Hallo GeorgH.,
bei der Vorschrift nach § 28 (2)
AufenthG geht es, wie Du richtig schreibst, um den Familiennachzug zu einer/m Deutschen. Dies ist jedoch ein anderer Sachverhalt als die Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - hier geht es um eine Aufenthaltsverfestigung.
Zwar sind Ehegatten von Deutschen hinsichtlich des Sachvergalts der Aufenthaltsverfestigung gegenüber anderern Ausländern durchaus privilegiert /zum Beispiel hinsichtlich der Voraussetzungen des § 9, die nicht vorliegen müssen), aber bestimmte Bedingungen müssen eben doch erfüllt sein. Und dazu gehören insbesondere analog die nach § 5 (1)
AufenthG. In den Anwendungshinweisen des BMI zu § 28
AufenthG heißt es unter der Ziffer 28.2.1. denn auch unter anderem:
"Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 (1) vor, hat diese Regel Vorrang vor " 28 (2) mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist."
"In der Regel" heißt, dass es Ausnahmen von dieser Vorschrift geben kann - wann ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, wird sicher nur einzelfallspezifisch bewertet werden können - würde hier also mehr oder weniger nur spekulativ zu beantworten sein.
Grundsätzlich kann man nach meiner Erfahrung aber davon ausgehen, dass Bezug von Leistungen nach dem
SGB II bzw. dem
SGB XII sowie in aller Regel aller Sozialleistungen, die nicht auf eigener Beitragszahlung beruhen, einer Aufenthaltsverfestigung entgegenstehen.
Aus meiner Sicht sieht es also mit der Erteilung einer
NE zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht so gut aus.
Einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Deine Frau steht in Eurem Fall jedoch nichts entgegen - insoweit wird der erfolgte Familiennachzug also weiter akzeptiert. Bei Änderung der Bedingungen Eurerer Einkommensverhältnisse könnte natürlich auch erneut (und dann möglicherweise erfolgreich) die Erteilung einer
NE beantragt werden.
=schweitzer=