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Antrag auf unbefristeten Aufenthalt (Gelesen: 1.064 mal)
looogi
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf unbefristeten Aufenthalt
03.04.2006 um 13:44:16
 
Hallo,

ich bin Deutscher und meine Frau kommt aus Marokko, ich bin nun 3 Jahre mit Ihr verheiratet, und nun möchte ich einen Antrag auf "unbefristet" stellen.
Nun habe ich folgende Fragen:

1. gibt es eine Frist zu dieser man den Antrag stellen muss, es sind noch 2 Moante bis Aufenhaltssende?

2. Meine Frau kam vor dem Neuen Ausländergesetz, also im Jahre 2003. Gilt nun bei Ihr das alte oder neue Gesetz? d.h. ist Sie verplichtet einen Integrationskurs zu besuchen, oder reichen Grundkentnisse aus? ( sie besucht momentan einen Integrationskurs, der endet aber erst im September)

3. ich bin Student, und habe fast kein Einkommen, auch mein Frau nicht, zahle auch keine Miete(Wohung der Eltern), bin ich verpflichtet ein bestimmtes Einkommen nachzuweisen? Und wenn die Behörde das behauptet, was kann ich dagegen tun?

vielen Dank für die Hilfe
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ronny
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Antwort #1 - 03.04.2006 um 13:54:50
 
Hi,

Zitat:
bin ich verpflichtet ein bestimmtes Einkommen nachzuweisen?


Ja, denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt sichergestellt ist , siehe dazu § 28 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 AufenthG.

Zitat:
und nun möchte ich einen Antrag auf "unbefristet" stellen.


Deine Frau stellt den Antrag, oder ?

Zitat:
gibt es eine Frist zu dieser man den Antrag stellen muss


Nein, es gibt eine Mindestfrist zu der man den Antrag frühestmöglich stellen kann, drei Jahre ab Erteilung der erstmaligen AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG Zwinkernd

Zitat:
Gilt nun bei Ihr das alte oder neue Gesetz?


Hinsichtlich der Sprachkenntnisse gilt § 104 Abs. 2 AufenthG.

Zitat:
Und wenn die Behörde das behauptet, was kann ich dagegen tun?


Behauptet sie das zu Recht und Du solltest den Nachweis führen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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looogi
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Antwort #2 - 03.04.2006 um 14:15:01
 
Zitat:
bin ich verpflichtet ein bestimmtes Einkommen nachzuweisen?


Ja, denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt sichergestellt ist , siehe dazu § 28 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 AufenthG.


hmm.. also ich bin ja kein Jurastudent, aber ich konnte da nicht erkennen, das ich als Deutscher ein bestimmtes Einkommen brauche??
fals ich mich teusche, wie viel muss ich den verdienen, bzw. kann ich auch die Unterstützung meiner Eltern als Einkommen anrechene lassen? wieviel muss es denn sein?
danke
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ronny
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Antwort #3 - 03.04.2006 um 14:31:50
 
Zitat:
aber ich konnte da nicht erkennen, das ich als Deutscher ein bestimmtes Einkommen brauche?? 


Hi,

das ist auch nicht ausdrücklich dort geregelt, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im § 5 genannt sind Zwinkernd

Dort sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel geregelt.
Im § 2 ist  dann  die Frage wann ist der LU gesichert  geregelt.

Während bei der Erteilung der AE nach § 28 Abs. 1 von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 abzusehen ist ( ... abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 ....), gibt es eine solche Regelung im § 28 Abs. 2 nicht, also kommen da die gleichen Regelungen zur Anwendung wie bei allen anderen Titeln.

Einen genauen Betrag kann ich nicht nennen, da sollten die Kollegen aus den ABHen etwas mehr zu sagen können.
Im Prinzip wird der sozialhilferechtliche Bedarf der Familie dem verfügbaren Einkommen gegenübergestellt. Übersteigt das Einkommen den Bedarf, ist der LU gesichert Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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