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eheschließung bei nicht erwerbstätigkeit (Gelesen: 2.865 mal)
seri
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Geduld ist Gnade Gottes.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.04.2006 um 02:30:03
 
hallo alle zusammen,
zunächst mal ein ganz großes lob an alle die dafür sorgen das diese seite funktioniert und so mit anspruchsvollem Material gestalltet worden ist. und erst die ganzen erfahrungen und ideen für problemlösungen sind nur zu loben.
und es gibt immer ein ausweg, vorausgesetzt man ist erlich, wenn man die geduld hat und nciht aufgibt.
ich habe von dieser seite vor ca einem jahr gebrauch gemacht, durch netzt bin ich zufällig hier angekommen, kurz zu meiner person, ich bin ein kriegsflüchtling, ich habe die niederlassungserlaubnis beantragt, nach dem ich mich mit dem alten und neuem ausländer.G.Buch vertraut gemacht hab und natürlich auch bekommen.  Augenrollenzu erwähnen wäre das ich minderjährig eingereist bin, hier studiere und mein studium selbst finanziere. Nun bin ich ein schritt weiter gegangen und hab die deutsche staatsbürgeschaft beantragt.
als ich mich telefonisch informiert hab beim einbürgerungsamt wurde ich auf diese seite verwiesen. noch mal ein großes lob.


So nun zu meiner eigentlichen frage, mein verlobte und ich kenne uns seit der grundschule, sind nun seit einem jahr verlobt und wollen heiraten. wie bereits erwähnt habe ich die niederlassung (nach 13 jahren aufenthalt, 9 duldung und 4 aufenthalt.) bekommen. er ist geborener deutscher. als studentin kann ich nicht viel verdienen das reicht nur so viel das ich die kosten decke, mein verlobter macht sein abi nach, das heißt finanziel ist alles knapp, zunächst hatte ich vor meine deutsche staatsbürgerschaft zu beantragen und dann wenn ich sie bekomme zu heiraten,ich möchte alles eigenhändig erreichen, ich möchte eingebürgert werden wegen meinen qualifikationen und weil ich diesem land das zurück geben möchte, was es mir einmal gab als ich nichts hatte. aber er möchte und ich möchte auch nciht länger warten wir wollen es bald im sommer machen, daher auch die angst das der antrag abgelähnt wird. natürlich ändert dies ja nciht, wir sind auch so glücklich, aber wir wollten es endlich amtlich machen und uns als mann und frau fühlen. ich bezweifele das dies als eine schein ehe gesehen werden kann, da ich das niederlassungsrecht bereits genieße,kein ausweisungsgrund vorliegt, die einzige angst ist das mit dem finanzielem. ich hab geforscht doch leider nichts konkretes gefunden, daher bitte ich um eure hilfe welches gesetztbuch sich mit der eheschlißung befasst, sieherlich sind es einige aber einen § der sich auf das finanzielle bezieht hab ich nciht wirklich gefunden. Die StAG kenne ich nun ziemlich gut, aber vielleicht hab es auch übersehen, villeicht hat eine ähnliche erfahrung gemacht und weiß etwas.

Vielen dank für euere geduld

lieben gruß an alle
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In einem Gedicht seines <Divan> sagt Goethe:&&&&«Närrisch, daß jeder in seinem Falle&&Seine besondere Meinung preist!&&Wenn Islam Gott ergeben heißt,&&In Islam leben und sterben wir alle.»&&(WA I, 6, 128)
 
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Arkha
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Der größte Lump im ganzen
Land....


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.04.2006 um 03:07:32
 
Entschuldige Seri, aber ich habe nicht verstanden, welcher Antrag Du meinst, wenn Du über die mögliche Ablehnung schreibst.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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In der Mitte
Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 03.04.2006 um 07:24:44
 
seri schrieb am 03.04.2006 um 02:30:03:
ich habe die niederlassungserlaubnis beantragt, und natürlich auch bekommen.
mein verlobte ... ist geborener deutscher ... finanziel ist alles knapp ... daher auch die angst das der antrag abgelähnt wird ... ich hab geforscht doch leider nichts konkretes gefunden, daher bitte ich um eure hilfe welches gesetztbuch sich mit der eheschlißung befasst, sieherlich sind es einige aber einen § der sich auf das finanzielle bezieht hab ich nciht wirklich gefunden.

Hallo Seri! Wenn dein Verlobter geborener Deutscher ist, dann ist er auch deutscher Staatsbürger. Deutsche Staatsbürger brauchen keinen Antrag zu stellen, um heiraten zu dürfen, auch wenn der Ehepartner ausländischer Herkunft ist. In euerem Fall entfällt auch der Antrag auf Familienzusammenführung / Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschliessung, da du bereits selbständig über die Niederlassungserlaubnis verfügst. Finanzielle Aspekte - vor allem wenn es sich lediglich darum handelt, dass man wegen Studiums / Abi etwas knapp bei Kasse ist - spielen bei der Eheschliessung deutscher Bürger keine Rolle, auch wenn der Ehepartner ausländischer Herkunft ist.
Die gesetzliche Regelung findest du im Aufenthaltsgesetz - siehe

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1.        Ehegatten eines Deutschen,
2.        minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.        Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Zitat:
28 Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen
28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist; vgl. Nummer 27.3.7. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.

Zitat:
27.3.7 Ist der Lebensunterhalt auch des nachziehenden Ausländers nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt nicht in den Fällen nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 4, § 33 und § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 36, in denen die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist.

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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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ronny
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Antwort #3 - 03.04.2006 um 07:38:25
 
Zitat:
daher bitte ich um eure hilfe welches gesetztbuch sich mit der eheschlißung befasst


Mehr will sie doch gar nicht wissen Zwinkernd

Schau mal in die §§ 1303 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in die §§ 4 ff des Personenstandsgesetzes (PStG) findest Du beide bei www.dejure.org Zwinkernd

Dannsteht einiges bei uns in den FAQ und unten im Personenstandsforum findest Du einige links zu OLG´s bei denen Du nachschauen kannst ob und ggf. wie Du eine Befreiung von der Vorlage eines EFZ beantragen kannst Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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seri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.04.2006 um 13:06:03
 
Sondra schrieb am 03.04.2006 um 07:24:44:
Hallo Seri! Wenn dein Verlobter geborener Deutscher ist, dann ist er auch deutscher Staatsbürger. Deutsche Staatsbürger brauchen keinen Antrag zu stellen, um heiraten zu dürfen, auch wenn der Ehepartner ausländischer Herkunft ist. In euerem Fall entfällt auch der Antrag auf Familienzusammenführung / Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschliessung, da du bereits selbständig über die Niederlassungserlaubnis verfügst. Finanzielle Aspekte - vor allem wenn es sich lediglich darum handelt, dass man wegen Studiums / Abi etwas knapp bei Kasse ist - spielen bei der Eheschliessung deutscher Bürger keine Rolle, auch wenn der Ehepartner ausländischer Herkunft ist.
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nein so ist es nicht ganz, man muss schon einen antrag ausfüllen, die nötigen unterlagen zusammen legen dieses wird dan beim gericht geprüft und dann entschieden. man muss defintit ein antrag zur eheschlißung stellen. dies steht ebenfalls auch online bei den ämtern. bezüglich EFZ das hab ich Gott sei dank bereits. mir ging es nur darum das die ämter sich manschmal schon quer stellen, vor allem nach den ganzen scheinehen,was verständlich ist, so betrachten sie alles etwas kritischer.das kein ausweisungsgrund vorliegt und somit Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschliessung ebenfalls entfällt, ist mir schon bewusst, eine bekannte von mir ist seit 5jahren eingebürgert,sie hate dan einen sozusagen im sinne AufenthG ausländer geheiratet. als sie vor zwei jahren heiratete hat das standesamt ein nachweis von ihr haben wollen, das sie mindestenz 850€ netto monatlich verdient, da sie sich in einer ausbildung befand war dies ebenfalls kaum möglich. sie sind zwar heute verheiratet und es hat alles geklappt durch umwege und ich wollte nun gewissheit haben und gesetztlicheregelungen die dies als notwendigkeit festlegen wissen. das mein schatz ein deutscher ist und geborener deutscher ist, dies zur folge hat das er die staatsbürgerschaft hat weiß ich ebenfalls. das ist nicht der springende punkt. der springende punkt sind nur die regelungen die das finanzielle betreffen.

Vielen dank ronny und sondra
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In einem Gedicht seines <Divan> sagt Goethe:&&&&«Närrisch, daß jeder in seinem Falle&&Seine besondere Meinung preist!&&Wenn Islam Gott ergeben heißt,&&In Islam leben und sterben wir alle.»&&(WA I, 6, 128)
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.04.2006 um 13:08:09
 
ich mein speziel das standesamt. dieses verlangt manschmal verdienstnachweis etc. hier mus ja auch der antrag auf eheschließung erfolgen.

lieben gruß
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ronny
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Antwort #6 - 03.04.2006 um 13:17:38
 
Zitat:
ich mein speziel das standesamt. dieses verlangt manschmal verdienstnachweis etc. hier mus ja auch der antrag auf eheschließung erfolgen.


Das Standesamt braucht den auch wie oben in den FAQ erläutert für die Berechnung der Gebühren beim Befreiungsverfahren durch das OLG. Zwinkernd

Das hat nichts mit aufenthaltsrechtlichen Fragen zu tun, sondern ist eine Kostenfrage:

Bei Gerichtskosten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners mit zu berücksichtigen. Allerdings sind solche Regelungen nicht nachteilig zu sehen sondern dienen eher der eigenen Sicherheit, weil die Gebühren nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus festgesetzt werden dürfen (Überforderugsverbot) Zwinkernd

Das ist schlicht der Grund, warum ein Standesamt bei binationalen Eheschließungen einen Einkommensnachweis fordert. Bei deutsch-deutschen Ehen werden ja , da kein Befreiungsverfahren erforderlich ist, keine Gerichtskosten fällig Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 03.04.2006 um 13:32:16
 
hi ronny

eine frage bezüglich BGB

§ 1304
Geschäftsunfähigkeit


Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

was genau bedeutet dies, heißt geschäftfähig ist der der vollzeitarbeitet oder wie ist dies zu verstehen? oder heißt geschäftsunfähig ist der aus physischen oder psychischen gründen nicht arbeitsfähig ist?

danke noch mal lieben gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 03.04.2006 um 13:34:03
 
verdammt, da wart ich lieber bis ich die deutsche staatsbürgerschaft hab  Zwinkernd dann spar ich mir die kosten hahaahha
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Antwort #9 - 03.04.2006 um 13:43:55
 
Zitat:
was genau bedeutet dies, heißt geschäftfähig ist der der vollzeitarbeitet oder wie ist dies zu verstehen? oder heißt geschäftsunfähig ist der aus physischen oder psychischen gründen nicht arbeitsfähig ist?


Hi Seri,

Na ja,

*ironie on*  manchmal frage ich mich, ob derjenige der in unserer Republik Vollzeit für sein Geld arbeitet,  noch alle fünf Sinne beieinand hat , also geschäftsfähig ist *ironie off*  Laut lachend

Im Ernst:

Mit der Geschäftsfähigkeit im Sinne von § 1304 BGB ist gemeint,
dass der Betreffende von seiner intellektuellen Fähigkeit her in der Lage sein muß, die Tragweite der von ihm abzugebenden Willenserklärung (Ja ich will xyz heiraten) zu erfassen Zwinkernd

D.h., er
- muß wissen, dass es um eine Eheschließung geht,
- muß wissen, was eine Ehe ist ,
- muß begreifen, dass er diese Person heiraten soll
- muß den Eindruck vermitteln, dass das sein freier Wille ist.

Wenn seine geistigen Fähigkeiten dafür ausreichen, ist er geschäftsfähig im Sinne des § 1304 BGB Zwinkernd

Grüße
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Antwort #10 - 03.04.2006 um 13:50:42
 
ronny schrieb am 03.04.2006 um 13:43:55:
D.h., er
- muß wissen, dass es um eine Eheschließung geht,
- muß wissen, was eine Ehe ist ,
- muß begreifen, dass er diese Person heiraten soll
- muß den Eindruck vermitteln, dass das sein freier Wille ist.

Wenn seine geistigen Fähigkeiten dafür ausreichen, ist er geschäftsfähig im Sinne des § 1304 BGB Zwinkernd



hihihhihi darüber muss ich erstmal nachdenken, ob ich das auch alles erfülle  Laut lachend

manschmal klingt es komplizierter als es ist.

kurze zusammenfasung ich kann also heiraten, so zu sagen dürfte es keine probleme geben. wie lange dauert eigentlich das prüfverfahren bei eheschlißung. dürschnittlich natürlich.

vielen vielen dank ronny
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Antwort #11 - 03.04.2006 um 14:11:58
 
Zitat:
wie lange dauert eigentlich das prüfverfahren bei eheschlißung.


ronny ist keine  Wahrsagerin


Hängt davon ab, ob ein Befreiungsverfahren erforderlich ist, ob Urkunden aus einem Problemstaat stammen Zwinkernd

Am besten fragst Du mal Deinen Standesbeamten derwird in etwa sagen können wie lange es dauert Zwinkernd

Auf jeden Fall nicht so lange wie eine Ehe (die wird auf Lebenszeit geschlossen Zwinkernd  )

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 03.04.2006 um 14:31:02
 
DDDDAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAANNNNNNNNNNNNNKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKEEEEEEEEEEEEEEEEEEE
EEEEE


vielen dank
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