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Aufenthaltstitel nach § 38 (Gelesen: 1.580 mal)
Prinzessin25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel nach § 38
15.05.2006 um 12:14:59
 
Hallo erstmal,

hab nun ein neues Thema daraus gemacht. Sorry, bin neu hier, musste mich daher erstmal hier zurechtfinden! Ich schrieb folgendes:

nachdem ich schon im Bereich Ehe und Familie für Verwirrtheit gesorgt habe, fange ich hier auch mal damit an  Smiley

Ne Scherz, .... mich beschäftigt nun die Frage nach dem Aufenthaltstitel für eine Person, die diesen nach § 38 bekommen würde.

Undzwar steht dort unter Absatz 1, Nr. 2

1) Einem ehemaligen Deutschen ist

eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

So, da diese Person damals vor 2000 als türkischstämmiger nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziatonsrates EWG/Türkei, eingebürgert worden ist und alle die nach § 9 aufgeführten Punkte erfüllt, müsste er doch dennoch Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis haben oder???

Auch wenn § 38 Absatz 1, Nr. 1 nicht erfüllt ist!

Da widersprechen sich die Gesetze, oder sehe ich das falsch?

Danke und Gruß Augenrollen
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ronny
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Antwort #1 - 15.05.2006 um 12:58:51
 
Zitat:
oder sehe ich das falsch?


Hi,

ich befürchte es Zwinkernd

Was meinst Du genau  ist nicht erfüllt nach § 38 AufenthG Zwinkernd

ARB 1/ 80 kann m.E. momentan nicht greifen weil er keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt . Oder liegt bereits eine AE vor ?

Desgleichen kommt m.E. § 9 AufenthG nicht in Betracht, da er die dort genannten zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Regelung verlangt einen Besitz der AE seit fünf Jahren Zwinkernd

Derzeit kommt eigentlich (in manchen Bundesländern gibt es abweichende Regelungen) nur eine befristete AE nach § 38 Abs 1 Ziffer 2 in Betracht.

grüße
Ronny Zwinkernd
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Prinzessin25
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Antwort #2 - 15.05.2006 um 16:09:33
 
Hi,

mit nicht erfüllt nach § 38 Absatz 1, Nr. 1 meine ich, dass er die fünf Jahre als Deutscher nicht erreicht, so dass er auf diesem Wege den Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis hätte.

Ne es liegt ja zur Zeit nur der türkische Pass vor(und der deutsche Ausweis, der ja automatisch durch die Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit ungültig geworden ist)!

Die Aufenthaltsgenehnmigung von vor der Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit war die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sprich, die heutige Niederlassungserlaubnis. Wie kann es denn sein, dass er auf einmal nur noch Anspruch auf die befristete Aufenthaltserlaubnis haben soll, obwohl er ja schon seit der Grundschulzeit in Deutschland lebt und hier Abschluss und Ausbildung etc. gemacht hat.

Wird denn wirklich nichts aus dieser Zeit vor der Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit angerechnet????

Ich kann es einfach nicht nachvollziehen diese Menschen so abzustufen, wo man doch sonst soviel von Integration redet und hält! Er hat doch über 5 Jahre schon die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gehabt!

Er ist schon so sehr eingedeutscht, dass er die deutsche Sprache im Gegensatz zu der türkischen perfekt spricht und mit der türkischen Probleme hat.
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ronny
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Antwort #3 - 15.05.2006 um 16:17:27
 
Prinzessin25 schrieb am 15.05.2006 um 16:09:33:
Er hat doch über 5 Jahre schon die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gehabt!



Hi,

der § 38 AufenthG ist da eindeutig:

Zitat:
Einem ehemaligen Deutschen ist

eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,



Da gibt es keine Anrechnung von Voraufenthaltszeiten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


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Antwort #4 - 15.05.2006 um 17:05:27
 
Na prima, tolle Gesetzgebung! Weisst du denn ob er dann mit dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis seine zukünftige Frau nach Deutschland per Familienzusammenführungsvisum holen kann?

Sein Einkommen als Frührentner mit Steuerklasse I beträgt 660 Euro; Wohnung ist vorhanden im Elternhaus, und Vater kann Bürgschaft übernehmen, falls diese akzeptiert wird!

Danke, Gruß
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Mick
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Antwort #5 - 15.05.2006 um 23:23:29
 
Prinzessin25 schrieb am 15.05.2006 um 17:05:27:
Na prima, tolle Gesetzgebung! Weisst du denn ob er dann mit dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis seine zukünftige Frau nach Deutschland per Familienzusammenführungsvisum holen kann?

Sein Einkommen als Frührentner mit Steuerklasse I beträgt 660 Euro; Wohnung ist vorhanden im Elternhaus, und Vater kann Bürgschaft übernehmen, falls diese akzeptiert wird!

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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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