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Einbürgerung mit Aufenthaltserlaubnis-EU (Gelesen: 1.966 mal)
Anna1979
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung mit Aufenthaltserlaubnis-EU
15.03.2006 um 13:52:05
 
Hallo,

gibt es Chance auf Einbürgerung für ein Student aus EU, der seit 8 Jahre in Deutschland (NRW) studiert: 6 Jahre mit Aufenthaltsewilligung zum Zweck des Studiums, seit 2004 - Aufenthaltserlaubnis-EU (aber immer noch als Student)?
Aus §10 StAG:
Zitat:
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.


Was ist wichtiger in der Fall: Aufenthalserlaubnis-EU oder §16 (Studium)???

Danke!
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 15.03.2006 um 14:13:16
 
Zitat:
Was ist wichtiger in der Fall: Aufenthalserlaubnis-EU oder §16 (Studium)???


Hi Anna,

darauf kommt es nicht an, sondern eher darauf ob die Eingangsvoraussetzung

für den § 10 StAG

Zitat:
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

erfüllt ist.
Hierbei käme es wiederum darauf an, was ich leider nicht genau weiß, ob NRW die Bewilligungszeit als rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt ansieht Zwinkernd

Wird der Unterschied klar ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Struppi
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Antwort #2 - 15.03.2006 um 14:42:11
 
Hallo Anna,

gemäß den Verwaltungsvorschriften zum StAG, Nr. 4.3.1.2 c, sind Bewilligungszeiten für die Einbürgerung in NRW anrechenbar und zählen zum rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt.

Zitat:

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ... Zeiten, in denen der Ausländer.....c)....eine Aufenthaltsbewilligung...nach dem bis zum 31.12.2004 gültigen Ausländerrecht....besessen hat.

Grüße,

Struppi
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Anna1979
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Beiträge: 6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 15.03.2006 um 15:13:37
 
Struppi schrieb am 15.03.2006 um 14:42:11:
gemäß den Verwaltungsvorschriften zum StAG, Nr. 4.3.1.2 c, sind Bewilligungszeiten für die Einbürgerung in NRW anrechenbar und zählen zum rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt.


Vielen Dank!  Smiley

Anna
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Ralf
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Antwort #4 - 15.03.2006 um 15:16:10
 
Struppi schrieb am 15.03.2006 um 14:42:11:
gemäß den Verwaltungsvorschriften zum StAG, Nr. 4.3.1.2 c, sind Bewilligungszeiten für die Einbürgerung in NRW anrechenbar und zählen zum rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt.


Nun, in einigen Bundesländern sieht man dies anders, wie hier im Forum zur Genüge dargestellt, aber in NRW werden diese Zeiten meines Wissens angerechnet.
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