Zitat:Wird die 90 Tage-Frist überschritten erfolgt ein Strafanzeige gem. dem Aufenthaltsgestz ( § 95 ) und es wird eine Sicherheitsleistung erhoben.
Die Höhe ist unterschiedlich; es kommt auf die Amtsanwaltschaft an.
Des Weiteren ist § 41 Aufenthaltsverordnung zu beachten.
Basiert das vielleicht auf einer (EU-)Richtlinie? Wenn ja, wo finde ich die? (Auf Englisch wäre superklasse.)
Zitat:Bei einigen Staatsangehörigen werden die Voraufenthaltszeiten von anderen Schengenländer bei uns NICHT angerechnet werden.
(japanischer Staatsangehöriger hält sich 90 Tage in Spanien auf und reist anschließend nach Deutschland weiter. Er kann nun auch hier weitere 90 Tage ohne
AT bleiben.)
Gibt es dazu irgendwo eine halbwegs vernünftige Übersicht oder heisst es Einzelfallprüfung? Also welche Staatsangehörige könnte das betreffen? Und wie geht das mit der 90/180 Tage-Regel zusammen? Steht nicht EU-Recht über nationalem Recht oder geht hier lex specialis vor lex generalis?
Noch eine Frage: Wie wird verhindert, das jmd der "erwischt" wurde, eine entsprechende Anzeige kassiert hat und dann freiwillig ausgereist ist, mit einem neuen Reisepass ohne Stempel erneut aus dem Heimatland in das Schengengebiet einreist? Ein Drittstaatler mit Visumspflicht würde ja eine
Einreisesperre bekommen. Lässt sich das auch für "visafreie" durchsetzen?
Das muss ja ganz schön :frust sein, wenn erst der ganze Zirkus mit Abschiebung etc pp läuft (weil der Betreffende so "klug" war, mit seiner dt Freundin einen
SGB II Antrag zu stellen :rofl2 ) dann aber nach 4 Wochen wieder in D ist und weiter schwarz in der Bar seine Drinks mixt.