weisnixx schrieb am 27.03.2006 um 20:34:51:Ich wollte dann heute kurz meine Steuerklasse ändern lassen. Da meine Frau aus beruflichen Gründen erst im August herzieht, wurde mir die Änderung der Steuerklasse verweigert. (Weil Sie ja hier nicht wohnt)
Diese Verfahrensweise ist korrekt. Vgl. § 38b Abs. 1 Nr. 3 i. V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG:
Zitat: § 38 b Lohnsteuerklassen
...
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben...
Zitat: § 1 Steuerpflicht
(1)Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Allerdings kannst Du solange sie noch nicht in D ist evtl. Sonderausgaben geltend machen.
Zitat:Sie muss einen vierseitigen Antrag ausfüllen und unterschreiben. Der Reisepass wird dann mit dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis an die Ausländerbehörde geschickt.
Das ist meines Erachtens falsch.
ChicaLoca schrieb am 28.03.2006 um 07:46:10:ist sie nicht freizügigkeitsberechtigt (weil sie bspw. nicht selbst arbeitet), kann sie eine aufenthaltserlaubnis als ehegatte eines deutschen erhalten
angaben und pass sind in jedem fall erforderlich
Auch wenn sie nicht selbst arbeitet, ist sei freizügigkeitsberechtigt, wenn
KV und Existenzmittel vorliegen. Und das AE-Verfahren sollte m. E. erst eingeleitet werden, wenn tatsächlich keine Freizügigkeit vorliegt.
Abu