ricksherten schrieb am 31.03.2006 um 01:06:06:heisst das nun wenn ich als deutscher meine frau auis der türkei hole, es unabhängig vom einkommen und größe der wohnung ist?? *
habe deswegen große probleme...das ausländeramt verlangt eine bescheinigung das ich nicht selbst verschuldet bin an meiner arbeitslosigkeit...dürfen die das?? **
* Ja, genau das heißt es entsprechend
Zitat:§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Noch genauer erläutert in der Durchführungsbestimmungen
Zitat:Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen - 28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist …. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.
Und damit alle Unklarheiten beseitigt werden, was sagt § 27 Absatz 3?
Zitat:§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
Aber das
gilt nicht für Ehegatten von Deutschen
Zitat:27.3.7 Ist der Lebensunterhalt auch des nachziehenden Ausländers nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt nicht in den Fällen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ... in denen die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist.
** Wie oben nachzulesen ist, nein, eigentlich dürfen "die" das nicht, weil völlig irrelevant und nicht zu den "Instrumenten" der Ausländerbehörden gehört. Ausländerbehörden können auf finanziell zweifelhafte Konstellationen mit ausländerrechtlichen Maßnahmen reagieren, die da sind
- kürzere Befristung der Aufenthaltserlaubnis
Zitat:28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt … Soweit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt oder Obdachlosigkeit droht …
- keine Erteilung der Niederlassungserlaubnis
Zitat:28.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis28.2.1 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft voraus. Sie ist ausgeschlossen, wenn einer der zwingenden Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegt.
Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 vor (keine Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel), hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist. Dies schließt die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht aus
…