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Anspruch auf finanzielle Unterstützung (Gelesen: 5.538 mal)
Mick
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Antwort #15 - 04.04.2006 um 20:27:13
 
Abu schrieb am 04.04.2006 um 19:07:09:
Dann bin ich der Meinung, daß die VE weiterhin gültig ist.

Abu


Hi,
die VE wurde aber für die Erteilung eines Visums zur
Eheschließung abgegeben. Ich gehe nicht davon aus,
dass sie noch gilt, da das Visum nicht zum Zwecke der
Eheschließung ausgestellt wurde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Abu
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Antwort #16 - 04.04.2006 um 22:59:52
 
Mick schrieb am 04.04.2006 um 20:27:13:
die VE wurde aber für die Erteilung eines Visums zur
Eheschließung abgegeben. Ich gehe nicht davon aus,
dass sie noch gilt, da das Visum nicht zum Zwecke der
Eheschließung ausgestellt wurde.

Wieso? Der Visumzweck hat sich doch nur für die Mutter, aber nicht für die Tochter geändert. Und um die geht es doch hier...

Abu
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Mick
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Antwort #17 - 04.04.2006 um 23:14:12
 
Abu schrieb am 04.04.2006 um 22:59:52:
Wieso? Der Visumzweck hat sich doch nur für die Mutter, aber nicht für die Tochter geändert. Und um die geht es doch hier...

Abu


Hi,
ich vermute(te), dass die VE im Zusammenhang mit
dem erteilten Visum gar nicht ins Spiel gebracht wurde.

Vielleicht kann Tuyet das noch aufklären.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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tuyet
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Antwort #18 - 05.04.2006 um 08:18:52
 
Hmm Tuyet würde das gern aufklären... Zwinkernd

Aber ehrlich gesagt, kann ich euch das so genau nicht sagen.
Die ABH-Dame sagte mal : " Naja eine VE hatten sie ja schon abgegeben"
Inwiefern die mit einbezogen wurde, weis ich nicht.
Es wurden auch immer wieder, Nachweise aller Art eingefordert, also Einkünfte, Wohnraum und und und.........
Aber es wurde nicht verlangt, das er eine neue VE abgibt, also denke ich mal doch, das man sich mit der alten begnügt hat oder sie ganz ausser Acht gelassen hat.
Ich könnte ja mal unseren ABH-Man fragen, aber ich glaub der springt mich an... Ärgerlich nett wie der is... Zwinkernd


Kann mir dann vielleicht mal noch jemand meine Fragen von gestern beantworten bitte, bitte ?

 
- Wie lange dauert es denn bis man die AE bekommt, unser ABH-Mensch
   meinte: " Na so schnell schiessen die Preussen nich........."
   Ich dachte immer die AE kommt gleich in den Pass, wenn man sich bei der 
   ABH meldet und auch die Arbeitserlaubnis.
   Aber der gute Mann wollte erst noch Passbilder und Einkommensnachweise 
   der letzten 3 Monate. (Schön Gruß an Boehm, wir haben sie abgegeben   Zwinkernd
-  Kann jetzt noch irgendwas schief gehen, oder ist es sicher, das die beiden 
    hier bleiben dürfen?


Danke Tuyet
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brickbat
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Antwort #19 - 06.04.2006 um 01:18:43
 
Abu schrieb am 04.04.2006 um 22:59:52:
Wieso? Der Visumzweck hat sich doch nur für die Mutter, aber nicht für die Tochter geändert. Und um die geht es doch hier...

Abu


Nicht ganz. Der Aufenthalt des Kindes ist im Grunde an den der Mutter gekoppelt. Entweder wird für beide abgelehnt oder für beide erteilt. Wenn die Mutter eine AE bekommt wird man die 13-jährige Tochter schlecht alleine zurückschicken können, zumal sie mit Zustimmung der ABH eingereist ist und sich rechtmäßig in D. aufhält.
Die Zustimmung der ABH erfolgte jetzt und nicht 2004, und zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich beantragten. Bei einem sich über fast zwei Jahre hinziehenden Visaverfahren könnte man schon erwarten, daß die ABH das Vorliegen der Voraussetzungen vor Zustimmung zum Visum aktuell überprüft. Wenn aufgrund der vorgelegten Nachweise dem Zuzug zugestimmt wurde und jetzt bei gleichbleibenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterstützung besteht, wird man der Familie das kaum zum Nachteil auslegen können. Und wenn ein Anspruch besteht, nützt auch eine VE nichts da der VE-Geber offensichtlich nicht leistungsfähig ist und aus der VE nicht vollstreckt werden könnte. M. E. hätte die ABH mit einer Ablehnung ziemlich schlechte Karten, da hätte sie vor der Zustimmung besser rechnen müssen. Wie schnell die AE erteilt werden wird hängt davon ab, ob die ABH diese Auffassung teilt. Zwinkernd
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Abu
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Antwort #20 - 06.04.2006 um 10:14:20
 
Zitat:
Die Zustimmung der ABH erfolgte jetzt und nicht 2004, und zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich beantragten.
Nein. Zweck des Visums für die Tochter ist der gleiche: FzF zur Mutter. Ich gehe weiterhin davon aus, daß die VE gültig ist.

Zitat:
Und wenn ein Anspruch besteht, nützt auch eine VE nichts da der VE-Geber offensichtlich nicht leistungsfähig ist und aus der VE nicht vollstreckt werden könnte.

Kann ich nicht beurteilen, da ich die Einkommensverhältnisse nicht im Detail kenne. Vor 2 Jahren hat er ja immerhin die VE bekommen. Oder ist er erst seitdem schwerbehindert geworden?

Abu
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tuyet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 06.04.2006 um 14:41:23
 
Schwerbehindert nicht erst seit gestern, sondern schon immer.
Er bekommt Rente und verdient sich mit geringfügiger Beschäftigung noch etwas dazu (so um die 100 euro) und er hat ein eigenes Haus, wo er Mieteinnahmen hat und demzufolge auch mietfrei wohnt.
Das alles zusammen scheint scheinbar gereicht zu haben für eine VE.

Tuyet
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