 16:26:06
 
Hallo t maja,

dieser Personenkreis bekommt einen Ein-/Ausreisestempel. Eine weitere Registrierung an der Grenze erfolgt nicht.

Wird die 90 Tage-Frist überschritten erfolgt ein Strafanzeige gem. dem Aufenthaltsgestz ( § 95 ) und es wird eine Sicherheitsleistung erhoben.
Die Höhe ist unterschiedlich; es kommt auf die Amtsanwaltschaft an.
Des Weiteren ist § 41 Aufenthaltsverordnung zu beachten.
Bei einigen Staatsangehörigen werden die Voraufenthaltszeiten von anderen Schengenländer bei uns NICHT angerechnet werden.
(japanischer Staatsangehöriger hält sich 90 Tage in Spanien auf und reist anschließend nach Deutschland weiter. Er kann nun auch hier weitere 90 Tage ohne AT bleiben.)

Bezüglich der Praxis in Italien kann ich dir leider nichts sagen. Jedoch dürften die Bestimmungen fast identisch sein.

Gruß
Berthold
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t_maia
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Beiträge: 55

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 15.06.2006 um 17:20:07
 
Zitat:
Wird die 90 Tage-Frist überschritten erfolgt ein Strafanzeige gem. dem Aufenthaltsgestz ( § 95 ) und es wird eine Sicherheitsleistung erhoben.
Die Höhe ist unterschiedlich; es kommt auf die Amtsanwaltschaft an.
Des Weiteren ist § 41 Aufenthaltsverordnung zu beachten.


Basiert das vielleicht auf einer (EU-)Richtlinie? Wenn ja, wo finde ich die? (Auf Englisch wäre superklasse.)

Zitat:
Bei einigen Staatsangehörigen werden die Voraufenthaltszeiten von anderen Schengenländer bei uns NICHT angerechnet werden.
(japanischer Staatsangehöriger hält sich 90 Tage in Spanien auf und reist anschließend nach Deutschland weiter. Er kann nun auch hier weitere 90 Tage ohne AT bleiben.)


Gibt es dazu irgendwo eine halbwegs vernünftige Übersicht oder heisst es Einzelfallprüfung? Also welche Staatsangehörige könnte das betreffen? Und wie geht das mit der 90/180 Tage-Regel zusammen? Steht nicht EU-Recht über nationalem Recht oder geht hier lex specialis vor lex generalis?  Smiley

Noch eine Frage: Wie wird verhindert, das jmd der "erwischt" wurde, eine entsprechende Anzeige kassiert hat und dann freiwillig ausgereist ist, mit einem neuen Reisepass ohne Stempel erneut aus dem Heimatland in das Schengengebiet einreist? Ein Drittstaatler mit Visumspflicht würde ja eine Einreisesperre bekommen. Lässt sich das auch für "visafreie" durchsetzen? Smiley

Das muss ja ganz schön  :frust sein, wenn erst der ganze Zirkus mit Abschiebung etc pp läuft (weil der Betreffende so "klug" war, mit seiner dt Freundin einen SGB II Antrag zu stellen  :rofl2 ) dann aber nach 4 Wochen wieder in D ist und weiter schwarz in der Bar seine Drinks mixt.  

Braumeister
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Charlie123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.06.2006 um 10:22:08
 
t_maia schrieb am 15.06.2006 um 17:20:07:
Basiert das vielleicht auf einer (EU-)Richtlinie? Wenn ja, wo finde ich die? (Auf Englisch wäre superklasse.)

Braumeister


Nein, nicht auf einer EU-Richtlinie.

Gem. § 15 AufenthV regelt das europäische Recht den kurzfristigen Aufenthalt, also 3 Monate innerhalb von 6 Monaten. Wer sich längerfristig aufhalten will fällt unter nationales Recht. Bei uns § 3 AufenthG (Passpflicht) und § 4 AufenthG (AT-Pflicht).

Der § 41 AufenthV ist eine gesonderte Befreiung vom AT für die dort aufgeführten Länder, die einen AT erst nach der Einreise einholen müssen für einen Aufenthalt der kein Kurzaufenthalt ist.

Gruß
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t_maia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 16.06.2006 um 19:39:53
 
Tut mir leid dass ich mich so unverstaändlich ausgrückt habe.  Smiley:peinlich

Ich meinte eigentlich den § 95 AufenthG mit der EU-Richtlinie. Wär doch schön, wenn alle schengenweit für Verstösse gegen das Schengenrecht/das nationale Aufenthaltsrecht gleich bestraft würden. 
:zelle
Aber ich seh schon, so weit sind wir noch nicht mal länderübergreifend, geschweige denn in der EU.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.06.2006 um 21:13:38
 
t_maia schrieb am 15.06.2006 um 17:20:07:
Noch eine Frage: Wie wird verhindert, das jmd der "erwischt" wurde, eine entsprechende Anzeige kassiert hat und dann freiwillig ausgereist ist, mit einem neuen Reisepass ohne Stempel erneut aus dem Heimatland in das Schengengebiet einreist? Ein Drittstaatler mit Visumspflicht würde ja eine Einreisesperre bekommen. Lässt sich das auch für "visafreie" durchsetzen?


Einreiseverweigerung müßte auch für Postivstaater gehen, dann eben am Grenzübergang statt durch Visaablehnung.

Im neuen Paß werden ja hoffentlich der gültige Name nebst persönlichen Daten stehen.

Gruß, ULF
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