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ehevertrag (Gelesen: 4.419 mal)
miedou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.04.2006 um 15:26:57
 
Ärgerlich
hallo ich habe mit meine frau eine ehe vertrag gemacht mit gütertrennug und beideseiten verzichtung auf dem unterhalt  falls das ich von sie trennen muss ich unterhalt zahlen  sie ist sozialhilfe  empfingarin und sie bleibt immer so  und es ist richig das die Bundesgerichtshof hat solche vertrage nicht erkannt
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 28.04.2006 um 23:12:31
 
Hallo,

es wäre zu prüfen, ob der geschlossene Ehevertrag komplett oder in einigen Punkten gegen die guten Sitten verstößt.
Wenn von vornherein klar war, dass Deine Frau immer auf Sozialhilfe (und damit bei einer Trennung auf nachehelichen Unterhalt) angewiesen sein wird könnte dieser Punkt rechtlich unwirksam sein.

Das hieße aber im Klartext, dass Du ihr auf jeden Fall trotz Ehevertrag nach einer Trennung unterhaltspflichtig sein wirst.

Ich denke, dies wird nur ein Anwalt klären können.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.04.2006 um 08:42:48
 
Ich habe die Presseerklärung zu diesem Urteil gelesen und meiine, mich zu erinnern, daß dort bereits 3 Einschränkungen formuliert waren:
1.) Eheverträge, die nachehelichen Unterhalt ausschließen sind nur im Regelfall ungültig
2.) sie sind nur dann ungültig, wenn sonst Sozialhilfebezug droht
3.) nur ein völliger Unterhaltsausschluß ist unzulässig
Ich möchte Dir dringend empfehlern, daß Du Dir den genauen Urteilstext mit Begründung holst und Dir überlegst, wieso Dein Fall vom Regelfall abweicht.
Vor dem Hintergrund, daß der Gesetzesgeber Eheverträge ausdrücklich erlaubt hat, kann ein Gericht diese nur dann ungültig erklären, wenn sie sittenwidrig sind. Sittenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn ein Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird oder kann gegeben sein, wenn die Regelungen zum Nachteil der Allgemeinheit führen. Ein Unterhaltsverzicht oberhalb der Sozialhilfegrenze ist damit immer zulässig.
Nach Art. 6 GG stehen Ehe und Familie unter dem BESONDEREN Schutz aller staatlichen Institutionen. Dieses Wort BESONDEREN formuliert einen Förderungsauftrag an den Gesetzgeber. Binationalen Paare räumt das dt. Aufenthaltsrecht oftmals keine ausreichende Kennenlernphase ein, die betreffenden staatlichen Stellen kommen damit diesem aus dem GG resultierenden Förderungsauftrag nicht ausreichend nach. Hieraus ergibt sich eine Regreßpflicht des Staates im Falle des Scheiterns einer solchen Ehe. Dieser Tatbestand ist hinreichend, um von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen, den der BGH formuliert hat.
Prozesstaktisch bedeutet dies, daß ein Richter in der 1. Instanz in seinem Urteil nicht auf das Urteil des BHG verweisen kann, sondern zu einer eigenen Begründung kommen muß. Dies lieben Richter nicht besonders und werden daher versuchen, die Parteien zu einem Kompromiß zu drängen. Dieser muß dann aber wohl deutlich günstiger ausfallen, als wenn das Urteil des BHG herangezogen werden könnte.
Ein Habenichts, der nach D kommt, um einen dt. Ehepartner solange zu vera....., bis er ein Aufenthaltsrecht erworben hat, wird sicherlich nicht unangemessen benachteiligt, wenn er zu gegebenen Zeitpunkt wieder als Habenichts zurückbleibt.
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Blaise
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Antwort #3 - 29.04.2006 um 13:19:22
 
Oh H-C,

was wirfst Du wieder alles durcheinander....

Verträge sind Privatrecht. Dort werden verhältnisse unter Privatpersonen geregelt. Was hat das mit Art. 6 GG zu tun??????????????

Zitat:
Nach Art. 6 GG stehen Ehe und Familie unter dem BESONDEREN Schutz aller staatlichen Institutionen. Dieses Wort BESONDEREN formuliert einen Förderungsauftrag an den Gesetzgeber. Binationalen Paare räumt das dt. Aufenthaltsrecht oftmals keine ausreichende Kennenlernphase ein, die betreffenden staatlichen Stellen kommen damit diesem aus dem GG resultierenden Förderungsauftrag nicht ausreichend nach. Hieraus ergibt sich eine Regreßpflicht des Staates im Falle des Scheiterns einer solchen Ehe. Dieser Tatbestand ist hinreichend, um von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen, den der BGH formuliert hat.


Als erstes wurden die Regelungen über den Aufenthalt von Ausländern unter Beachtung des GG erlassen. Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, das GG bei Erlass oder Änderung von Gesetzen zu beachten.
Deine Meinung zu der Problematik, ob diese Bestimmungen dem GG entsprechen oder nicht, ist ziemlich unerheblich und sehr oft von Rechtsirrtümern geprägt.

Und dass der Staat regresspflichtig ist, wenn eine binationale Ehe wegen der gesetzlichen Bestimmungen über den Aufenthalt des Ausländers scheitert ...

:peinlich :dumm

Blaise
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Guenter
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Antwort #4 - 02.05.2006 um 15:34:54
 
@Blaise: Die Sittenwidrigkeit ist gegeben, wenn durch private Verträge Belange des Staates tangiert werden. Was hat dies mit Deiner Bemerkung zu tun, dass Eheverträge Privatrecht sind ? Habe ich das bestritten ? Was werfe ich hier angeblich durcheinander ?
Wenn Belange des Staates durch private Verträge betroffen sind, ist Sittenwidrigkeit nur dann gegeben, wenn dies in unzulässiger Weise erfolgt ist. Wenn eine Kostenabwälzung auf den Staat zulässig ist, weil eben dieser Staat regreßpflichtig gemacht werden kann, dann ist auch der Ehevertrag zulässig.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das GG bei Erlass oder Änderungen von Gesetzen zu beachten. Oft genug tut er dies, entweder aus politischer Opportunität oder mangelnder Professionalität aber nicht, siehe die über 80% der Klagen vor dem BVerfG, denen stattgegeben wird.
Unabhängig davon, ob die von mir erwähnten Vorbehalte einer gerichtlichen Überprüfung standhalten oder nicht, ist es prozesstaktisch aber aus den von mir genannten Gründen sinnvoll, sie zu erwähnen. Es macht wenig Sinn, nur ein halbes Posting zu lesen und dann bei willkürlich genannten Halbsätzen Kritik anzubringen. Wenn schon Kritik, sollte man sie inhaltlich begründen können, abwertende Smileys ersetzen keine inhaltliche Kritik, sondern lassen nur Rückschlüsse darauf zu, wessen Geistes Kind der Verfasser ist.
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brickbat
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Antwort #5 - 02.05.2006 um 16:48:40
 
Zitat:
1.) Eheverträge, die nachehelichen Unterhalt ausschließen sind nur im Regelfall ungültig


Wieso `nur´ im Regelfall? Im Klartext heißt das: sie sind grundsätzlich ungültig, außer in ganz bestimmten, von der Regel abweichenden Fällen.


Zitat:
@Blaise: Die Sittenwidrigkeit ist gegeben, wenn durch private Verträge Belange des Staates tangiert werden.


Sittenwidrigkeit ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen `die guten Sitten´vorliegt. Das hat mit den Belangen des Staates zunächst mal gar nix zu tun.

' Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes ist dann gegeben, wenn es gegen die guten Sitten (Anstandsgefühl) verstößt, das heißt in seinem Inhalt oder seinem Zweck vom Durchschnittsempfinden der beteiligten Personengruppen nicht gebilligt werden kann.' 


Zitat:
Ein Habenichts, der nach D kommt, um einen dt. Ehepartner solange zu vera....., bis er ein Aufenthaltsrecht erworben hat, wird sicherlich nicht unangemessen benachteiligt, wenn er zu gegebenen Zeitpunkt wieder als Habenichts zurückbleibt.


Und um Deinen Faden aufzugreifen: ein Ehevertrag mit dem Inhalt,  einen ausländischen Ehepartner bei Nichtgefallen ( oder Nichtfunktionieren Ärgerlich) trotz ausreichenden Einkommens ohne müde Mark auf die Straße zu setzen, verstößt sicherlich gegen die guten Sitten.

Bezüglich der Auslegung des Art. 6 ist man ja einiges von Dir gewöhnt, aber diesmal hast Du Dich wirklich selber übertroffen.
Vielleicht solltest Du künftig darauf verzichten, Deine etwas eigenwillige Rechtsdeutung als unumstößliche und nachgewiesene Tatsache zu verkaufen. Oft genug liegst Du völlig daneben.
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.05.2006 um 11:13:33
 
@brickbat: Auf die Ausnahmen von der Regel bezog sich mein Beitrag. Insofern bringt Deine Anmerkung inhaltlich nichts Neues oder ein Gegenargument.

Wenn Du Urteile regelmäßig lesen würdest, könnte Dir auffallen, daß private Verträge, die Auswirkungen auf Dritte haben, regelmäßig für ungültig erklärt werden, insofern ist Deine Aussagen, das ein Verstoß gegen die guten Sitten erst einmal mit den Belangen des Staates gar nichts zu tun hat, zwar formal korrekt, aber in diesem Kontext belanglos, da genau dies in diesem Kontext der Grund ist, warum Eheverträge, die einen Partner in die Sozialhilfe treiben für sittenwidrig erklärt werden. Nur aus diesem Grund können Eheverträge für ungültig erklärt werden!

Mein Argument hast Du ins Gegenteil verkehrt. Trotzdem frage ich mal provokant, warum es gegen die guten Sitten verstoßen sollte, einen ausl. Ehepartner bei Nichtgefallen ohne müde Mark auf die Straße zu setzen, wenn es NICHT gegen die guten Sitten verstößt, einen dt. Ehebrecher versorgen zu müssen, der zum Arbeiten zu faul ist, nur, weil man KEINEN Ehevertrag gemacht hat ?
Beides sind direkte Auswirkungen der Abschaffung des Schuldprinzps bei Scheidungen und vom Gesetzgeber in Kauf genommen!!

Ich habe eine mögliche Auslegung des Art. 6 GG aufgezeigt. Ich habe diese Auslegung weder als meine Auslegung, noch als unumstößliche Tatsache verkauft. Manchmal sollte man vielleicht etwas genauer lesen, bevor man aggressiv auf einen Beitrag reagiert, der nicht ins eigene Weltbild paßt!! Ich habe eine prozeßtaktische Möglichkeit dargestellt. Im Übrigen ist es schmutzige Strategie, ein Weltbild, daß einem nicht paßt, als Spinnerei abzutun. Dies habe ich auch von den Sachbearbeitern meiner ABH erfahren, die versuchten, mich in den Prozessen zur Erlangung des Aufenthaltsrechts für meine Frau und das Visum zur Familienzusammenführung für meines Stiefsohn als ewigen Querulanten darzustellen. Interessanterweise habe ich diese Prozesse aber gewonnen.

Ich habe genug Selbstbewußtsein, zu meinen Ausführungen zu stehen und halte sie durchaus für plausibel und finde in den Urteilen des BVerfG genügend Hinweise dazu.
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Mick
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Antwort #7 - 03.05.2006 um 12:58:46
 
Guenter schrieb am 03.05.2006 um 11:13:33:
@brickbat: Auf die Ausnahmen von der Regel bezog sich mein Beitrag. Insofern bringt Deine Anmerkung inhaltlich nichts Neues oder ein Gegenargument.

Schreib' doch einfach, dass die Formulierung blöd war
und rede Dich nicht raus. "Nur im Regelfall" ist gelinde
gesagt "meschugge".

Zitat:
aber in diesem Kontext belanglos, da genau dies in diesem Kontext der Grund ist, warum Eheverträge, die einen Partner in die Sozialhilfe treiben für sittenwidrig erklärt werden. Nur aus diesem Grund können Eheverträge für ungültig erklärt werden!

Aber eben nicht, weil Belange des Staates betroffen sind,
sondern die Belange des Ehepartners, nicht in die Mittel-
losigkeit bzw. in den SH-Bezug zu verfallen. Insofern werden
Belange des Staates auch in diesem Kontext nicht bei der
Frage der Sittenwidrigkeit herangezogen.
Wieder nur ein kläglicher Versuch, sich zu rechtfertigen,
anstatt mal den Mut aufzubringen und einzusehen, dass
die ungeliebte Mitarbeiterin der Behörde im Recht ist.


Zitat:
Ich habe eine mögliche Auslegung des Art. 6 GG aufgezeigt. Ich habe diese Auslegung weder als meine Auslegung, noch als unumstößliche Tatsache verkauft. Manchmal sollte man vielleicht etwas genauer lesen, bevor man aggressiv auf einen Beitrag reagiert, der nicht ins eigene Weltbild paßt!!


Ich habe nochmal gelesen und meine zu erkennen, dass
Du dem Staat vorwirfst, im Ausländerrecht keine Kennen-
lernphase einzuräumen. Du sagst weiter, dass der Staat
damit dem Förderungsauftrag aus Art. 6 GG nicht nach-
kommt.
Jetzt erkläre mir doch mal bitte, wo die voreheliche Lebens-
gemeinschaft im Art. 6 GG zu finden ist?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #8 - 04.05.2006 um 14:32:39
 
@Mick: Wie interpretierst Du denn den Begriff fördern, wenn damit nicht auch gemeint ist, alles im Vorwege zu tun, um die Schaffung einer Familie zu begünstigen ?
Ein namhafter Rechtsprofessor, der einmal Präsident des BVerfG war, hat gesagt: "Die Interpretation des GG ist weit auszulegen". Dieser Professor war auch mal Bundespräsident und hieß N. Herzog.
Daraus ließe sich schließen, dass auch eine voreheliche Gemeinschaft einen mittelbaren Schutz aus dem GG verdient. Aus diesem Grund war auch lange Zeit Verlobten eine besondere Rechtsposition eingeräumt worden. Dass dies heute nicht mehr der Fall ist, ist nicht dem GG anzulasten, sondern ist wohl eher mit einer geänderten Rechtsauffassung der Legislative zu begründen. Eine Prüfung auf Verfassungskonformität ist bisher nicht erfolgt.
Da Mittellosigkeit in Deutschland durch SH aufgefangen wird und somit formal nicht vorkommen sollte, wäre nach Deiner Aussage somit der Fall in die SH sittenwidrig. Daraus ließe sich folgern, das sämtliche Kündigungen, auf Grund deren die gekündigten MA der SH anheim fallen, zumindest dann sittenwidrig wären, solange der betreffende Betrieb noch Gewinne erwirtschaftet. Nun, Deine Argumentation hat einiges für sich, ist aber leider nicht die der dt. Gerichte.
Nein, meine Formulierungen sind nicht der klägliche Versuch, mich zu rechtfertigen, sondern Quintessenz vieler Urteile, während Deine Bemerkung sich lückenlos in die Demagogie Deiner Kollegen einfügt.
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Antwort #9 - 04.05.2006 um 14:44:03
 
@Mick: Die Formulierung: "Ist nur im Regelfall ungültig" ist nur dann meschugge, wenn sie alleine steht, aber wohl nicht, wenn der vorliegende Fall, als von der Regel abweichend charakterisiert wird und sich die kritisierte Bemerkung auf eben diese Abweichung bezieht. In diesem Fall wird durch das Wort "nur" eine Abgrenzung vorgenommen, was inhaltlich und grammatikalisch völlig korrekt ist. Dies zu kritisieren ist doch wohl "meschugge"
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Antwort #10 - 04.05.2006 um 15:20:55
 
Guenter schrieb am 04.05.2006 um 14:44:03:
@Mick: Die Formulierung: "Ist nur im Regelfall ungültig" ist nur dann meschugge, wenn sie alleine steht, aber wohl nicht, wenn der vorliegende Fall, als von der Regel abweichend charakterisiert wird und sich die kritisierte Bemerkung auf eben diese Abweichung bezieht. In diesem Fall wird durch das Wort "nur" eine Abgrenzung vorgenommen, was inhaltlich und grammatikalisch völlig korrekt ist.


Das hier Zitat:
1.) Eheverträge, die nachehelichen Unterhalt ausschließen sind nur im Regelfall ungültig
ist von Dir.  

Der Originaltext lautet: Zitat:
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden,[...]


Gut sicher, inhaltlich und grammatikalisch voll korrekt.

"Nur im Regelfall" - da streuben sich mir die Haare! Egal
in welchem Zusammenhang, Dein Satz hätte lauten müssen:

1.) Eheverträge, die nachehelichen Unterhalt ausschließen sind nur im Ausnahmefall ungültig



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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #11 - 04.05.2006 um 17:25:50
 
Zitat:
...aber wohl nicht, wenn der vorliegende Fall, als von der Regel abweichend charakterisiert wird und sich die kritisierte Bemerkung auf eben diese Abweichung bezieht...


Dieses Abweichen von der Regel hast Du übereifrig hineininterpretiert. Das Ursprungsposting läßt diesen Rückschluß nicht zu.
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Antwort #12 - 05.05.2006 um 18:09:31
 
Hallo Hans-Christian (ich muss dich ja nicht unter deinem Pseudonym anschreiben),

Zitat:
Die Sittenwidrigkeit ist gegeben, wenn durch private Verträge Belange des Staates tangiert werden.


Eine sehr pauschale und ungenaue Aussage. Verträge können staatliche Belange tangieren ohne deshalb sittenwidrig zu sein. Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" heran.

Zitat:
Was hat dies mit Deiner Bemerkung zu tun, dass Eheverträge Privatrecht sind ? Habe ich das bestritten ? Was werfe ich hier angeblich durcheinander ?


Jenes:

Zitat:
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Regresspflicht des Staates für den Fall des Scheiterns einer solchen Ehe?

Zitat:
Wenn Belange des Staates durch private Verträge betroffen sind, ist Sittenwidrigkeit nur dann gegeben, wenn dies in unzulässiger Weise erfolgt ist.


Das schreibst Du oben etwas anders. Aber unabhängig davon, was hat das mit der Sache zu tun?

Zitat:
Wenn eine Kostenabwälzung auf den Staat zulässig ist, weil eben dieser Staat regreßpflichtig gemacht werden kann, dann ist auch der Ehevertrag zulässig.


Das muss ja außer Dir auch keiner verstehen. Vielleicht solltest Du außer dem kleinen Hausjuristen mal an ein richtiges Jurastudium denken.

Zitat:
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das GG bei Erlass oder Änderungen von Gesetzen zu beachten. Oft genug tut er dies, entweder aus politischer Opportunität oder mangelnder Professionalität aber nicht, siehe die über 80% der Klagen vor dem BVerfG, denen stattgegeben wird.


Ja, ja. Wo kann ich das denn sehen? Und was ist mit den ganzen Gesetzen, die gar nicht zum BVerfG kommen? Und was ist mit den vielen Klagen gegen das damalige AuslG  und den Klagen gegen das AufenthG, wo das BVerfG keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Kannst Du übrigens auf www.bundesverfasssungsgericht.de nachlesen. Stehen ganz viele drin....

Zitat:
Unabhängig davon, ob die von mir erwähnten Vorbehalte einer gerichtlichen Überprüfung standhalten oder nicht, ist es prozesstaktisch aber aus den von mir genannten Gründen sinnvoll, sie zu erwähnen.


Deine Kenntnis der "Prozesstaktik" ist wohl so umfangreich wie die deiner juristischen Kenntnisse.

Zitat:
Es macht wenig Sinn, nur ein halbes Posting zu lesen und dann bei willkürlich genannten Halbsätzen Kritik anzubringen.


Unabhängig davon, dass Du nicht wissen kannst, wieviel ich gelesen habe ich meine Kritik auf die von mir zitierte Stelle bezogen.

Zitat:
Wenn schon Kritik, sollte man sie inhaltlich begründen können, abwertende Smileys ersetzen keine inhaltliche Kritik, sondern lassen nur Rückschlüsse darauf zu, wessen Geistes Kind der Verfasser ist.


Oh ja Mr. Tolerant. Mir Unsachlichkeit vorwerfen und dann diese Aussage. Dein polemischer Beitrag enthält nicht eine einzige rechtlich fundierte Aussage. Die pauschalen Hinweise auf irgendwelche Urteile des BVerfG sind kein Nachweis für deine laienhaften Erkenntnisse die Du hier loslässt. Einzig zeigen sie deine Unkenntniss über die Verfassung und des Staatssystems. Also versuch mir nicht irgendeine "Gesinnung" zu unterstellen, die ein dein absonderliches Bild deutscher Behördenmitarbeiter passt.

Und die Smileys die zu deinen Beiträgen passen, gibt es hier nicht.

Das schlimme dabei ist, dass Du diesen Thread (und viele andere) mit deinem Müll kaputt schreibst. Das ist bestimmt sehr wertvoll für die Leute, die hier Hilfe suchen.

Blaise

P.S. @Mods
Sorry, manchmal krieg ich halt das Kotzen, wenn ich solche Beiträge lese.
B.
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