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Ehegattennachzug / Gehaltsnachweis (Gelesen: 1.377 mal)
hge2001
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Beiträge: 1.111

53909, Nordrhein-Westfalen, Germany
53909
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug / Gehaltsnachweis
06.04.2006 um 03:35:25
 
Hallo,

in euren FAQs habt ihr zum Thema Ehegattennachzug bei deutsch-ausländischen Ehen  folgendes geschrieben:

Zitat:
Im Falle einer deutsch-ausländischen Ehe spielt weder Einkommen noch die Wohnungsgröße eine Rolle, auch wenn man immer wieder hört(e), dass manche ABH's entsprechende Nachweise verlangen. Das lässt sich damit erklären, dass in  § 28 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich geschrieben steht, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt wird. Eine Regelung zum Wohnraum, wie etwa in § 29 AufenthG, gibt es nicht.


Ist dies für deutsch-ausländische Ehen eigentlich bedingungslos richtig?


Denn es gibt ja auch noch den § 27 Absatz 3

Zitat:
3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchangewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden


Könnte nicht dies ein Grund für einige ABHs sein, trotzdem die Gehaltsnachweise zu verlangen?

Ist Obdachlosigkeit ein Grund, ein Ehegattenvisum zu verweigern ? Oder anders gefragt, ist dies der Grund, dass viele ABHs immer noch den Nachweis des Wohnraums sehen wollen?


hge




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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.04.2006 um 07:40:58
 
Zitat:
Oder anders gefragt, ist dies der Grund, dass viele ABHs immer noch den Nachweis des Wohnraums sehen wollen?


Hallo hge,

so sehe ich das jedenfalls. Dennman kann durchaus argumentieren, dass drohende Obdachlosigkeit einen Ausweisungsgrund darstellt, der ja einer Erteilung des Visums aufgrund von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG entgegenstünde. § 28 Abs. 1 suspendiert ja lediglich die Anwendung des § 5 Abs. 1 Ziffer 1. Allerdings wird bei Nachzug zu Deutschen nicht die Größe des Wohnraums zu prüfen sein sondern allenfalls das Vorhandensein.

Über die Anwendbarkeit oder nicht des § 27 Abs. 3 AufenthG streiten sich die Geister, da wird whl eine endgültige Klärung nur einem Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben.

Ich persönlich sehe den Nichtnachweis des Lebensunterhaltes bei einem deutschverheirateten Antragsteller als  nicht ausreichend an, den Nachzug zu verweigern, weil § 28 Abs. 1 dem entgegenstünde. Aber ich bin ja nur in der Standesamtsaufsicht tätig Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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