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Anspruch auf finanzielle Unterstützung (Gelesen: 5.543 mal)
tuyet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.04.2006 um 09:19:34
 
Habe nochmal eine Frage.
Haben morgen Termine bei Standesamt, Meldestelle und ABH wegen der ganzen AE-Sache und wollten auch gleich noch zum Arbeitsamt, um Kindergeld zu beantragen.
Nun zu meiner eigentlichen Frage.
Steht der Famile in irgendeiner Weise finanzielle Unterstützung zu?
Da der Ehemann nur eine kleine Rente bekommt (Schwerbehindertenrente), die er noch mit einer geringfügigen Beschäftigung aufbessert.
Die Ehefrau möchte gern arbeiten gehen, wird aber vermutlich nicht sofort einen Job bekommen. Die Tochter ist jetzt 13 und geht ab nächste Woche wieder zur Schule.
Gibt es irgenwelche Zuschüsse, die man beantragen könnte, um erstmal die zeit zu überbrücken, bis die Frau eine Arbeit gefunden hat?
Und würde es etwas bringen, wenn sie sich auf dem Arbeitsamt meldet, wegen Jobvermittlung? Weil ALG steht ihr ja wohl nicht zu oder?

Danke Tuyet
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Abu
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Antwort #1 - 03.04.2006 um 09:46:16
 
Hi Tuyet,

vielleicht solltest Du noch einmal kurz den Fall schildern bzw. den betreffenden Thread verlinken.

Zumindest ich habe nicht alle Fälle im kopf...

Abu  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.04.2006 um 10:10:33
 
Tschuldigung Abu  Zwinkernd

Also:
- Ehefrau lebte über 12 jahre mit Duldung ( Asylantrag) in Deutschland
- Kind in Deutschland geboren ( keine deutscher Vater)
- nach 12 Jahren Ausweisung trotz geplanter Heirat
- 2005 Heirat in Vietnam mit deutschem Mann
- Antrag FZF
- vorgestern Einreise mit FZF-Visum      

guckst du auch hier : http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1141121080

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Abu
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Antwort #3 - 03.04.2006 um 13:18:29
 
Zitat:
Steht der Famile in irgendeiner Weise finanzielle Unterstützung zu?
Da der Ehemann nur eine kleine Rente bekommt (Schwerbehindertenrente), die er noch mit einer geringfügigen Beschäftigung aufbessert.
Die Ehefrau möchte gern arbeiten gehen, wird aber vermutlich nicht sofort einen Job bekommen. Die Tochter ist jetzt 13 und geht ab nächste Woche wieder zur Schule.
Gibt es irgenwelche Zuschüsse, die man beantragen könnte, um erstmal die zeit zu überbrücken, bis die Frau eine Arbeit gefunden hat?
Und würde es etwas bringen, wenn sie sich auf dem Arbeitsamt meldet, wegen Jobvermittlung? Weil ALG steht ihr ja wohl nicht zu oder?

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat die Ehefrau wohl kaum; in Abhängigkeit vom Einkommen Ihres Ehemannes hat sie evtl. Anspruch auf ALG 2.  Aber ich bin da kein Fachmann, am besten mal hier recherchieren/nachfragen: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Ich wäre allerdings vorsichtig im Hinblick auf die Tochter: Deren Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ist abhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts. Wer hat denn für sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben?

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.04.2006 um 13:27:08
 
Ernsthaft? hä?
Das ist mir ja ganz neu.
Verpflichtungserklärung wurde vom Ehemann abgegeben, aber nicht in diesem Zusammenhang, sondern schon vor 2 Jahren, als geplant war in Deutschland zu heiraten.
Was müssen wir denn da jetzt beachten wegen der Tochter?
Ich dachte sie bekommt automatisch die AE mit der Mutter zusammen, weil sie ja noch keine 16 bzw. volljährig ist.
Also dürften sie auf keinen Fall staatliche Gelder beantragen?
Wie sieht es aus mit dem Kindergeld, das steht ihnen aber doch zu oder?

danke Tuyet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.04.2006 um 13:48:45
 
Zitat:
Ernsthaft? hä?

Ja, in diesem Fall handelt es sich um einen Kindernachzug zu einem Ausländer (nämlich der Mutter) und damit gilt § 5 Abs. 1 Nr. AufenthG:
Zitat:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
..

Allerdings deutet die Formulierung "in der Regel" daraufhin, daß es auch Ausnahmen gibt...

Zitat:
Verpflichtungserklärung wurde vom Ehemann abgegeben, aber nicht in diesem Zusammenhang, sondern schon vor 2 Jahren, als geplant war in Deutschland zu heiraten.

Nichtsdestotrotz könnte sie immer noch gültig sein. Einfach mal draufschauen, insbesondere den Gültigkeitszeitraum.

Oder meinst Du, daß nur eine VE für die Mutter abgegeben wurde?

Zitat:
Also dürften sie auf keinen Fall staatliche Gelder beantragen?
Wie sieht es aus mit dem Kindergeld, das steht ihnen aber doch zu oder?

Vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG:
guck Zitat:
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.


Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.04.2006 um 14:07:05
 
Abu schrieb am 03.04.2006 um 13:48:45:
Oder meinst Du, daß nur eine VE für die Mutter abgegeben wurde?



Ja, das wollte ich damit sagen.
Wie wäre das in dem Fall? Könnte man noch nachträglich eine Verpflichtungserklärung abgeben? Gegebenenfalls auch eine andere Person, als der Ehemann?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.04.2006 um 14:17:44
 
Also habe mich nochmal informiert. Verpflichtungerklärung wurde für beide abgegeben im Juli 2004. Allerdings steht dort nicht drauf, wie lang die gültig ist.
Gibt es da einen Regelfall, wie lang so etwas gültig ist?

Und nochmal zu deinem Beitrag von vorhin. Was ist mit dem letzten Absatz gemeint? Welche Leistungen zählen denn dazu ?
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Abu
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Antwort #8 - 03.04.2006 um 15:30:02
 
Zitat:
Also habe mich nochmal informiert. Verpflichtungerklärung wurde für beide abgegeben im Juli 2004. Allerdings steht dort nicht drauf, wie lang die gültig ist.
Gibt es da einen Regelfall, wie lang so etwas gültig ist?

Ich bin mir nicht 100% sicher, aber in dem Fall dürfte die AE solange gültig sein, bis die AE zum Zwecke der Kindernachzugs durch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht abgelöst wird. Das wiederum ist der Fall, wenn eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird oder die Volljährigkeit eintritt.  

Zitat:
Was ist mit dem letzten Absatz gemeint? Welche Leistungen zählen denn dazu ?

??

D. h. daß nur bezogen werden dürfen:
- Kindergeld/Erziehungsgeld
- öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen (z. B. Renten, Arbeitslosengeld)
- öffentliche Mittel, die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (z. B. Stipendien).

Nicht bezogen werden dürfen z. B. Wohngeld, Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe.

Abu

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 03.04.2006 um 17:27:34
 
Ok, vielen Dank Abu.

Mal sehen was da morgen, so bei den ganzen Behörden noch für Problemchen und Fragen auftauchen, werde mich sicher wieder melden Zwinkernd

Nochmal 1000 Dank.

Liebe Grüße Tuyet
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Antwort #10 - 04.04.2006 um 11:19:39
 
Wenn beide jetzt aktuell mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist sind und im Rahmen des Zustimmungsverfahrens keine neue VE von der ABH eingeholt wurde und auch die Leistungsfähigkeit nicht aktuell überprüft wurde, kann die Erteilung der AE für das Kind jetzt auch nicht mehr von der Sicherstellung des Lebensunterhaltes abhängig gemacht werden. Die VE aus 2004 ist durch die erfolgte Ausreise hinfällig.
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Antwort #11 - 04.04.2006 um 12:11:27
 
brickbat schrieb am 04.04.2006 um 11:19:39:
Wenn beide jetzt aktuell mit einem Visum zur Familienzusammenführung Die VE aus 2004 ist durch die erfolgte Ausreise hinfällig.

Ich hatte das so verstanden, daß erst die Ausreise erfolgte und später eine VE abgegeben wurde.

@ Tuyet, bitte noch einmal den zeitlichen Ablauf darstellen.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 04.04.2006 um 14:48:08
 
also :
- Ausreise Mai 2004
- VE Juli 2004 ( wegen geplanter Hochzeit in Deutschland)
- Wiedereinreise von Mutter + Tochter am 1.4.2006 mittels FZF -Visum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 04.04.2006 um 14:56:42
 
So dann habe ich da gleich mal noch ein paar Fragen, nach dem ganzen Behördenkrieg heute, bei dem mal wieder nichts nach Plan lief.

- Wie lange dauert es denn bis man die AE bekommt, unser ABH-Mensch
   meinte: " Na so schnell schiessen die Preussen nich........."
   Ich dachte immer die AE kommt gleich in den Pass, wenn man sich bei der
   ABH meldet und auch die Arbeitserlaubnis.
   Aber der gute Mann wollte erst noch Passbilder und Einkommensnachweise
   der letzten 3 Monate. (Schön Gruß an Boehm, wir haben sie abgegeben  Zwinkernd)
-  Kann jetzt noch irgendwas schief gehen, oder ist es sicher, das die beiden
    hier bleiben dürfen?

  Danke Tuyet
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Antwort #14 - 04.04.2006 um 19:07:09
 
Zitat:
also :
- Ausreise Mai 2004
- VE Juli 2004 ( wegen geplanter Hochzeit in Deutschland)
- Wiedereinreise von Mutter + Tochter am 1.4.2006 mittels FZF -Visum

Dann bin ich der Meinung, daß die VE weiterhin gültig ist.

Abu
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Antwort #15 - 04.04.2006 um 20:27:13
 
Abu schrieb am 04.04.2006 um 19:07:09:
Dann bin ich der Meinung, daß die VE weiterhin gültig ist.

Abu


Hi,
die VE wurde aber für die Erteilung eines Visums zur
Eheschließung abgegeben. Ich gehe nicht davon aus,
dass sie noch gilt, da das Visum nicht zum Zwecke der
Eheschließung ausgestellt wurde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #16 - 04.04.2006 um 22:59:52
 
Mick schrieb am 04.04.2006 um 20:27:13:
die VE wurde aber für die Erteilung eines Visums zur
Eheschließung abgegeben. Ich gehe nicht davon aus,
dass sie noch gilt, da das Visum nicht zum Zwecke der
Eheschließung ausgestellt wurde.

Wieso? Der Visumzweck hat sich doch nur für die Mutter, aber nicht für die Tochter geändert. Und um die geht es doch hier...

Abu
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Antwort #17 - 04.04.2006 um 23:14:12
 
Abu schrieb am 04.04.2006 um 22:59:52:
Wieso? Der Visumzweck hat sich doch nur für die Mutter, aber nicht für die Tochter geändert. Und um die geht es doch hier...

Abu


Hi,
ich vermute(te), dass die VE im Zusammenhang mit
dem erteilten Visum gar nicht ins Spiel gebracht wurde.

Vielleicht kann Tuyet das noch aufklären.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 05.04.2006 um 08:18:52
 
Hmm Tuyet würde das gern aufklären... Zwinkernd

Aber ehrlich gesagt, kann ich euch das so genau nicht sagen.
Die ABH-Dame sagte mal : " Naja eine VE hatten sie ja schon abgegeben"
Inwiefern die mit einbezogen wurde, weis ich nicht.
Es wurden auch immer wieder, Nachweise aller Art eingefordert, also Einkünfte, Wohnraum und und und.........
Aber es wurde nicht verlangt, das er eine neue VE abgibt, also denke ich mal doch, das man sich mit der alten begnügt hat oder sie ganz ausser Acht gelassen hat.
Ich könnte ja mal unseren ABH-Man fragen, aber ich glaub der springt mich an... Ärgerlich nett wie der is... Zwinkernd


Kann mir dann vielleicht mal noch jemand meine Fragen von gestern beantworten bitte, bitte ?

 
- Wie lange dauert es denn bis man die AE bekommt, unser ABH-Mensch
   meinte: " Na so schnell schiessen die Preussen nich........."
   Ich dachte immer die AE kommt gleich in den Pass, wenn man sich bei der 
   ABH meldet und auch die Arbeitserlaubnis.
   Aber der gute Mann wollte erst noch Passbilder und Einkommensnachweise 
   der letzten 3 Monate. (Schön Gruß an Boehm, wir haben sie abgegeben   Zwinkernd
-  Kann jetzt noch irgendwas schief gehen, oder ist es sicher, das die beiden 
    hier bleiben dürfen?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #19 - 06.04.2006 um 01:18:43
 
Abu schrieb am 04.04.2006 um 22:59:52:
Wieso? Der Visumzweck hat sich doch nur für die Mutter, aber nicht für die Tochter geändert. Und um die geht es doch hier...

Abu


Nicht ganz. Der Aufenthalt des Kindes ist im Grunde an den der Mutter gekoppelt. Entweder wird für beide abgelehnt oder für beide erteilt. Wenn die Mutter eine AE bekommt wird man die 13-jährige Tochter schlecht alleine zurückschicken können, zumal sie mit Zustimmung der ABH eingereist ist und sich rechtmäßig in D. aufhält.
Die Zustimmung der ABH erfolgte jetzt und nicht 2004, und zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich beantragten. Bei einem sich über fast zwei Jahre hinziehenden Visaverfahren könnte man schon erwarten, daß die ABH das Vorliegen der Voraussetzungen vor Zustimmung zum Visum aktuell überprüft. Wenn aufgrund der vorgelegten Nachweise dem Zuzug zugestimmt wurde und jetzt bei gleichbleibenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterstützung besteht, wird man der Familie das kaum zum Nachteil auslegen können. Und wenn ein Anspruch besteht, nützt auch eine VE nichts da der VE-Geber offensichtlich nicht leistungsfähig ist und aus der VE nicht vollstreckt werden könnte. M. E. hätte die ABH mit einer Ablehnung ziemlich schlechte Karten, da hätte sie vor der Zustimmung besser rechnen müssen. Wie schnell die AE erteilt werden wird hängt davon ab, ob die ABH diese Auffassung teilt. Zwinkernd
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Antwort #20 - 06.04.2006 um 10:14:20
 
Zitat:
Die Zustimmung der ABH erfolgte jetzt und nicht 2004, und zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich beantragten.
Nein. Zweck des Visums für die Tochter ist der gleiche: FzF zur Mutter. Ich gehe weiterhin davon aus, daß die VE gültig ist.

Zitat:
Und wenn ein Anspruch besteht, nützt auch eine VE nichts da der VE-Geber offensichtlich nicht leistungsfähig ist und aus der VE nicht vollstreckt werden könnte.

Kann ich nicht beurteilen, da ich die Einkommensverhältnisse nicht im Detail kenne. Vor 2 Jahren hat er ja immerhin die VE bekommen. Oder ist er erst seitdem schwerbehindert geworden?

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 06.04.2006 um 14:41:23
 
Schwerbehindert nicht erst seit gestern, sondern schon immer.
Er bekommt Rente und verdient sich mit geringfügiger Beschäftigung noch etwas dazu (so um die 100 euro) und er hat ein eigenes Haus, wo er Mieteinnahmen hat und demzufolge auch mietfrei wohnt.
Das alles zusammen scheint scheinbar gereicht zu haben für eine VE.

Tuyet
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