Zitat:Ernsthaft?
Ja, in diesem Fall handelt es sich um einen Kindernachzug zu einem Ausländer (nämlich der Mutter) und damit gilt § 5 Abs. 1 Nr.
AufenthG:
Zitat:Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
..
Allerdings deutet die Formulierung "in der Regel" daraufhin, daß es auch Ausnahmen gibt...
Zitat:Verpflichtungserklärung wurde vom Ehemann abgegeben, aber nicht in diesem Zusammenhang, sondern schon vor 2 Jahren, als geplant war in Deutschland zu heiraten.
Nichtsdestotrotz könnte sie immer noch gültig sein. Einfach mal draufschauen, insbesondere den Gültigkeitszeitraum.
Oder meinst Du, daß nur eine
VE für die Mutter abgegeben wurde?
Zitat:Also dürften sie auf keinen Fall staatliche Gelder beantragen?
Wie sieht es aus mit dem Kindergeld, das steht ihnen aber doch zu oder?
Vgl. § 2 Abs. 3
AufenthG:
Zitat:Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
Abu