hampelines schrieb am 02.04.2006 um 19:34:12:Danke.
Heißt das auch, dass die Verlängerung dieses Visums bzw. die nötige Anmeldung bei der
ABH INNERHALB der Gültigkeitsdauer dieses Visums geschehen muss? Oder ist die Einreise auch am letzten Tag vor "Visumende" möglich, dann würde die Vorsprache bei der
ABH ja schon nach Ende der 90 Tage passieren...
Ich hoffe, das ist jetzt verständlich
Hi,
ich denke nicht, dass es in diesem Fall wirklich Probleme
geben wird, wenn der Zeitpunkt der Einreise nachgewiesen
wird und wenn dann unverzüglich die
AE beantragt wird.
Aber nach herrschender Meinung löst ein verspätet gestellter
Antrag nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4
AufenthGaus (wobei das auch nicht regelmäßig so ist, teilweise werden
bei leichter Verspätung Ausnahmen zugelassen).
Ist es so problematisch, so zeitig einzureisen, dass die
AEwährend der Gültigkeit des Visums beantragt wird?