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Visum zur FZF - wie ist der genaue Ablauf? (Gelesen: 6.839 mal)
nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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08.06.2006 um 19:14:57
 
Hallo,

Meine Frau (Chinesin) hat am 18.5. den Antrag auf das Visum zur FZF in Peking gestellt.
Ich war dabei und es wurde uns gesagt, das würde 1 Monat dauern.
Ca. 10 Tage später habe ich mit dem zuständigen MA (Visastelle) in der ABH gesprochen. Er warte nur noch auf die Unterlagen und wir haben uns geeinigt, daß ich eine Stellungnahme dazu per Email abgeben könne. Er hat meine Emailadresse aufgenommen und meinte, er würde mir in den nächsten Tagen schreiben, sobald er die Papiere hat.
Bis jetzt nichts.
Wo kann das jetzt hängen?
Weder die Botschaft hier in Peking noch der Mitarbeiter der ABH machten einen überlasteten Eindruck.

Unser Fall ist so simpel wie er nur sein kann. Ich Deutscher, sie war letztes Jahr 2 Monate in D.

Also wen kann ich da jetzt nerven?
Wie kommen die Papiere nach D, wie kriege ich heraus, wo das jetzt rumliegt?

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
"Alexa, wie gut ist der Datenschutz bei der Corona-Warn-App?"
 
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.06.2006 um 20:29:16
 
Auch auf die Gefahr von den Profis Dresche zu bekommen (weil's vielleicht nicht ganz exakt ist) dazu folgendes, wie ich in unserem Fall in Erfahrung gebracht hatte:
Das Kosulat, wo das FZF-Visum beantragt wurde, schickt die Angelegenheit an die ABH, wo Eure künftiger Wohnsitz sein soll zur Prüfung, ob es Einwände gegen die Einreise Deiner Gattin geben könnte.
Falls deren Ausländerakte (sofern schon angelegt) bei einer anderen ABH geführt wird, muss erst mal eine AZR-Auskunft eingeholt werden und dann fordert ABH(A) von ABH(B) die Akte an.
Vermutlich erfolgt dann eine Prüfung, ob Eure Ehe hier anerkannt wird. Wenn alle ihr o.k. gegeben haben, wird das Konsulat in Peking informiert und Deine Gattin müsste das Visum bekommen.
Aber wie heißt es doch: "So schnell schießen die Preußen nicht."
Ich weiß nicht, ob für Chinesen/-innen eine Befreiung vm EFZ erforderlich ist. Falls ja, könnte die ganze Sache beim zust. OLG liegen.
Ansonsten "nerve" eher Deine ABH (die im Verfahren federführend sein dürfte) als das Konsulat. Das K. kann auch nur warten, bis entweder schwazer oder weißer Rauch aufsteigt.

Mehr kann ich bei den Infos von Dir leider auch ned sagen.

Güße und viel Glück!
Zeppelin

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.06.2006 um 21:14:47
 
Zeppelin schrieb am 08.06.2006 um 20:29:16:
Das Kosulat, wo das FZF-Visum beantragt wurde, schickt die Angelegenheit an die ABH, wo Eure künftiger Wohnsitz sein soll zur Prüfung, ob es Einwände gegen die Einreise Deiner Gattin geben könnte.

Nur der Form halber: es handelt sich um ein zustimmungspflichtiges
Visum (vgl.
§ 31 AufenthV
).
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #3 - 08.06.2006 um 22:02:04
 
fons schrieb am 08.06.2006 um 21:14:47:
Nur der Form halber: es handelt sich um ein zustimmungspflichtiges
Visum (vgl.
§ 31 AufenthV
).


Danke für die "Hintergrundbeleuchtung", aber so falsch lag ich ja wohl nicht, oder?  Zwinkernd
Aus dem Text der Verordnung geht ja für den Laien nicht so deutlich hervor, was passiert, wenn man ein FZF-Visum beantragt.
Norbert fragte aber genau danach.

Also "sach ma" wenn Du's weißt: Könnte die Verzögerung der Visumserteilung mit der Überprüfung der Gültigkeit der Ehe zu tun haben?

Grüße,
Zeppelin
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Abu
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Antwort #4 - 09.06.2006 um 00:13:53
 
Zeppelin schrieb am 08.06.2006 um 20:29:16:
Ich weiß nicht, ob für Chinesen/-innen eine Befreiung vm EFZ erforderlich ist. Falls ja, könnte die ganze Sache beim zust. OLG liegen.

Ein ausländisches EFZ bzw. eine diesbezügliche Befreiung beim OLG wäre nur bei einer Heirat in D erforderlich.

Abu
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Yangyang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 09.06.2006 um 08:11:30
 
Tach!

Hast du schon mal beim Bundesverwaltungsamt in Köln gefragt, ob dort die Unterlagen von deiner Frau bereits vorliegen??
Die Botschaft schickt die Papiere nicht direkt zu deiner ABH, sondern erst nach Köln und von dort aus an deine ABH.
Die Mitarbeiter dort sind total freundlich und hilfsbereit. Die können dir zumindest sagen, wo die Papiere liegen.

Viel Glück
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Yangyang  
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Zeppelin
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Antwort #6 - 09.06.2006 um 08:14:34
 
Abu schrieb am 09.06.2006 um 00:13:53:
Ein ausländisches EFZ bzw. eine diesbezügliche Befreiung beim OLG wäre nur bei einer Heirat in D erforderlich.

Abu


Tschuldigung, dass ich noch mal nachfrage, aber wie nennt man dann das Prozedere, damit eine Ehe in Deutschland als gültig anerkannt wird? Zumindest sagte man mir, bevor ich heiratete, dass eine im Ausland geschlossene Ehe nicht unbedingt automatisch hier anerkannt wird, sondern genau die gleiche Prüfung erfolgt, wie die im Vorfeld unserer Heirat in Dtl.
Kann mir kaum vorstellen, dass mein Standesamt mir da Unfug erzählt hat.

Zeppelin
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Blaise
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abanet!


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Antwort #7 - 09.06.2006 um 09:03:14
 
Hallo,

Zitat:
Tschuldigung, dass ich noch mal nachfrage, aber wie nennt man dann das Prozedere, damit eine Ehe in Deutschland als gültig anerkannt wird

Es gibt kein vorgeschriebenes Verfahren zur Überprüfung von Eheschließungen im Ausland zur Anerkennung in Deutschland.

Zitat:
Zumindest sagte man mir, bevor ich heiratete, dass eine im Ausland geschlossene Ehe nicht unbedingt automatisch hier anerkannt wird, sondern genau die gleiche Prüfung erfolgt, wie die im Vorfeld unserer Heirat in Dtl.

Soweit Zweifel an der Wirksamkeit der ausländischen Eheschließung vorliegen, wird geprüft, ob das Ortsrecht oder Geschäftsrecht des jeweiligen Staates, in dem die Eheschließung stattfand, eingehalten wurde (Artikel 11 Abs. 1 EGBGB).
Wurde Ortsrecht oder alternativ Geschäftsrecht nicht eingehalten, liegt eine Nichtehe vor. So was kommt z.B. vor, wenn in einem Staat, der nur die wirksame Eheschließung vor dem Standesbeamten kennt, die Ehe in einer religiösen Einrichtung geschlossen wird.

Ist die Ehe nach Ortsrecht wirksam zustande gekommen, wird nach dem jeweiligen Heimatrecht der Personen überprüft, ob eine wirksame Ehe geschlossen wurde (Art. 13 EGBGB). Heiratet z.B. ein lediger Deutscher in Dänemark eine nigerianische Frau, die im Heimatland noch verheiratet ist(z.B. Scheidung ist noch nicht rechtskräftig) liegt nach deutschem und nigerianischem Recht ein Ehehindernis vor. Jetzt muss entschieden werden, ob eine wirksame oder aufhebbare oder Nicht-Ehe vorliegt. Nach dem Grundsatz des "Ärgeren Rechts" liegt in dem Beispiel eine Nichtehe vor, weil nach nigerianischem Recht eine nicht geschlossene Ehe vorliegt.

Zitat:
Kann mir kaum vorstellen, dass mein Standesamt mir da Unfug erzählt hat

Vielleicht haben Sie ja was falsch verstanden?

BTW. Für einen "newbie" sind Sie schnell dabei, andere zu kritisieren oder deren Kenntnisse in Zweifel zu ziehen und das auf Grundlage von Informationen Dritter. Das halte ich zumindest für unhöflich.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Abu
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Antwort #8 - 09.06.2006 um 09:35:37
 
Zeppelin schrieb am 09.06.2006 um 08:14:34:
Tschuldigung, dass ich noch mal nachfrage, aber wie nennt man dann das Prozedere, damit eine Ehe in Deutschland als gültig anerkannt wird?


Ich hatte Dir schon einmal (oder sogar zweimal!) folgenden Passus kopiert:
Zitat:
Wirksamkeit der Ehe

Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen und allein dafür zuständige Behörden gibt es nicht. Daher ist die Frage nach der Wirksamkeit der Eheschließung stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung oder Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs beim inländischen Standesamt, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils zuständigen Stelle im Rahmen einer Entscheidung auf ihrem Zuständigkeitsgebiet in eigener Verantwortung entschieden werden.
(Quelle: Auswärtiges Amt)

Scheinst Du nicht gelesen zu haben....

Abu

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Antwort #9 - 09.06.2006 um 10:15:44
 
Yangyang schrieb am 09.06.2006 um 08:11:30:
...
Die Botschaft schickt die Papiere nicht direkt zu deiner ABH, sondern erst nach Köln und von dort aus an deine ABH.

Danke für die Erläuterung.

Zitat:
Die Mitarbeiter dort sind total freundlich und hilfsbereit. Die können dir zumindest sagen, wo die Papiere liegen.

Kann ich nur bestätigen und so hatte ich es auch gemeint. Ich ging nur davon aus, dass die Unterlagen inzwischen bei der zuständigen ABH eingetrudelt sein müssten.
Das BVA/AZR kann schließlich auch nur sagen WO, aber nicht WAS, wobei das WO der grundlegende Schritt zur Klärung des WAS ist.

Grüße
Zeppelin
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Antwort #10 - 09.06.2006 um 10:52:49
 
Abu schrieb am 09.06.2006 um 09:35:37:
Scheinst Du nicht gelesen zu haben....

Hab ich allerdings.
Und genau hieraus ergibt sich das Problem, dass viele User offenbar haben.: Zitat:
Diese Vorfrage muss von der jeweils zuständigen Stelle im Rahmen einer Entscheidung auf ihrem Zuständigkeitsgebiet in eigener Verantwortung entschieden werden.

Noch relativer kann eine Formulierung ja wohl kaum sein. Wem nützt sie aber zur Beantwortung konkreter Fragen?

Zeppelin
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Antwort #11 - 09.06.2006 um 11:20:54
 
Zitat:
Wem nützt sie aber zur Beantwortung konkreter Fragen?

Ich finde, es ist zur Genüge beantwortet: Jede Stelle entscheidet halt selbst, ob sie eine Urkunde so akzeptiert oder überprüft haben will. Das kann man hier im Forum nicht bis ins Kleinste klären.
Wo liegt das Problem, wenn ich beim Finanzamt, Krankenkasse, etc. pp vor Abgabe einer Urkunde nachfrage, wie dort die Regeln sind?

Ich versteh nicht, weshalb Du oft so angezickt schreibst, Zeppelin. Aber vielleicht kommt's ja auch nur so rüber...
Zwinkernd

Grüße,
line
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Antwort #12 - 09.06.2006 um 14:09:43
 
Zeppelin schrieb am 09.06.2006 um 10:52:49:
Und genau hieraus ergibt sich das Problem, dass viele User offenbar haben.:
Noch relativer kann eine Formulierung ja wohl kaum sein. Wem nützt sie aber zur Beantwortung konkreter Fragen?

Die Formulierung ist so, weil halt die Lage so ist. Das Problem kannst Du nicht dadurch lösen, daß Du ein Anerkennungsverfahren erfindest, welches es tatsächlich nicht gibt...

Abu
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Antwort #13 - 09.06.2006 um 14:28:42
 
Abu schrieb am 09.06.2006 um 14:09:43:
Die Formulierung ist so, weil halt die Lage so ist. Das Problem kannst Du nicht dadurch lösen, daß Du ein Anerkennungsverfahren erfindest, welches es tatsächlich nicht gibt...

Abu


Und was trägt dies nun dazu bei, dass die Gattin von Norbert nun endlich das Visum für die Einreise bekommt?
Wie wäre es denn mal mit einem konstruktiven Lösungsvorschlag?
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Antwort #14 - 09.06.2006 um 14:39:33
 
Zeppelin schrieb am 09.06.2006 um 14:28:42:
Und was trägt dies nun dazu bei, dass die Gattin von Norbert nun endlich das Visum für die Einreise bekommt?
Wie wäre es denn mal mit einem konstruktiven Lösungsvorschlag?


Ich habe jetzt langsam die Faxen dicke  Ärgerlich: Du stellt hier ständig fehlerhafte Postings ein hä? und wenn man Dich dann korrigiert, wirst Du pampig  Schockiert/Erstaunt! Wenn Dir die Korrekturen nicht passen, dann solltest Du weniger Unsinn fabrizieren und wenn Du das nicht kannst, dann solltest Du am besten gar nicht posten  Lippen versiegelt.

So, das mußte jetzt mal raus...

Abu

P.S.: Die Frage nixwissen hat Yangyang schon längst beantwortet.
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