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Gerichtsverhandlung (Gelesen: 6.383 mal)
Mick
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Antwort #15 - 12.04.2006 um 21:45:07
 
Arkha schrieb am 12.04.2006 um 21:01:59:
Alles anderes ist rechtswidrig.  Sich ein Recht zuzzustprechen, zu entscheiden, ob eine Ehe schützenwert ist oder nicht, nur aufgrund der waagen Vermuttungen, ist pure Amtsanmassung.


Du weist doch gar nicht, aufgrund welcher Umstände hier im
Einzelfall von einer "Scheinehe" ausgegangen wird. 

Zitat:
Es ist echt traurig, dass gerade gut ausgebildete Beamter der ABH und Konsulatsangehörige nicht kapieren wollen, dass wegen der schwere des Eingriffs in das Verfassungsrechte, solche Entscheidungen, letzendlich nur von einem Gericht getroffen werden können.

Selbstverständlich obliegt die Klärung der Frage, ob eine AE
zu erteilen ist, den Beamten der Auslandsvertetungen und der
ABH's. Und selbstverständlich obliegt es auch den Beamten der
Behörden, Grundrechtseingriffe (sofern sie bestehen) bei Ent-
scheidungen zu würdigen. Nur geht das eben nicht immer zu-
gunsten des vermeintlichen Grundrechtsträgers aus. Jede von
der Verwaltung aufgestellte Ampelanlage schränkt Dich in
Deinen Grundrechten ein. Rufst Du bei Rot das Verfassungs-
gericht an?

Du weißt nicht wirklich wovon Du sprichst.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Arkha
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Antwort #16 - 12.04.2006 um 22:17:07
 
Folgende §§ kommen im Frage, wenn ein Visum zur FZF nur aufgrund eines waages Vermuttung (also kein begründete Verdacht) abgelehnt wird:

§ 38 GG
     
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2)Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 253 BGB, § 839 BGB, § 339 StGB, § 823 BGB
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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Blaise
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Antwort #17 - 12.04.2006 um 22:34:09
 
Hallo,

selten so viel Unsinn auf einem Haufen gelesen, wie bei Arkha. Da scheint sich mal wieder zu bewahrheiten, dass Halbwissen gefährlich ist.

Aus einem Urteil des BGH (Az. 2 StR 670/96 vom 30. April 1997) zu § 238 StGB:

Zitat:
Rechtsgut des § 258 StGB ist die staatliche Strafrechtspflege. Eine Garantenpflicht trifft mithin nur solche Personen, denen das Recht die Aufgabe zuweist, Belange der Strafrechtspflege wahrzunehmen oder zumindest zu fördern. Das bedeutet für das Delikt der Strafverfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB), daß für die Abwendung des Vereitelungserfolgs nur einstehen muß, wer von Rechts wegen dazu berufen ist, an der Strafverfolgung mitzuwirken, also in irgendeiner Weise dafür zu sorgen oder dazu beizutragen, daß Straftäter nach Maßgabe des geltenden Rechts ihrer Bestrafung oder sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen zugeführt werden (Lackner/Kühl a.a.0. Rdn. 7a). Diese Voraussetzungen, unter denen der Pflichtige die Stellung eines Schutz- oder Obhutsgaranten einnimmt, trafen auf die Angeklagten nicht zu.

Als Beamte im Strafvollzug gehörten sie nicht zum Kreis derjenigen, denen die Strafverfolgung als amtliche Aufgabe anvertraut ist (Strafrichter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, vgl. §§ 160, 161, 163 Abs. 1 StPO, § 152 GVG). Anders als diese Amtsträger, für die im übrigen mit § 258 a StGB (Strafvereitelung im Amt) ein Sondertatbestand gilt, haben Strafvollzugsbeamte keine Aufgaben der Strafverfolgung wahrzunehmen. Daran ändert es nichts, daß sie ebenfalls mit Strafe "befaßt sind" und das Strafvollzugswesen Teil der Strafrechtspflege ist. Die dadurch vermittelte Sachnähe beider Bereiche begründet keine übergreifenden Zuständigkeiten.



Das kann man auch in jedem Kommentar zum Strafrecht nachlesen. Eigentlich gehört das zum kleinen 1x1 der Juristerei. Du kannst auch gerne mal in § 152 StPO reinschauen. Da steht drin, wer verpflichtet ist, wegen Strafverfahren einzuschreiten.

Behördenmitarbeiter gehören nicht zum Täterkreis des § 238 StGB und zum Täterkeis nach § 238 a StGB nur, wenn sie  im Bereich der Strafverfolgung arbeiten. Das tun Mitarbeiter der allgemeinen Verwaltung, also auch die ABH, nie.

Deine Beiträge dazu sind gelinde gesagt Unsinn. Auch durch weitere Wiederholung werden sie nicht besser. Dein Engangment in Ehren, aber verzähl nicht so einen absoluten Schwachsinn!

Und jetzt nenn mir noch die Rechtsgrundlage für den "Amtsmissbrauch", der ja nach deinen Angaben strafbar ist.


Blaise
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Arkha
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Antwort #18 - 12.04.2006 um 22:35:14
 
Mick schrieb am 12.04.2006 um 21:45:07:
Du weist doch gar nicht, aufgrund welcher Umstände hier im
Einzelfall von einer "Scheinehe" ausgegangen wird. 


Deswegen habe ich sofort gefragt, ob eine Strafanzeige erstattet wurde.

Und natürlich rufe ich nicht bei Rot das VerfG.

Was ich versuche, ist die Rechtsstaatlichkeit zu erhalten (Klingt sehr komisch, wenn es von einem eingebürgertem Ausländern gegenüber den deutschen Beamten kommt).  Wenn man nur aufgrund der waagen Vermuttungen fundanmentale Verfassungsrechte einschränken würde, landet man sehr schnell in einem Unrechtstaat.

Würde man nach gleiche Art, wie die Botschaften mit der Verfassungsrechten umgehen, so würde morgen ein waage Vermuttung eines Polizisten ausreichen, um hemandem in Haft zu nehmen.



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Antwort #19 - 12.04.2006 um 22:54:03
 
Hallo Muscha,

ich war vor kurzem vor dem Verwaltungsgericht, aber nicht wegen FZF sondern
wegen Befristung.

Bei mir war die Verhandlung nicht schlimm, der Richter hat mich zu unserer
Ehe befragt und wie wir momentan leben und nachtürlich wurde der SB von
der Ausländerbehörde auch befragt.

Was bei "Scheinehe" gefragt wird, das kann ich nicht sagen, aber nur soviel
die Verhandlung auf dem Verwaltungsgericht war bei mir nicht schlimm, der
Richter war sehr nett, leider hatten wir aber keinen Erfolg.

Kopf hoch und alles Gute für Euch!
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Arkha
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Antwort #20 - 12.04.2006 um 23:11:51
 
Zitat:
BGH 2 StR 670/96 - Urteil vom 30. April 1997 (LG Kassel)

Für Strafvollzugsbeamte gilt insbesondere keine der gesetzlichen Bestimmungen, die Gerichten oder Behörden mit anderer Sachzuständigkeit in einzelnen Beziehungen die Pflicht auferlegen, bei Verdacht oder Wahrnehmung einer Straftat die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten (so § 159 Abs. 1 StPO auch für Gemeindebehörden bei unnatürlichem Tod oder Leichenfund, § 183 Satz 1 GVG auch für Zivilgerichte bei Straftaten in der Sitzung, § 6 SubvG für alle Gerichte und Behörden bei Subventionsbetrug) oder die Abgabe einer bei ihnen anhängigen Sache an die Strafverfolgungsbehörde vorschreiben (so § 41 Abs. 1 OWiG für die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren, § 29 Abs. 3 Satz 1 WDO für den Disziplinarvorgesetzten im Wehrdisziplinarverfahren). Anders als das österreichische Recht (§ 84 Abs. 1 StPO, abgedruckt bei Bydlinski, Österreichische Gesetze Nr. 270) kennt das deutsche Recht keine allgemeine Pflicht der Behörden, bei Verdacht einer ihren Wirkungsbereich betreffenden und von Amts wegen zu verfolgenden Straftat Anzeige zu erstatten. Eine derartige Pflicht folgt insbesondere nicht schon aus dem Grundsatz gegenseitiger Rechts- und Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG), der die Verschiedenheit der Zuständigkeiten gerade voraussetzt, nicht aber Zuständigkeiten begründet.


Ich muss mich auf allen Fronten geschlagen geben. weinend

Ich trinke jetzt Kaffee mit Cognac und überlege mir Umzug nach Wien.
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Antwort #21 - 13.04.2006 um 10:48:42
 
Hallo Arkha,

nein, Du musst nicht nach Wien umziehen. Auch wenn Du oft eine andere Meinung hast, bist Du doch ein engangiertes Mitglied und bestimmt eine Hilfe für andere Menschen.

Und etwas dazu lernen ist ja nichts schlimmes, auch wenn man Wunschvorstellungen aufgeben muss. Info4alien ist die Gesamtheit aller User, also auch Du!

Jetzt nicht gleich die Flinte ins Korn werfen... :paletti

Grüße,

Blaise
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Antwort #22 - 13.04.2006 um 11:38:32
 
Hallo und vielen Dank für die vielen Rückmeldungen und Ratschläge zum Thema "Gerichtsverhandlung", das ich eröffnet habe. Den Begriff "Scheinehe" habe ich zur Vereinfachung gewählt . So hat sich die Behörde in ihrem Ablehnungsschreiben nicht ausgedrückt. Es war die übliche Formulierung, es ginge wohl nur um aufenthaltsrechtliche zwecke und diese ehe sei nicht schützenswert... Das hat ja hier zu heißen Diskussionen geführt und das zeugt von Engagement. Wie gesagt, wurden Abweichungen in den getrennt geführten Interviews als Grundlage zur Ablehnung herangezogen. So wurde mir unterstellt ich habe keinen Kinderwunsch mit meinem Mann, da ich angab zunächst stünde die arbeitssuche im Vordergrund. Er hingegen gab an er wolle mit mir eine Familie gründen. Arbeitssuche u. KInderwunsch schließen sich ja nicht aus. In ähnlichem Stil wurde in der ablehnung argumentiert. Ganze fünf Seiten lang. ich werde den Eindruck nicht los, dass man gezielt nach "Schwachstellen" sucht und diese dann so interpretiert, dass sie sich ungünstig auf den Antrag auswirken. mein Anwalt konnte die meisten Punkte in der KLagebegründung mühelos entkräften
Ich werde nach der Verhandlung ein feedback geben, so dass ich anderen vielleicht mit meinen Erfahrungen weiter helfen kann.
Danke nochmal!
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