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Aufenthaltstitel vor Änderung  Ehename   (Gelesen: 3.103 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel vor Änderung  Ehename  
22.04.2006 um 13:45:10
 
Nach der Eheschliessung hat die ausländische Ehefrau eines Freundes, bei der AHB einen Aufenthaltstitel
beantragt und zunächst eine Fiktionsbescheinigung erhalten.
Nach zunächst 3 und sodann weiteren 3 Monaten erhielt sie
wiederum keinen Aufenthaltstitel sondern erneute, befristete
Fiktionsbescheinigungen. Die AHB begründet das damit, daß die
durch die Eheschliessung bedingte Namensänderung bisher im
ukrainischen Pass der Ehefrau nicht eingetragen wurde. Das ist
bisher daran gescheitert, daß die hierfür benötigten
zahlreichen Papiere für Registrierung bei und Namensänderung
durch die Botschaft ihres Heimatlandes in der BRD noch nicht
beisammen hat.

Ist das rechtens und was kann man ggf. tun?

Kann die Frau, um ihre Angelegenheiten ggf. in ihrem Heimatland zu
regeln, mit der Fiktionsbescheinigung aus- und vor allem
wieder einreisen?
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Arkha
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Antwort #1 - 23.04.2006 um 23:58:16
 
Zitat:
Ist das rechtens und was kann man ggf. tun?


Meiner Ansicht nach ist es nicht rechtens, weil bei der Namensänderungen für ukrainische Staatsbürger nicht deutscher, sondern ukrainischer Recht massgebend ist. So ist bei dem Standesamt abgegebene Erklärung zu der Namen nach der Heirat erstmal nur eine Wunscherklärung, die von ukrainischen Behörden noch anerkannt werden soll. So lange ist es nicht geschehen, ist immer noch der alten Name gültig und somit auch der Pass.

Also kann die ABH ein AE ablehnen mit der Begründung, dass kein gültiger Pass voliegt.

Ihr könnt gegen die Entscheidung von ABH ein Wiederspruch erheben und anschiessend auch eine Klage vor Verwaltungsgericht. Aber ich bezweifele, dass dieser Weg schneller geht, als die Beschaffung von neuem Pass.

Die schnellste und sauberste Lösung wäre, von ABH eine Vorabzustimmung zu Wiedereinreise zu erhalten und einen Pass am Wohnsitz in der Ukraine zu holen. Mit dem neuen Pass und Vorabzustimmung bekommt man ziemlich schnell ein Visum bei der Botschaft.

Von einer Ausreise ohne Vorabzustimmung würde ich, wegen der eventuell längeren Wartezeiten bei der Erteilung einen neuen Visum zum FZF, abraten.

Man könnte auch versuchen ein erneute Namensänderungantrag zu stellen, um die ursprungliche Name wieder zu erhalten.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 24.04.2006 um 02:28:58
 
nach welchem Recht die Namensfestlegung erfolgt, wählen die Eheleute.
Solange der neue Ehename nicht in den Pass übernommen wurde, besteht eine hinkende Namensführung.der Pass bleibt gültig. Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist nicht rechtens, es besteht ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf AE nach § 28 AufehthG. Man kann Widerspruch einlegen und es nochmal mit der ABH-Leitung besprechen. Da mit einer Fiktionsbescheinigung viele Behörden, Arbeitgeber, Krankenkassen etc. nicht viel anfangen können, sollte man das schnellstens tun.
Eine erneute Namensänderung deswegen geht nicht so ohne weiteres.
Gerade nach einer Eheschließung müsste man die Unterlagen für Registrierung und Namensänderung eigentlich zusammenbekommen - selbst für die schwierige Ukraine.

Frage an Experten:
Man kann mit einer Fiktionsbescheinihung (hier wohl für AE und nicht Duldung) zwar nicht in andere Schengen-Staaten, aber man müsste m.E. doch direkt in die Unkraine aus- und wieder einreisen können. Ein Visum oder eine Vorabzustimmung wären dann überflüssig.

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ronny
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Antwort #3 - 24.04.2006 um 08:52:24
 
Zitat:
der Pass bleibt gültig


Würde ich nicht ohne weiteres unterschreiben wollen, denn auch in Deutschland wird nach § 11 PassG der Pass ungültig wenn Eintragungen (mit Ausnahme Wohnort) unzutreffend sind.

Wenn die Eheschließung in Deutschland erfolgte, wird der Name vermutlich aufgrund einer Rechtswahl nach deutschem Recht zustandegekommen sein. Diese Namenswahl wird vom ukrainischen Recht auch angenommen, d.h. der Pass muß entsprechend geändert werden. Insofern halte ich die Fiktionsbescheinigung auch für zulässig.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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brickbat
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Antwort #4 - 24.04.2006 um 10:32:58
 
Das widerum würde ich nicht unterschreiben wollen. Ob der Paß gültig oder ungültig ist, hängt vom nationalen Recht des ausstellenden Staates ab. Es gibt durchaus Staaten, die den Ehenamen im vorhandenen Paß überhaupt nicht eintragen, sondern dies erst bei Ausstellung eines neuen Passes tun. Wenn also der Paß weiterhin gültig ist, sehe ich keine Handhabe die Erteilung der AE von der Änderung des Namens abhängig zu machen.
Ich bezweifle, daß die ABH das Landesrecht vor Ausstellung der FB geprüft hat.
Die Frage wurde aber in mehreren threads schon kontrovers diskutiert.
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Antwort #5 - 24.04.2006 um 10:34:58
 

hier z. B.

[url]http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1143979505       [/url]
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Antwort #6 - 24.04.2006 um 10:38:47
 
@ronny
deine Antwort überrascht mich mal wieder, da du sehr genau weisst, dass es aus guten Gründen anderes gehandhabt wird. Würde der ukr. Pass mit der Namenserklärung beim dt. Standesamt tatsächlich ungültig, könnte niemand eine Namensänderung durchführen.
Hinkende Namensführung heisst doch, dass eine zeitlang verschiedene Namen hingenommen und durch Pass + Urkunden nachgewiesen werden müssen. Eine Fiktionsbescheinigung hielte ich u.U. für zulässig, wenn dieser Zustand unbegründet ungewöhlich lange anhielte, keinesfalls aber als (rechtlich höchst einschränkenden) Ersatzaufenthaltstitel von Anfang an.
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ronny
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Antwort #7 - 24.04.2006 um 10:46:24
 


Zu Brickbat:

Zitat:
§ 56 (AufenthV) Ausweisrechtliche Pflichten

Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,

...


2. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,


wenn ich das analog § 11 PassG sehe tritt die Ungültigkeit schon ein oder ?

@thom:

Hätte die ABH eine AE eintragen sollen in einen Pass der ungültig ist und wird ?

Dann gäbs halt eine Dreimonats-AE und dann eine Übertragung, alles kein Problem bringt halt alles Gebühren rein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 24.04.2006 um 17:22:39
 
@ ronny Zitat:
wenn ich das analog § 11 PassG sehe tritt die Ungültigkeit schon ein oder ?

nein.

1.  brickbat Zitat:
Ob der Paß gültig oder ungültig ist, hängt vom nationalen Recht des ausstellenden Staates ab.

2. Da vor einem Antrag auf Passänderung ukrainischerseits erst eine oft sehr aufwendige und langwierige Registrierung an der Botschaft erfolgen muss, aber auch bei anderen Ländern diese Eintragung oft lange dauert oder (brickbat) das sogar erst bei Neuausstellung eines Passes erfolgt, würde eine unmittelbare Ungültigkeit des Passes nach der Erklärung zur Namensführung zum Verlust von Ausweis, Aufenthalt, Arbeitserlaubnis, Reisemöglichkeit etc. führen.
3. Auch eine Fiktionsbescheinigung kann nicht in einen ungültigen Pass geklebt werden, so fiktiv ist sie nun auch wieder nicht
4. ronny: Zitat:
Dann gäbs halt eine Dreimonats-AE und dann eine Übertragung, alles kein Problem bringt halt alles Gebühren rein
Plötzlich geht eine AE in einem (ein bischen, fast schon?) ungültigen Pass? Eine Fiktionsbescheinigung kostet wohl das gleiche und kommt wegen der Folgeprobleme oft sehr viel teurer.

Deswegen wird üblicherweise trotz hinkender Namensführung eine AE erteilt - für ein oder drei Jahre, noch nie hab ich anderes gesehen und gehört.

Warum behauptest du nun hier was anderes, ronny?
Nicht jede (ulkige) Behördenentscheidung muss man zu begründen suchen...
Grüße  
thom
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