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Ehegattennachzug bei Arbeitslosigkeit (Gelesen: 1.543 mal)
ricksherten
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug bei Arbeitslosigkeit
31.03.2006 um 01:06:06
 
Osama. z schrieb am 20.03.2006 um 21:11:45:
In Namen allah Albarmherzigen,


Salamualikum Malika und  Schnuki ,

in Sachen  die  FZF ...du  musst  eigentlich  einen   genügend Monatseinkommen  haben  für  dich  und  für  deine  zukünftiger  Mann ,damit  er am  ende seinem Visum bekommt. ohne Monatseinkommen und wohnungsrröße siehst   bei  dir  schlecht  aus.


Für  Schnuki  wenn du   Deutsch   bist  , braucht  eigentlich weder einkommen noch Wohnungsräume .Das  heisst Im Fall einer deutsch-ausländischen Ehe  Spielt  weder einkommen noch die  Wohnungsgröße  eine  Rolle. auch  wenn man immer bekommt das  manche ABH  entsprechende Nachweise verlangen,

in § 28 Abs. 1 AufenthG  geschrieben, dass Aufenthaltserlaubnis abweichend von

§5 Abs. 1Nr.1 AufentG erteilt. eine Regelgung zum Wohnraum, wie etwa in §29 AufenthG, gibt  es  aber  nicht.


Dipl_ing Osama_.z 



Hallo...

heisst das nun wenn ich als deutscher meine frau auis der türkei hole, es unabhängig vom einkommen und größe der wohnung ist??habe deswegen große probleme...das ausländeramt verlangt eine bescheinigung das ich nicht selbst verschuldet bin an meiner arbeitslosigkeit...dürfen die das?? wer kann helfen...

grüße

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« Zuletzt geändert: 31.03.2006 um 01:44:59 von N/V »  
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.03.2006 um 01:57:24
 
Bitte keine neuen "Fälle" an bestehende threads anhängen,
auch wenn diu ähnlichen Sachverhalt haben.

Habe daher mal nen neunen thread daraus gemacht.
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 31.03.2006 um 07:37:19
 
ricksherten schrieb am 31.03.2006 um 01:06:06:
heisst das nun wenn ich als deutscher meine frau auis der türkei hole, es unabhängig vom einkommen und größe der wohnung ist?? *
habe deswegen große probleme...das ausländeramt verlangt eine bescheinigung das ich nicht selbst verschuldet bin an meiner arbeitslosigkeit...dürfen die das?? **

* Ja, genau das heißt es entsprechend
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1.        Ehegatten eines Deutschen,
2.        minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.        Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Noch genauer erläutert in der Durchführungsbestimmungen

Zitat:
Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen - 28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung

28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist …. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.

Und damit alle Unklarheiten beseitigt werden, was sagt § 27 Absatz 3?

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

Aber das gilt nicht für Ehegatten von Deutschen
Zitat:
27.3.7 Ist der Lebensunterhalt auch des nachziehenden Ausländers nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt nicht in den Fällen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ... in denen die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist.

** Wie oben nachzulesen ist, nein, eigentlich dürfen "die" das nicht, weil völlig irrelevant und nicht zu den "Instrumenten" der Ausländerbehörden gehört. Ausländerbehörden können auf finanziell zweifelhafte Konstellationen mit ausländerrechtlichen Maßnahmen reagieren, die da sind
- kürzere Befristung der Aufenthaltserlaubnis
Zitat:
28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt … Soweit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt oder Obdachlosigkeit droht

- keine Erteilung der Niederlassungserlaubnis
Zitat:
28.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
28.2.1 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft voraus. Sie ist ausgeschlossen, wenn einer der zwingenden Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegt. Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 vor (keine Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel), hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist.
Dies schließt die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht aus




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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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