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Gerichtsverhandlung (Gelesen: 6.385 mal)
MUSCHA
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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11.04.2006 um 09:11:04
 
Hallo liebe Experten und" Mitleidende", ich habe Ende Mai einen Termin beim Verwaltungsgericht in Berlin. Das Visum zur FZF meines Mannes wurde 2mal abgelehnt und wir haben dagegen geklagt. Grundlage der Ablehnung waren "Unstimmigkeiten" bei den getrennten Befragungen. Uns wird eine "Scheinehe"unterstellt.Zusatzinfo:Mein Mann war noch nie in Deutschland und hat auch noch nie einen Visumsantrag gestellt. Fingerabdrücke wurden überprüft etc. Wer hat Erfahrung, was da bei der Verhandlung auf mich zukommen wird ? Kann ich mich irgendwie vorbereiten? Ich bin natürlich von Ängsten geplagt
Der ganze Visumsprozeß hat sich ins Absurde entwickelt. Vielen Danke für Eure Hilfe!
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.04.2006 um 13:57:55
 
Das VG in Berlin habe ich als fair erlebt. Alles, was hilft, Eure Beziehung zu dokumentieren, hilft. Dies können auch Aussagen eines Freundes sein, wie Du unter der Trennung leidest. Nenne dem Gericht Zeugen!
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Arkha
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Antwort #2 - 12.04.2006 um 00:01:49
 
Was steht im Ablehnungsbescheid? Steht es dort wörtlich "Scheinehe"? Hat die Botschaft die Staatsanwaltschaft informiert? Wenn "ja", wurde dann vor der Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen Dich wegen der "Scheinehe" eigeleitet? Und mit welchem Ergebniss?

Wenn die Botschaft ein Visum zur FZF wegen der begründeten Verdacht einer Scheinehe ablehnt, hat diese eine Anzeige gegen Dich zu erstatten, weil "Scheinehe" ein Straftat ist.

Hat die Botschaft unterlassen, solche Anzeige zu machen, wurde ich vorschlagen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Starfanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die Botschaftangestellte  zu erstatten. 

"Scheinehe" ist ein Straftat. Wenn ein begründeter Verdacht für ein Straftat vorliegt, hat der Beamter die Starfverfolgungsbehörden zu informieren, sonst ist es ein schweres Verstoss gegen Dienstrecht und u.U. sogar ein Strafbestand der Straftatvereitelung. Gab es hier kein begründeter Verdacht auf eine Schienehe und wurde der Antrag trotzdem Abgelenht, so ist es eindeutig Amtsmissbrauch.

Währt euch nicht nur passiv (Verwaltungsgericht), sondern auch aktiv (wie o.g.)!!!
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Blaise
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Antwort #3 - 12.04.2006 um 10:59:29
 
Hallo Arkha,

kannst Du mal für Deine Behauptungen Rechtsgrundlagen nennen?

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ronny
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Antwort #4 - 12.04.2006 um 11:14:01
 
Zitat:
"Scheinehe" ist ein Straftat.


Ich hätte auch mal gerne die "Hausnummer" dafür Zwinkernd
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Mick
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Antwort #5 - 12.04.2006 um 11:23:16
 
Arkha schrieb am 12.04.2006 um 00:01:49:
Wenn die Botschaft ein Visum zur FZF wegen der begründeten Verdacht einer Scheinehe ablehnt, hat diese eine Anzeige gegen Dich zu erstatten, weil "Scheinehe" ein Straftat ist.
Hat die Botschaft unterlassen, solche Anzeige zu machen, wurde ich vorschlagen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Starfanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die Botschaftangestellte  zu erstatten.  


Hi,
ja, da hätte ich auch Fragen (unabhängig vom Ausgangsfall):


  • Der Visumsantragsteller und der hier lebende Ehepartner gibt
    an, dass die Ehe geschlossen wurde, und dass es beabsichtigt ist, diese
    im Bundesgebiet zu führen.

    Wonach ist das strafbar?
  • Ist es nicht vielmehr so, dass die Botschaft feststellt, dass zwar eine
    Ehe geschlossen wurde, diese aber aufgrund der Umstände nicht durch
    Art. 6 GG geschützt ist, da sie eben (nach Behördenauffassung) aus-
    schließlich dazu geschlossen wurde, ein sonst nicht zu erhaltendes Auf-
    enthaltsrecht für D. zu bekommen?
  • Wo genau finde ich den Straftatbestand des Amtsmissbrauches? Im 29.
    Abschnitt des StGB finde ich da nichts.
  • Kennst Du eigentlich das Opportunitäts- und das Legalitätsprinzip?
    Wenn Du Dich damit auseinander setzt, kommst Du möglicherweise zu dem
    Schluss, dass eine generelle Verpflichtung zur Verfolgung von Straf-
    taten nur bei Strafverfolgungsbehörden besteht.
    Aber ist vorliegend eh egal. Sollte man nur berücksichtigen, wenn
    man "Amtsmissbrauch" wegen nicht erstatteter Strafanzeige unter-
    stellt.


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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #6 - 12.04.2006 um 11:29:42
 
@MUSCHA

bitte lege doch einmal dar welche Verdachtsmomente oder Fakten den "begründeten Verdacht" rechtfertigen?

ich bin seit einigen Jahren mit einer Ausländerin verheiratet. Zwangsläufig ergeben sich da Kontakte zu anderen Paaren. Jetzt heiratet mein bester Kumpel die beste Freundin meiner Frau....

auch weis ich von meiner Ausländerbehörde, dass derzeit 4 Fälle bearbeitet werden, scheint also vorzukommen.

kann mir jetzt aber nicht vorstellen, dass so ein Vorwurf einfach ohne Berechtigung (Berechtigung im Sinne von nachvollziehbaren Gründen) ausgesprochen wird.
nur mal so als Beispiel, wenn mich jetzt jemand fragen würde: Lieblingesessen meiner Frau, Schuhgrösse, Lieblingsfarbe.... das weis ich alles. Zum Teil halt erst seit ich mit ihr unter einem Dach wohne,schlafe,esse.....
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Arkha
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Antwort #7 - 12.04.2006 um 13:40:41
 
Zitat:
Ich hätte auch mal gerne die "Hausnummer" dafür


Das wurde hier bereits mehrmals disskutiert,
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Arkha
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Antwort #8 - 12.04.2006 um 14:22:39
 
Zitat:
Der Visumsantragsteller und der hier lebende Ehepartner gibt
an, dass die Ehe geschlossen wurde, und dass es beabsichtigt ist, diese
im Bundesgebiet zu führen. 

Wonach ist das strafbar?


Wenn den Antrag nicht mit dem Ansicht gestellt wurde, die Ehe zu führen, sondern um ein sonst nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht für D. zu bekommen, dann ist es vesuchte Einschläusen von Ausländern (§ 95, (2) AufenthG).

Zitat:
Ist es nicht vielmehr so, dass die Botschaft feststellt, dass zwar eine
Ehe geschlossen wurde, diese aber aufgrund der Umstände nicht durch
Art. 6 GG geschützt ist, da sie eben (nach Behördenauffassung) aus-
schließlich dazu geschlossen wurde, ein sonst nicht zu erhaltendes Auf-
enthaltsrecht für D. zu bekommen?

Wo genau finde ich den Straftatbestand des Amtsmissbrauches? Im 29.
Abschnitt des StGB finde ich da nichts.


Versagung einer Visum zur FZF ist ein schwerwiegende Eingriff in die Verfassungsrechte. Er ist nur dann zulässig, wenn ein begründete Verdacht besteht.  Versagung einer Viszum zur FZF ohne dass dafür ein begründeter Verdacht besteht, ist Amtsmissbrauch. Bestand ein begründeter Verdacht und die Strafverfolgungsbehörden wurden nicht informiert, sondern die Botschaft nahm das Gesetz selbst in die Hand, so ist es wieder Amtsmissbrauch und außerdem eine Starftatvereitelung.

Zitat:
Kennst Du eigentlich das Opportunitäts- und das Legalitätsprinzip?
Wenn Du Dich damit auseinander setzt, kommst Du möglicherweise zu dem
Schluss, dass eine generelle Verpflichtung zur Verfolgung von Straf-
taten nur bei Strafverfolgungsbehörden besteht.
Aber ist vorliegend eh egal. Sollte man nur berücksichtigen, wenn
man "Amtsmissbrauch" wegen nicht erstatteter Strafanzeige unter-
stellt.


Genau das meine ich hier.
- Würde die Botschaft trotz dem begrüdetem Verdacht auf eine Scheinehe ein Visum erteilen, so ist es "Straftatvereitelung".
- Versagt die Botschaft das Visum, ohne zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren, so ist es "Straftatvereitelung" und Amtsmissbrauch.
- Versagt die Botschaft das Visum, ohne einen begründeten Verdacht, so ist es Amtsmissbrauch.

Stellen Sie sich vor, es wäre den Behörden erlaubt, jeden einer Starftat zu beschuldigen, ohne es zu beweisen bzw. der Beschuldigte musste beweisen, dass er nicht schuld ist (ein parasitären Beamtenparadiss).

In der Agentur für Arbeit:  "Ihr Antrag auf die ALG wird abgelehnt, da Sie schwarz arbeiten"

Im Finanzamt: "Zahlen Sie sofort 20.000 € Steuer nach, die Sie hinterzogen haben"

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Antwort #9 - 12.04.2006 um 14:29:42
 
Zitat:
Das wurde hier bereits mehrmals disskutiert,


Ist es dann zuviel verlangt für diesen angeblichen Straftatbestand zuindest den link zu bekommen ?
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Antwort #10 - 12.04.2006 um 16:56:24
 
Hallo Arkha,

ich wollte nicht wissen, ob das Thema schon mal diskutiert wurde. Ich würde viel lieber von Dir die Rechtsgrundlagen für deine Behauptungen wissen.

Nenn doch freundlicherweise die genauen Rechtsgrundlagen. Danke.

Blaise
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Antwort #11 - 12.04.2006 um 19:03:00
 
ich hab da was gefunden,ist dass die gewünschte hausnummer?


Strafbarkeit einer Scheinehe

Scheinehen sind strafbar. Das Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt nach dem OLG Düsseldorf (22.12.1999 - 2b Ss 542/99) den Straftatbestand des Einschleusen von Ausländern gemäß § 92 a AuslG (vgl. unten zu den gesetzlichen Vorschriften). Wer also für die Eingehung einer Ehe Geld hingibt, muss damit rechnen, dass er und der Ehepartner bestraft werden.

In einem Fall in Hamburg im Jahre 2003 führte die Selbstanzeige einer Frau allerdings zu einer vergleichsweise harmlosen Geldstrafe in Höhe von 250 Euro. Wenn ein Ausländer eine Scheinehe nicht fortführen will und sich nach Scheidung dieser Zweckehe mit einem neuen Partner vermählen will, wäre es sinnvoll, eine Ehescheidung einzuleiten - und zwar nach den obigen Ausführungen völlig unabhängig davon, ob nun dieses Scheidungsverfahren in An- oder Abwesenheit des Ausländers beendet wird. Denn entscheidend ist, dass auch der Neuverehelichungswunsch eines geschiedenen bzw. ledigen Ausländers vom deutschen Ausländerrecht respektiert wird und im Rahmen eines Visums bei einer deutschen Auslandsvertretung als Grund für die Einreise angegeben werden kann.

Besonders fatal ist es, wenn es anlässlich der Feststellung einer Scheinehe zu einer Ausweisung/Abschiebung des Ausländers kommt oder sogar zur Rücknahme einer Einbürgerung (Dazu das BVerwG vom 9.9.2003, Aktz. 1 C 6.03). Das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz  vom 15.04.2002, Aktz.: 291/02.MZ)  hat den Antrag einer Antragstellerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ihrer Ausweisung abgelehnt, weil diese offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragstellerin habe einen Ausweisungsgrund verwirklicht, indem sie wiederholt gegen die ausländergesetzliche Regelung verstoßen habe, wonach der bestraft wird, der unrichtige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Diese Vorschrift wurde auf die Scheinehe angewendet, weil die ausländische Antragstellerin  mehrmals wahrheitswidrig gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hatte, sie lebe mit ihrem deutschen Ehemann zusammen.

Nach einer Ausweisung wäre es notwendig, einen Befristungsantrag zu stellen, um nicht durch die Wirkungen der Ausweisung/Abschiebung auf unbegrenzte Zeit an der Neueinreise nach Deutschland gehindert zu sein.

Straftatbestände Aufenthaltsgesetz
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,

2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die
rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt, 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

a) in das Bundesgebiet einreist oder

b) sich darin aufhält oder

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 96 Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern
handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwenden, wenn

1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
besitzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Weiterhin sind die hier nicht wiedergegebenen Bußgeldvorschriften zu beachten.

Rechtsanwalt Dr. Palm in:


"Nur der (Ehe-)Schein zählt


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Antwort #12 - 12.04.2006 um 19:19:12
 
dete schrieb am 12.04.2006 um 19:03:00:
ich hab da was gefunden,ist dass die gewünschte hausnummer?


Hi,
das ist nicht schlecht, aber im Visumsverfahren nicht zu gebrauchen.
Und das ist eben das, was Arkha nicht kapieren möchte. Ich kann im
Visumsverfahren nur Anhaltspunkte dafür haben, dass eine Ehe ge-
schlossen wurde, die nicht schützenswert ist. Ob nun eine "strafbare
Scheinehe" vorliegt, kann sich nur nach der Erteilung eines Visums
und nach der Schaffung von Tatsachen herausstellen. Es sei denn,
der hier lebende Ehegatte sagt schon vor der Einreise, dass er ge-
schwindelt hat.
Insofern ist der Hinweis auf Anzeigenerstattung wegen Amtsmiss-
brauch etc. völliger Humbug.

Wobei mir noch der Hinweis auf die Definition von "Amtsmissbrauch"
und dessen Strafbarkeit fehlt...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #13 - 12.04.2006 um 20:52:10
 
§ 258
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

§ 258a
Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

So viel zum Strafvereitelung. Wenn also ein Beamter Kenntniss (also begründeter Verdacht) von einem Straftat (Scheinehe) hat und die Strafverfolgungsbehörden nicht informiert, macht er sich Strafvereitelung schuldig. Übrigens kann kaum ein Beamter sich dabei auf Unkenntniss (Verbotsirrtum) plädieren.

Als nächstes kommt Amtsmissbrauch. Das ist für den Fall, wenn behauptet wird, das kein begründete Verdacht einer Scheinehe vollag, sondern lediglich bestimmte Verdachtsmomente vorhanden waren.
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Antwort #14 - 12.04.2006 um 21:01:59
 
Mick schrieb am 12.04.2006 um 19:19:12:
Ich kann im Visumsverfahren nur Anhaltspunkte dafür haben, dass eine Ehe ge-
schlossen wurde, die nicht schützenswert ist.


Und auf diese Anhaltspunkte kommt es an. Reichen die Anhaltspunkte für ein begründeter Verdacht, so ist eine Strafanzeige zu erstatten, reichen die Anhaltspunkte für ein begründeter Verdacht nicht, so ist ein Visum zu erteilen.

Alles anderes ist rechtswidrig.  Sich ein Recht zuzzustprechen, zu entscheiden, ob eine Ehe schützenwert ist oder nicht, nur aufgrund der waagen Vermuttungen, ist pure Amtsanmassung. Es ist echt traurig, dass gerade gut ausgebildete Beamter der ABH und Konsulatsangehörige nicht kapieren wollen, dass wegen der schwere des Eingriffs in das Verfassungsrechte, solche Entscheidungen, letzendlich nur von einem Gericht getroffen werden können. Der Versuch der Beweislastumkehr (Beweisen Sie, dass sie keine Scheinehe führen/plannen) ist besonders schlimm.
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