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Kindernachzug – ABH stimmt Visumsantrag nicht zu! (Gelesen: 8.204 mal)
novosibir
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10.06.2006 um 17:19:37
 
Hallo Kollegen & Experten!

Erstmal ein herzliches HALLO an alle hier! Ich bin 'neu' hier und soeben aus einem anderen Forum 'hierher' verwiesen worden. Deshalb bitte sorry, dass ich nun gleich in meinem Initialposting mit meinem Problem hier hereinbreche. Ihr werdet es mir nachsehen  Traurig

Gestern kam der Brief der ABH
(... hat im Rahmen ihrer Beteiligung dem Visum nicht zugestimmt.)
, der mich, meine Frau und deren Tochter getroffen hat wie eine Bombe.

Nun hoffe ich, hier einige hilfreiche Tipps von denjenigen unter euch zu bekommen, die selbst schon entsprechende Erfahrungen mit 'nachträglichem' Kindernachzugs nach der Eheschliessung gemacht haben oder sich einfach in solchen Fällen auskennen.

Ich habe im November vergangenen Jahres meine Frau in der Ukraine geheiratet. Trotz dessen, dass ich als 'gestrandeter' Selbständiger seit einiger Zeit nun HarzIV Empfänger bin, gab es bei der Erteilung ihres Visums zur Familienzusammenführung keinerlei Probleme.

Natürlich hatten wir von Anfang an die Absicht, dass auch die Tochter meiner Frau nach Deutschland nachkommen soll, damit wir hier als 'komplette Familie' leben können – was ja gewiss kein aussergewöhnliches oder sozial bedenkliches Bedürfnis ist. Allerdings hatten wir zunächst nur das Visum für meine Frau beantragt, weil ihre (inzwischen 17-jährige) Tochter vorerst noch bei den Grosseltern in der Ukraine verbleiben sollte, um dort noch die Schule mit 'ordentlichem' Abschluss zu beenden.

Obwohl das Visum meiner Frau bereits im Januar ausgestellt wurde, reiste sie erst im März nach Deutschland ein. Sie hatte vorher noch das Gerichtsurteil wegen Sorgerechtsentzug gegenüber dem leiblichen Vater der Tochter abzuwarten, was ihre persönliche Präsenz vor dem Gericht in der Ukraine bedingt. Positiver Beschluss, kein Widerspruch innerhalb der gerichtlichen Frist – alles bestens soweit!

Hier in Deutschland bekam meine Frau im März auch anstandslos ihre Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis für zunächst ein Jahr ausgestellt – und nach ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt wurden auch unsere nun gemeinsamen HarzIV Bezüge entsprechend erhöht.

Vor einigen Wochen ist meine Frau wieder in die Ukraine zurückgefahren, um nun das Visum für ihre Tochter zu beantragen, damit dies rechtzeitig bis zum Schulabschluss Ende Juni beim deutschen Konsulat in Kiev vorliegt. Alle Unterlagen waren komplett mit allen nötigen Stempeln und Übersetzungen, natürlich auch das Gerichtsurteil über den Entzug des Sorgerechts gegenüber dem leiblichen Vater der Tochter. Ich hatte noch ein Schreiben beigefügt, worin ich mein sehr gutes Verhältnis mit der Tochter erklärte und den ausdrücklichen Wunsch äusserte, auch die Tochter in der Familie haben zu wollen.

Wir hofften auf eine problemlose Visaerteilung, zumal ja in §32 AufenthG

http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#32 u.a. zu lesen ist:

(2)
Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.


und

(4)
Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Nirgendwo in diesem Gesetz ist zu lesen, dass die Erteilung eines solchen Visums von der wirtschaftlichen Situation bzw. von den Einkommensverhältnissen der Familie abhängig ist!

Hier auch noch einige Auszüge aus dem Begleitschreiben meiner Frau zum Visumsantrag:

"Es ist auch der grösste Wunsch meiner Tochter, künftig weiterhin zusammen mit mir und auch zusammen mit meinem Mann in einer harmonischen Familie leben zu können. Meine Tochter hatte seit meiner Scheidung von ihrem leiblichen Vater, als sie zwei Jahre alt war, diesen Mann niemals wieder als Vater erlebt. Dieser zeigte nach der Scheidung keinerlei Interesse mehr an ihr, beendete jeglichen Kontakt zu uns und zahlte nur widerwillig sehr bescheidenen Unterhalt."

"Mein jetziger Mann jedoch hat meine Tochter gleich von Anbeginn an so sehr liebgewonnen, dass zwischen beiden nun eine sehr herzliche und warme Beziehung herangewachsen ist. Meine Tochter liebt und schätzt meinen Mann so, als wäre er ihr wahrer Vater. Und mein Mann liebt meine Tochter offensichtlich ebenso sehr, als wäre sie seine eigene leibliche Tochter."

"Meine Tochter ist noch nicht volljährig, sie hat keine berufliche Ausbildung und auch kein eigenes Einkommen. Sie hat keine eigene Wohnung und zudem noch kein Recht auf eine eigene Wohnung, wodurch sie gezwungen wäre, weiterhin bei ihren Grosseltern zu leben. Sofern diese das überhaupt weiterhin dulden würden, würde dies jedoch aufgrund massiver Generationskonflikte für sie zu einer enormen seelischen Belastung werden, was ihrer weiteren persönlichen und beruflichen Entwicklung sehr abträglich wäre."

Gestern kam nun das niederschmetternde Schreiben der ABH, worin es lapidar heisst:

"… die Auslandsvertretung hat die Stadt Nürnberg an der Entscheidung im Visumsverfahren beteiligt. Die Stadt Nürnberg hat im Rahmen dieser Beteiligung am 07.06.2006 dem Visum nicht zugestimmt."


Abschliessend heisst es dann in diesem Schreiben:

"Wir bitten um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Verfahren nicht gegeben werden können und bitten Sie gleichzeitig von Rückfragen bei der Ausländerbehörde abzusehen.
Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Auslandsvertretung."


Diesen Schlusspassus finde ich insofern äusserst befremdlich und kurios, zumal es ja bekanntermassen die ABH ist, die in solchen Fällen die Entscheidung trifft, welche die Auslandsvertretung lediglich ausführt, da sie der ABH gegenüber (meines Wissens nach) weisungsgebunden sind.

Aber nun sollen wir bei der 'ausführenden' Stelle Einwände erheben, nicht jedoch bei der 'eigentlich entscheidenden' Institution???

Ich bin momentan wahrhaft sehr verzweifelt und weiss im Moment – wie sonst eher selten in meinem Leben – nicht konkret, wie ich hierbei nun weiter vorgehen soll!

Ich kann doch meine Frau nicht zum Konsulat nach Kiev schicken, um gegen diese Entscheidung zu remonstrieren. Der dortige weder Russisch noch Ukrainisch sprechende Konsul würde meine kaum Deutsch sprechende Frau ohnehin nicht verstehen! Ausserdem hat meine Frau offiziell Wohnsitz in Deutschland und befindet sich momentan nur 'zufällig', weil situationsbedingt in der Ukraine.

Soll ich trotz abweisender Aussage im Schreiben der ABH diese am Montag früh aufsuchen und mich mit verbaler Vehemenz bis zum Leiter dieser Behörde durchkämpfen, um dort konkrete Aussagen zu bekommen? Obwohl dies nach der Aussage in deren Schreiben strikt unerwünscht ist?

Soll ich es auf der Basis unseres bescheidenen HarzIV Etats riskieren, ein Fachanwalt mit dieser Angelegenheit zu beauftragen, was dann evtl. zur Verärgerung der ABH und der Auslandsbehörde – und somit zu weiteren Problemen führen könnte?

Wer hat hier schon positive oder schmerzliche Erfahrung gesammelt und/oder kann mir hilfreiche Tipps in dieser Situation geben? Alle Hinweise sind gerne willkommen!

Danke auch für's Lesen dieses Beitrages!

Gruss Sergej
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Doc
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Antwort #1 - 10.06.2006 um 18:13:46
 
Hallo Sergej,

vorab ist bei einem Zuzug aus dem Ausland nicht die Ausländerbehörde sondern die Auslandsvertretung für eine endgültige Entscheidung über ein jedes Visum zuständig (
§ 71 Abs. 2 AufenthG
). Eine Beschwerde könnte beim Auswärtigen Amt eingelegt werden. Eine Klage gegen die Visumablehnung könnte die Erziehungsbereichtigte beim VG Berlin einreichen.

Ansonsten sind beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG und die Grundsätze des Familiennachzug nach § 27 AufenthG und auch § 29 AufenthG zu berücksichtigen, auch dann, wenn ein Anspruch nach diesem Gesetz bestünde (vgl. § 28 Abs. 1 1. Halbsatz, § 5 Abs. 3 AufenthG).

Doc
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novosibir
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Antwort #2 - 11.06.2006 um 03:03:00
 
Danke Doc für die umfassende Aufklärung über die hier greifenden Paragraphen!

Ich hatte bis dato 'nur' den §32 AufenthG im Fokus, wodurch ich meine Situation bislang in einem viel besseren Licht sah, als ich es jetzt noch vermag.

Da ich mir kaum vorstellen kann, dass die Auslandsbehörde offiziell 'anders' entscheiden wird, als die ABH dies bereits 'intern' beschlossen hat - und da es ebenso unwahrscheinlich ist, dass ich quasi über Nacht einen entsprechend bezahlten Job finde, mit dessen Gehaltsbescheinigungen ich dann nach frühestens 3 Monaten durch deren Vorlage erneut eine positive Visaentscheidung versuchen könnte, hier noch eine weitere Frage:

Gibt es irgendwelche ergänzenden Möglichkeiten, die in meiner Situation eine positive Visaentscheidung bewirken könnten? Ich dachte z.B. an irgend eine Erklärung aus meinem Verwandtenkreis, ähnlich einer VE, oder die Hinterlegung einer Sicherheit bzw. eine Bankbürgschaft einer mit mir verwandten Person o.ä.?

Ferner dachte ich sogar schon an die evtl. Möglichkeit einer persönlichen Verzichtserklärung über die weitergehende Beantragung von Sozialleistungen für die Tochter meiner Ehefrau - ergänzt durch die VE einer anderen Person, für den Lebensunterhalt dieser Person aufzukommen.

Bin für jeden weiteren Tipp dankbar!

Sergej
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holly
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Antwort #3 - 11.06.2006 um 22:29:20
 
Zitat:
Gibt es irgendwelche ergänzenden Möglichkeiten, die in meiner Situation eine positive Visaentscheidung bewirken könnten? Ich dachte z.B. an irgend eine Erklärung aus meinem Verwandtenkreis, ähnlich einer VE, oder die Hinterlegung einer Sicherheit bzw. eine Bankbürgschaft einer mit mir verwandten Person o.ä.?


Ja, dass müsste gehen. Und zwar die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bzw. eines Schuldversprechens nach § 780 BGB.

Aber zu bedenken ist folgendes: Da du derzeit Leistungen empfängst ist diese Erklärung nicht nur eine Formsache. Laufender Lebensunterhalt und anteilige Miete dürften kein Pappenstiel sein.

Und glaub nicht du könntest den Lebensunterhalt von euren bisherigen Leistungen bestreiten. Wir reden hier von 300-500 EUR monatlich.

Gruß

Holly
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Abu
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Antwort #4 - 11.06.2006 um 23:56:11
 
Hi,

Ich habe erhebliche Zweifel daran, daß Deine Stieftochter selbst bei Sicherung des Lebensunterhalrs eine AE bekommen kann.

novosibir schrieb am 10.06.2006 um 17:19:37:
(2)
Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

Wie gut ist Ihr deutsch?

Zitat:
(4)
Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Worin besteht die besondere Härte?

Abu
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novosibir
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Antwort #5 - 12.06.2006 um 01:10:22
 
Hallo Abu,
Zitat:
Wie gut ist Ihr deutsch?

So gut wie nicht vorhanden! Aber diese Bestimmung (2) ist eine ODER-Bestimmung, keine UND-Bestimmung! (... wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass...)
Zitat:
Worin besteht die besondere Härte?

Wenn einem jungen 17-jährigen Mädchen, das in keiner Weise mit den 'hiessigen' nach Unabhängigkeit strebenden Teenies vergleichbar ist, das seit ihrem 2. Lebensjahr keinen Vater mehr hat und von daher sehr mutterbezogen ist und das bis heute u.a. noch nicht mal eine Disco von innen gesehen hat (weil sehr ernsthaft und lernbezogen vom Naturell) plötzlich und unerwartet der Nachzug zu ihrer Mutter verwehrt wird, die endlich mal wieder in ihrem Leben ein richtiges Familienleben leben möchte (die 'Betroffene' übrigens auch), aber durch Schicksalsfügung eben im Ausland...

... ist das nicht nur unmenschlich? Ist das nicht alleine schon eine 'Härte'? Eine Härte, die bei diesem zartbesaitetem Mädchen unabwendbar zum seelischen Trauma führen würde!

Erschwerend kommt jedoch noch hinzu, dass dieses 'Mädchen' derzeit in der Wohnung ihrer Grosseltern 'ausharrt', denn von 'wohnen' kann hier nicht die Rede sein. Es ist eine 2-Zimmer-Wohnung mit 38qm, wo sie auf dem Sofa des Wohnzimmers nächtigt. Dort aber wollen ihre Grosseltern oft bis spät nachts TV schauen, während sie wegen der Schule schon längst schlafen möchte, sollte und müsste.

Dort, wo der gesamte, tägliche 'Familienverkehr' stattfindet, soll sie dann konzentriert lernen und sich auf ihre Abschlussexamen vorbereiten können!? Wobei ihr ihre Grosseltern täglich verbal und nonverbal signalisieren, dass sie hier eigentlich unerwünscht ist und nur vorübergehen geduldet wurde.

Wenn das keine Härte ist - was bitte ist dann eine Härte?

Gruss Sergej
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Antwort #6 - 12.06.2006 um 04:15:50
 
novosibir schrieb am 12.06.2006 um 01:10:22:
[...] So gut wie nicht vorhanden! [...] [...]


Du hattest die Frage zwar an Abu gestellt, aber ich möchte dir nun jetzt schlussendlich den letzten Wind aus den Segeln nehmen:

Wir waren uns wohl einig, dass ausschließlich § 32 AufenthG in Frage kommen kann.

Abs. 1 kommt wohl nicht in Frage, weil weder ein Titel der Mutter nach §§ 25 oder 26 AufenthG vorlliegt und weil nicht von vornherein ein Nachzug der Tochter angemeldet war und die "Mitzugsfrist" offensichtlich überschritten ist.

Abs. 2 dürfte schon von daher ausgeschlossen sein, weil hier zum Kindeswohl eine Integration in deutsche Verhältnisse ausgeschlossen erscheint, zumal es noch nicht einmal die deutsche Sprache beherrscht.

Abs. 3 scheidet aus altersgründen aus.

Abs. 4 kommt deswegen nicht in Anbetracht, weil es ganz im Gegenteil zu deiner Auffassung, eine ganz besondere Härte im Sinne des (17-jährigen) Kindeswohls wäre, wenn man das Kind aus seiner gewöhnlichen Umgebung in ein Land verschleppte, in dem es sich weder orientieren kann, noch die Sprache versteht.

Ganz im Gegenteil sei es in dieser besonderen Situation eher euch zuzumuten, euch um dieses Kind im Heimatland zu bekümmern, da ja auch keine hinreichenden Gründe bestehen, die familiäre Lebensgemeinschaft unbedingt hier in Deutschland führen zu müssen.

Sorry, aber mir erscheint der Sachverhalt eher sich so darzustellen, als ob zunächst die Mutter nachziehen sollte, um dann die Behörden unter Druck zu setzen, die Tochter nachziehen lassen zu müssen, obwohl der unbedingte Nachzug der Tochter beabsichtigt war, aber zunächst verheimlicht wurde.

Sorry, aber im Grunde wäre es für die Tochter kein wirklicher Gefallen, sie in eine durchstrukturiete Gesellschaft einzwängen zu wollen, nur weil eben diese Gesellschaft wirtschaftlich eine der führensten ist, jene Heranwachsende aber solche Umgebung wie eine 5-Jährige erst erlernen müsste.

So hart das alles klingen mag, aber ich denke dabei wirklich nur an die Folgen einer missglückten Integration in deutsche Verhältnisse. Und keiner kann mir erzählen, dass eine 17-jährige nicht schon ihre Zukunft fokussiert hätte. Und nun verabscheute ich das Argument, man habe das doch alles nicht voraussehen können.

Doc  Schockiert/Erstaunt
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« Zuletzt geändert: 12.06.2006 um 04:43:36 von Doc »  

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Abu
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Antwort #7 - 12.06.2006 um 11:17:11
 
@ Novosibir,

Ich hätte es vielleicht nicht so ausgedrückt wie Doc, aber im Endergebnis wäre das gleiche rausgekommen.

Ich empfehle, Dir mal die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum
AufenthG durchzulesen, insbesondere
- zum Thema "Einfügung in die Lebensverhältnisse" die Nrn. 32.2.5/32.2.6
- zum Thema "besondere Härte" die Nrn. 32.4.3.1 - 32.4.3.5

guck VAH AufenthG (klick mich)

Abu
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Antwort #8 - 12.06.2006 um 11:54:55
 
Doc schrieb am 12.06.2006 um 04:15:50:
Wir waren uns wohl einig, dass ausschließlich § 32 AufenthG in Frage kommen kann.

Abs. 1 kommt wohl nicht in Frage, weil weder ein Titel der Mutter nach §§ 25 oder 26 AufenthG vorlliegt und weil nicht von vornherein ein Nachzug der Tochter angemeldet war und die "Mitzugsfrist" offensichtlich überschritten ist.


Na ja, drei Monate sind noch nicht um bzw. waren es nicht bei Antragsstellung, und bei den hier vorliegenden Umständen hätte es auch mehr sein dürfen.

Die ABH hätte m.E. ruhig mitteilen sollen, daß sie eine Verpflichtungserklärung will, statt in dürren Worten abzulehnen. Wenn die Auslandsvertretung noch nicht entschieden hat, Kontakt dorthin aufnehmen und ankündigen, daß man beabsichtigt, eine Verpflichtungserklärung nachzureichen, so das förderlich ist.

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 12.06.2006 um 12:16:51
 
MickÄnderung:

Einen derartigen Tipp kannst Du gerne woanders geben,
aber nicht hier in diesem Forum.

[warnyel]Für maki[/warnyel]

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« Zuletzt geändert: 12.06.2006 um 12:37:06 von Mick »  
 
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Antwort #10 - 12.06.2006 um 12:28:13
 
@maki,

Zitat:
das seit ihrem 2. Lebensjahr keinen Vater mehr hat


der richtige Rat wäre Adoption gewesen.

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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novosibir
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Antwort #11 - 12.06.2006 um 14:38:53
 
garfield2008 schrieb am 12.06.2006 um 12:28:13:
der richtige Rat wäre Adoption gewesen.

Über eine evtl. Adoption haben wir uns bereits im vergangenen Jahr schon Gedanken gemacht. Nur hat die Ukraine derzeit eine absolute Adoptionssperre, weil es in der Vergangenheit mehrfach zu Morden (!) an ins Ausland adoptierte Kinder gekommen sein soll.

Von daher scheidet diese Möglichkeit leider aus!

Dennoch vielen Dank für deine Gedanken!
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Antwort #12 - 12.06.2006 um 15:41:09
 
Nur für den Fall das ich etwas verpasst habe, vielleicht könnte mich ja jemand aufklären, was genau verkehrt war mit meinem Vorschlag?    unentschlossen
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Antwort #13 - 12.06.2006 um 16:07:57
 
Zitat:
was genau verkehrt war mit meinem Vorschlag?


Wenn bereits ein rechtlicher Vater existiert, geht eine Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen ins Leere . Ergo kann Dein "Rat" nur als Aufforderung zu einer strafbaren Falschaussage aufgefasst werden . Deswegen die gelbe Karte Zwinkernd

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Antwort #14 - 12.06.2006 um 16:19:10
 
Das ging bereits aus meinem Initialposting hervor, dass ein 'rechtlicher Vater' nicht mehr existiert. Siehe hier auszugsweise aus meinem Initialposting:
Zitat:
Obwohl das Visum meiner Frau bereits im Januar ausgestellt wurde, reiste sie erst im März nach Deutschland ein. Sie hatte vorher noch das Gerichtsurteil wegen Sorgerechtsentzug gegenüber dem leiblichen Vater der Tochter abzuwarten, was ihre persönliche Präsenz vor dem Gericht in der Ukraine bedingt. Positiver Beschluss, kein Widerspruch innerhalb der gerichtlichen Frist – alles bestens soweit!

... wodurch ein Rat in diesem Fall m.E. nicht mehr als Aufforderung zu einer strafbaren Falschaussage gesehen werden kann.

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