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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis und Ü-Geld?
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Beitrag begonnen von GeorgH. am 24.03.2006 um 20:22:52

Titel: Niederlassungserlaubnis und Ü-Geld?
Beitrag von GeorgH. am 24.03.2006 um 20:22:52
Hallo zusammen,

Ich brauche Euren Rat:

zuerst der eher spezielle Hintergrund: ich bin Deutscher und seit fast 3 Jahren mit meiner ausländischen Frau verheiratet. Sie ist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die sie nun nach 3 Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umschreiben möchte. Sie war zwei Jahre vollzeitig berufstätig, ist dann aber Mitte letzten Jahres arbeitslos geworden, bezog einen Monat Arbeitslosengeld 1 und ist seit Februar selbständig. Seit Februar bezieht sie ein sechsmonatiges Überbrückungsgeld, um ihre Existenzgründung zu unterstützen. Das Überbrückungsgeld wird als Arbeitsförderung von der Agentur für Arbeit nach §57 SGB III gezahlt. Ich selbst bin freischaffend berufstätig, beziehe keine öffentlichen Leistungen, habe aber nur ein eher geringes Auskommen.

Meine Frau hat bereits schriftlich einen Termin bei der Ausländerbehörde zugewiesen bekommen. In dem Schreiben werden viele Unterlagen angesprochen, die vorgelegt werden sollen z.B. Einkommensnachweise beider Ehepartner, Mietvertrag, Gewerbeerlaubnis, etc.

In einer Infobroschüre der Ausländerbehörde zum Thema 'Erteilung der Niederlassungserlaubnis' steht u.a. "Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen beziehen (z. B. Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe)"

Daher meine Fragen:

1. Reichen die Bedingungen im §28 (Familiennachzug zu Deutschen) nicht aus um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten? Müssen die von der Ausländerbehörde gewünschten Unterlagen zum Einkommensnachweis wirklich vorgelegt werden, obwohl dies laut §28 nicht notwendig ist?

2. Könnte meiner Frau aufgrund des Bezugs von Überbrückungsgeld die Niederlassungserlaubnis verweigert werden?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruss,
Georg

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Ü-Geld?
Beitrag von schweitzer am 27.03.2006 um 08:24:00
Hallo GeorgH.,

bei der Vorschrift nach § 28 (2) AufenthG geht es, wie Du richtig schreibst, um den Familiennachzug zu einer/m Deutschen. Dies ist jedoch ein anderer Sachverhalt als die Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - hier geht es um eine Aufenthaltsverfestigung.

Zwar sind Ehegatten von Deutschen hinsichtlich des Sachvergalts der Aufenthaltsverfestigung gegenüber anderern Ausländern durchaus privilegiert /zum Beispiel hinsichtlich der Voraussetzungen des § 9, die nicht vorliegen müssen), aber bestimmte Bedingungen müssen eben doch erfüllt sein. Und dazu gehören insbesondere analog die nach § 5 (1) AufenthG. In den Anwendungshinweisen des BMI zu § 28 AufenthG heißt es unter der Ziffer 28.2.1. denn auch unter anderem:

"Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 (1) vor, hat diese Regel Vorrang vor " 28 (2) mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist."

"In der Regel" heißt, dass es Ausnahmen von dieser Vorschrift geben kann - wann ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, wird sicher nur einzelfallspezifisch bewertet werden können - würde hier also mehr oder weniger nur spekulativ zu beantworten sein.

Grundsätzlich kann man nach meiner Erfahrung aber davon ausgehen, dass Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII sowie in aller Regel aller Sozialleistungen, die nicht auf eigener Beitragszahlung beruhen, einer Aufenthaltsverfestigung entgegenstehen.

Aus meiner Sicht sieht es also mit der Erteilung einer NE zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht so gut aus.

Einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Deine Frau steht in Eurem Fall jedoch nichts entgegen - insoweit wird der erfolgte Familiennachzug also weiter akzeptiert. Bei Änderung der Bedingungen Eurerer Einkommensverhältnisse könnte natürlich auch erneut (und dann möglicherweise erfolgreich) die Erteilung einer NE beantragt werden.

=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Ü-Geld?
Beitrag von GeorgH. am 27.03.2006 um 11:57:01
Hallo Schweitzer,

danke für Deine Antwort. Beim Überbrückungsgeld handelt es sich aber nicht um eine Sozialleistung sondern um eine "Arbeitsförderung" der Agentur für Arbeit nach SGB III. Und dieses wird nur Menschen zugesagt, die Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, was ja wiederum auf eigenen Beitragszahlungen beruht (meine Frau war ja 2 Jahre voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt). Ich denke also, das muss man fallspezifisch sehen, denn das Ziel meiner Frau ist ja eine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit.

Gruss,
Georg


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Ü-Geld?
Beitrag von schweitzer am 27.03.2006 um 12:07:12
Hallo Georg,

durchaus möglich, dass unter der gegebenen Konstellation einzelfallspezifisch eine Abweichung von der Regelversagung in Betracht kommen kann. Zu versuchen, das (freundlich) mit Blick auf die Entwicklung Euerer Beziehung im Gesamtkontext bei der ABH anzusprechen, dürfte nicht schädlich sein. Wie gesagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist Euch sowieso sicher.

Viel Glück -


=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Ü-Geld?
Beitrag von GeorgH. am 27.03.2006 um 12:23:28
Hallo Schweitzer,

ich denke, mit dieser Argumentation sollte die Erteilung einer NE im Bereich des Möglichen liegen.

Für den Fall, dass die ABH die Aufenthaltserlaubnis vorerst nur verlängern will, ist dies dann für weitere 3 Jahre und muss meine Frau dann 3 Jahre warten, bis sie eine NE beantragen kann? Oder könnte sie beispielsweise im nächsten Jahr, nach Änderung der Bedingungen der Einkommensverhältnisse, den Antrag auf NE stellen?

Danke,
Georg

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Ü-Geld?
Beitrag von schweitzer am 27.03.2006 um 13:55:37
Hallo Georg,

natürlich könnte sie den Antrag sofort wieder stellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das mit den drei Jahren bezieht sich nur auf den Zeitpunkt, ab dem die Erteilung überhaupt möglich ist.

Wie gesagt, versucht es jetzt mit der Bitte um wohlwollende Prüfung des konkreten Einzelfalls, die NE zu bekommen und ansonsten, dann wenn Eure Einkommensverhältnisse es zweifelsfrei und ohne Regelabweichung hergeben. Wenn das gegeben ist, braucht Ihr unabhängig von der Dauer der jetzt gegebenenfalls verlängerten AE (kann für 1, 2 oder vielleicht auch wieder 3 Jahre sein) nicht bis zum Ablauf der befristung der AE warten.

Nochmal: alles Gute -


=schweitzer=

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