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AE Ehefrau nur mit Mietvertrag,Einkommensnachweis (Gelesen: 22.402 mal)
Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.03.2006 um 14:07:42
 
War heute bei der AB Lahr und die wollten unbedingt Mietvertrag und Einkommensnachweis sehen um den Antrag zu bearbeiten. Nach Protest beim Chef hat der mir das bestätigt.

Hab heute Dienstaufsichtsbeschwerde beim Oberbürgermeister eingereicht wegen Grundgesetzwidrigem Verhalten der AB bezüglich schutz der Ehe.

Ohne Mietvertrag wollen die nur 1 Jahr geben nach Protest haben auch noch als Optionen genannt Ausreise ins Ausland und der normale Visumweg oder keine AE falls irgendwas vorliegt mit Ausweisung oder so.

Der Hammer ist ja die machen das schon Jahrelang so.
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ChicaLoca
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Antwort #1 - 14.03.2006 um 16:21:04
 
warum willst du die unterlagen denn nicht vorlegen?
was ist daran so schlimm ?
und was hat das mit schutz der ehe zu tun?
ich sehe da den zusammenhang nicht

es werden nunmal für die bearbeitung solche unterlagen benötigt, um zu prüfen, ob die gesetzlichen voraussetzungen vorliegen (iinsbesondere bei einem antrag auf niederlassungserlaubnis, aber auch bei verlängerung der aufenthaltserlaubnis)

und vorlegen musst du die geforderten unterlagen
mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG
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Boehm
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Antwort #2 - 14.03.2006 um 16:31:14
 
ChicaLoca schrieb am 14.03.2006 um 16:21:04:
warum willst du die unterlagen denn nicht vorlegen?
was ist daran so schlimm ?
und was hat das mit schutz der ehe zu tun?
ich sehe da den zusammenhang nicht

es werden nunmal für die bearbeitung solche unterlagen benötigt, um zu prüfen, ob die gesetzlichen voraussetzungen vorliegen (iinsbesondere bei einem antrag auf niederlassungserlaubnis, aber auch bei verlängerung der aufenthaltserlaubnis)

und vorlegen musst du die geforderten unterlagen
mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG


Meine Frau hat einen Rechtsanspruch auf Aufenthaltsrecht (Grundgesetz um die Ehe durchzuführen).
Unabhängig von meinem Einkommen oder Mietvertrag.
Es geht ums Prinzip
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ronny
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Antwort #3 - 14.03.2006 um 16:33:12
 
Zitat:
Es geht ums Prinzip


Na denn viel Glück aber beschwer Dich nicht Zwinkernd

Der Anspruch kann auch durch eine einjährige AE erfüllt sein, bedenke das bitte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 14.03.2006 um 16:37:51
 
ronny schrieb am 14.03.2006 um 16:33:12:
Na denn viel Glück aber beschwer Dich nicht Zwinkernd

Der Anspruch kann auch durch eine einjährige AE erfüllt sein, bedenke das bitte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Wenn die eine nicht der Norm entspechende AE erteilen müssen die das begründen.
In den Gestzen steht nichts von Mietvertrag ist nötig for AE bei meiner Frau.
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Antwort #5 - 14.03.2006 um 16:44:58
 
Boehm schrieb am 14.03.2006 um 16:37:51:
In den Gestzen steht nichts von Mietvertrag ist nötig for AE bei meiner Frau.


In den Gesetzen steht aber auch nicht, dass deine Frau eine AE für drei Jahre erhalten muss.

und ein Mietvertrag ist notwendig, um prüfen zu können, ob der Ausweisungsgrund der Obdachlosigkeit vorliegt
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Sofia
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Antwort #6 - 14.03.2006 um 17:23:44
 
Reden jetzt alle aneinander vorbei?  unentschlossen

Bis jetzt hat es immer geheißen, dass man zur Familienzusammenführung keine Einkommensnachweise oder Mietvertrag benötigt.

Sieht das anders aus, wenn man eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt???

Gruß Sofia
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Antwort #7 - 14.03.2006 um 17:34:09
 
Zitat:
Sieht das anders aus, wenn man eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt???


nein sieht es nicht Zwinkernd

wenn du auf andere Art und Weise nachweisen bzw. glaubhaft machen kannst, dass der Ausweisungsgrund der Obdachlosigkeit nicht gegeben ist, geht das auch in Ordnung. Am einfachsten geht das aber über die Vorlage des Mietvertrags oder einer entsprechenden Bestätigung des Vermieters. Dabei kommt es nicht auf die Größe des Wohnraums an.



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Antwort #8 - 14.03.2006 um 22:44:43
 
ChicaLoca schrieb am 14.03.2006 um 16:21:04:
und vorlegen musst du die geforderten unterlagen
mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG


öhm Ich will ja nicht Nörgeln, aber der 82er bezieht sich auf die Mitwirkung des Ausländers. Ich gehe mal davon aus, das Boehm Deutscher Staatsbürger ist, u. dann ist § 28 Familiennachzug zu Deutschen maßgeblich  Zwinkernd
... u. danach ist Boehm nun mal im Recht  Augenrollen

greets ...
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Antwort #9 - 14.03.2006 um 22:46:25
 
Und trotzdem steht dort nicht dass er einen Anspruch hätte die AE für drei Jahre zu bekommen , oder ?
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Antwort #10 - 14.03.2006 um 23:08:24
 
ronny schrieb am 14.03.2006 um 22:46:25:
Und trotzdem steht dort nicht dass er einen Anspruch hätte die AE für drei Jahre zu bekommen , oder ?


Hi ronny,

Es ging mir weniger um die Dauer der AE als um die "Rechtmäßigkeit der Forderung nach Mietvertrag u. Einkommensnachweis"  Zwinkernd
Aber das Thema hatten wir ja schon öfter, u. solange es kein Gerichtsurteil gibt wie der 28er zu interpretieren ist drehen wir uns eh im Kreis  Schockiert/Erstaunt
Aber, weshalb manche soooo verdammt geil auf den Gläsernen Bürger sind, wenn es gesetzlich keine Notwendigkeit dazu gibt, wird mir ewig ein Rätsel bleiben  Laut lachend
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Antwort #11 - 15.03.2006 um 09:09:36
 
Da ich Dienstaufsichtsbeschwerde gemacht habe gehe ich davon aus dass dies bald geklärt wird.
Es ist so das die AB leider das Grundgesetz nicht kennt und versucht mit Handlungen dem Geiste diesem zuwieder zu laufen.
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Antwort #12 - 15.03.2006 um 09:15:35
 
Alleine schon ein Einkommensnachweis von mir zu verlangen ist ja eine Frechheit.
Da Steht gewöhnlicher aufenthalt im Bundesgebiet da steht nichts von Wohnung.
Mache Leute hier und im AB Lahr sollten mal das getzt lesen.
Grüße
Olaf



§ 28

Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. 
     

Ehegatten eines Deutschen,

2. 
     

minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. 
     

Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
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Antwort #13 - 15.03.2006 um 09:26:14
 
Zitat:
da steht nichts von Wohnung

Zitat:
Mache Leute hier und im AB Lahr sollten mal das getzt lesen.


Dito., denn..


Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
    nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    gefährdet.


in Verbindung mit


Zitat:
§ 55 Ermessensausweisung


(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.


(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,

3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder

8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder

b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.


rechtfertigt dem Grunde nach den Nachweis einer Wohnung zu fordern.

Die einzige Ziffer die bei deutschverheirateten Ausländern wegen der in § 28 Abs. 1 genannten Ausnahme nicht zu prüfen ist, ist die von mir gestrichene Zwinkernd

Jetzt klar ?

Grüße
Ronny Zwinkernd


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Antwort #14 - 15.03.2006 um 09:26:46
 
Neuromancer schrieb am 14.03.2006 um 22:44:43:
öhm Ich will ja nicht Nörgeln, aber der 82er bezieht sich auf die Mitwirkung des Ausländers. Ich gehe mal davon aus, das Boehm Deutscher Staatsbürger ist, u. dann ist § 28 Familiennachzug zu Deutschen maßgeblich  Zwinkernd
... u. danach ist Boehm nun mal im Recht  Augenrollen

greets ...
neuro .....


aber Boehm muss das nicht nachweisen, sondern seine ausländische ehefrau
und schon passt es Zwinkernd
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Antwort #15 - 15.03.2006 um 09:32:05
 
Boehm schrieb am 15.03.2006 um 09:09:36:
Da ich Dienstaufsichtsbeschwerde gemacht habe gehe ich davon aus dass dies bald geklärt wird.

wegen so einer lapalie ?
respekt ! ! !
du scheinst ja zeit zu haben, wenn du so auf prinzipien rumreitest
aber das ist ja dein gutes recht
macht dich allerdings nicht wirklich zum beliebtesten "kunden" der ABH und sie sind alle sicher immer "sehr erfreut", wenn du das büro betrittst Zwinkernd
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Antwort #16 - 15.03.2006 um 09:32:43
 
ChicaLoca schrieb am 15.03.2006 um 09:26:46:
aber Boehm muss das nicht nachweisen, sondern seine ausländische ehefrau
und schon passt es Zwinkernd


Können manche hier nicht lesen die AB will MEINEN Mietvertrag und Einkommensnachweis.
Als Ehefrau hat man einen RECHTSANSPRUCH auf AE ohne Mietvertrag oder Einkommensnachweis. Das verlangen solcher Dokumente zur Entscheidungsfindung ist Willkür.
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Antwort #17 - 15.03.2006 um 09:34:10
 
ChicaLoca schrieb am 15.03.2006 um 09:32:05:
wegen so einer lapalie ?
respekt ! ! !
du scheinst ja zeit zu haben, wenn du so auf prinzipien rumreitest
aber das ist ja dein gutes recht
macht dich allerdings nicht wirklich zum beliebtesten "kunden" der ABH und sie sind alle sicher immer "sehr erfreut", wenn du das büro betrittst Zwinkernd


Ich musste das klären damit zukünftige Ehepartner dem Recht entsprechend behandelt werden. Der Jahrelange Missbrauch muss beendet werden.
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Antwort #18 - 15.03.2006 um 09:48:36
 
Boehm schrieb am 15.03.2006 um 09:32:43:
Können manche hier nicht lesen die AB will MEINEN Mietvertrag und Einkommensnachweis.
Als Ehefrau hat man einen RECHTSANSPRUCH auf AE ohne Mietvertrag oder Einkommensnachweis. Das verlangen solcher Dokumente zur Entscheidungsfindung ist Willkür.


das wird wohl daran liegen, dass deine frau keinen mietvertrag und einkommensnachweis besitzt

wunder dich dann nur nicht, wenn deine frau ohne die vorlage der unterlagen nur eine AE von einem jahr kriegt
denn ohne vorlage dieser nachweise wird sie wohl ewig keine niederlassungserlaubnis kriegen

viel spass weiterhin bei der prinzipien-reiterei
du machst das schon
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Antwort #19 - 15.03.2006 um 09:57:37
 
ChicaLoca schrieb am 15.03.2006 um 09:48:36:
das wird wohl daran liegen, dass deine frau keinen mietvertrag und einkommensnachweis besitzt

wunder dich dann nur nicht, wenn deine frau ohne die vorlage der unterlagen nur eine AE von einem jahr kriegt
denn ohne vorlage dieser nachweise wird sie wohl ewig keine niederlassungserlaubnis kriegen

viel spass weiterhin bei der prinzipien-reiterei
du machst das schon


Der der Visumgrund eine dauerhafte Ehe ist darf der Zeitraum nicht gekürtzt werden wegen unrelevanter Gründe.
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Antwort #20 - 15.03.2006 um 11:59:36
 
ChicaLoca schrieb am 15.03.2006 um 09:26:46:
aber Boehm muss das nicht nachweisen, sondern seine ausländische ehefrau
und schon passt es Zwinkernd


Wie soll sie das machen, vom Ehemann ohne dessen Einverständnis die Lohnabrechnung "Mopsen" , damit der 82er passt ?? Das gäbe dann wohl nen schönen Ehekrach  Zwinkernd
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Antwort #21 - 15.03.2006 um 12:51:16
 
Neuromancer schrieb am 15.03.2006 um 11:59:36:
Wie soll sie das machen, vom Ehemann ohne dessen Einverständnis die Lohnabrechnung "Mopsen" , damit der 82er passt ?? Das gäbe dann wohl nen schönen Ehekrach  Zwinkernd


stimmt - der riesen-ehekrach wäre bei Boehm sicherlich vorprogrammiert

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Antwort #22 - 15.03.2006 um 14:10:37
 
ChicaLoca schrieb am 15.03.2006 um 12:51:16:
stimmt - der riesen-ehekrach wäre bei Boehm sicherlich vorprogrammiert

aber es geht ja auch beim § 82 aufenthg ums prinzip  Zwinkernd


Ok. auf die Gefahr hin  :stein kann ich Bloehms Prinzip in gewisser Weise nachvollziehen. Lassen wir die Dauer der AE mal außen vor.
Im Prinzip ist es doch so, "Antragssteller" liest Aufenth.ges. § 28 denkt o.k. ich bin im Recht. Dann kommt von der Behörde der Hammer u. Antragssteller muß enttäuscht feststellen das Recht haben u. Recht bekommen zwei grundverschiedene Dinge sind. Griesgrämig
Nicht gerade sehr Vertrauensfördernd in die Gesetzgebung oder ?  Zwinkernd
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Antwort #23 - 15.03.2006 um 14:20:34
 
Zitat:
in gewisser Weise nachvollziehen


OK Zwinkernd

Zitat:
Nicht gerade sehr Vertrauensfördernd in die Gesetzgebung oder ? 


Auch noch OK Zwinkernd

Zitat:
Mache Leute hier und im AB Lahr sollten mal das getzt lesen.


Halte ich persönlich von einem Newbie für ne Frechheit  Ärgerlich

Vor allem wenn der Versuch unternommen wird das vernünftig zu erklären.

Es langt halt ned unreflektierte Meinung aus dem User-Forum nachzuplappern und diese dann auch noch vehement als Gegebenheiten hinzustellen Zwinkernd

OK?

Grüße
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Antwort #24 - 15.03.2006 um 15:35:59
 
Neuromancer schrieb am 15.03.2006 um 14:10:37:
Dann kommt von der Behörde der Hammer u. Antragssteller muß enttäuscht feststellen das Recht haben u. Recht bekommen zwei grundverschiedene Dinge sind. Griesgrämig

aber diese weisheit ist ja nun nicht neu und dürfte allgemein bekannt sein (nicht nur im ausländerrecht)
außerdem ist der antragsteller nicht Boehm sondern seine frau

das war dann wohl mein letztes statement zu diesem thema
ist nämlich müßig

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Antwort #25 - 15.03.2006 um 15:50:58
 
Ich hätte denen ja alles vorlegen können aber sogar die Ausweisung meiner Frau um ein normales Visumverfahren anzufangen war ja im Gespräch bei denen.
Wer sowas sagt ohne das wirklich schwerwiegende Gründe vorligen der hat einiges nicht Verstanden was Schutz der Ehe im GG bedeutet.
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Antwort #26 - 15.03.2006 um 16:46:10
 
Mal eine andere Frage: Was hat denn Deine Frau zu der ganzen Aktion gesagt? Hat sie verstanden, worum es da eigentlich überhaupt geht und warum es diesen ganzen Ärger gibt? Und stimmt sie Dir zu, dass Du "aus Prinzip" die Vorlage Deines Mietvertrages und der Lohnabrechnung etc. etc. gegenüber der AB erstmal grundweg verweigern solltest (bis es nicht mehr anders geht und Du letztendlich doch alles vorlegen mußt)? Weiß Deine Frau, dass die ABH die für sie in vielen wichtigen Dingen zuständige deutsche Behörde in den nächsten Jahren sein wird (zumindest bis zum eventuellen deutschen Pass)?
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Antwort #27 - 15.03.2006 um 17:18:01
 
Santa schrieb am 15.03.2006 um 16:46:10:
Mal eine andere Frage: Was hat denn Deine Frau zu der ganzen Aktion gesagt? Hat sie verstanden, worum es da eigentlich überhaupt geht und warum es diesen ganzen Ärger gibt? Und stimmt sie Dir zu, dass Du "aus Prinzip" die Vorlage Deines Mietvertrages und der Lohnabrechnung etc. etc. gegenüber der AB erstmal grundweg verweigern solltest (bis es nicht mehr anders geht und Du letztendlich doch alles vorlegen mußt)? Weiß Deine Frau, dass die ABH die für sie in vielen wichtigen Dingen zuständige deutsche Behörde in den nächsten Jahren sein wird (zumindest bis zum eventuellen deutschen Pass)?


Mache mir keine Sorgen das das AB mich zukünftig Querstellt wenn der Oberbürgermeister sich auf meine Seite stellt. (Was noch nicht geschehen ist)
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Antwort #28 - 15.03.2006 um 17:51:32
 
ChicaLoca schrieb am 15.03.2006 um 15:35:59:
aber diese weisheit ist ja nun nicht neu und dürfte allgemein bekannt sein (nicht nur im ausländerrecht)


Schon klar, aber rechtfertigt diese Weisheit, solche Dinge zum Standard zu machen, der Umkehrschluß wäre im Extremfall ja, das der Bürger sich auch einem Sch... um Gesetze kümmern muß, er bekommt es ja vorgemacht  Laut lachend

Zitat:
außerdem ist der antragsteller nicht Boehm sondern seine frau


o.k. Treffer  Zwinkernd

Zitat:
ist nämlich müßig


Seh ich nicht ganz so, wie gesagt, man sollte immer Beide Seiten des Tisches sehen. Wenn einem ein Recht versagt wird darf man sich darüber ja wohl noch Ärgern. Ob Boehms Wortwahl im Board oder Vorgehen in der Sache letztendlich zum gewünschten Erfolg führen ... :nix


BTW, über den Wert eines Einkommensnachweises ließe sich auch trefflich Streiten, in der heutigen Zeit kann es einen in freier Wildbahn(Wirtschaft) ganz fix von Heute auf Morgen aus dem Job katapultieren. Von daher ist solch ein Zettelchen doch eher zur Rectalhygiene geeignet als das es irgendeine Aussagekraft besäße  Laut lachend

nix für ungut
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Antwort #29 - 15.03.2006 um 21:08:03
 
Mit ner Dienstaufsichtsbeschwerde schießt man letztlich mit Kanonenkugeln auf Spatzen.  Es ist jedem verständlich, dass die Vorlage von solch persönlichen Daten kritisch ist. Was wäre denn dein gewünschtes Verhalten Herr Boehm? Eine Erteilung ohne jegliche Prüfung ?
Zudem sollte man Bedenken, dass die Sachbearbeiter ihren Job machen und kein Interesse daran haben, dich persönlich zu beleidigen.

Was schützt Artikel 6 GG ? Die Ehe ! Ist davon die Rede, deine Frau auszuweisen, nur weil die Unterlagen nicht beigebracht werden? Oder geht es nicht vielleicht darum, dass man für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erteilen möchte, dazu aber eben etwas ausführlicher prüft.

Was bedeutet denn der Verweis auf das Visaverfahren? Ist deine Frau ohne Visum eingereist ?

Wenn das der Fall ist, gehört die Einreise mit richtigem Visum zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 5. Das richtige Visum wäre hier ja eins zur FZF. Ich verstehe das Posting so, als ob gar keine Visum vorliegt, die Ehefrau also visafrei einreisen darf. Rechtsfolge : Die Aufenthaltserlaubnis KANN trotzdem erteilt werden, wenn ein Anspruch vorliegt.

Die LEute dort wollen also eine positive Entscheidung treffen. Um diese zu untermauern, prüft man eben auch den Antrag, unter anderem was ausreichenden WOhnraum angeht. Die Alternative wäre ja ne Zustimmung ohne Prüfung. Und trotz der Tatsache, dass man hier, obwohl das Visum das falsche war (Annahme), positiv entscheiden will, bekommt man ne Beschwerde beim Oberbürgermeister. Echt toll.

Und du hast recht, die machen das mit den positiven Entscheidungen bestimmt schon länger so.

Im Übrigen verstehe ich den Eingriff in Art 6 hier nicht. Wo ist denn die Antragsstellerin gehindert, die Ehe zu führen ?

Natürlich steht nirgendwo im Gesetz, das der Mietvertrag vorgelegt werden muss.  So etwas steht in Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweisen und ist zur Prüfung des Wohnraumes ja durchaus notwendig. Was ist die Alternative.

Ich möchte Niemanden beschuldigen und dieses Forum hat bestimmt auch die Funktion mal richtig Dampf loszuwerden. Also lieber Boehm, bitte nicht falsch verstehen, aber ich glaube, deine Reaktion solltest du nochmal überdenken.

PS.: Aus welchen Land kommt deine Frau ? Macht nämlich beim Verzicht aufs Visaverfahren auch noch mal Unterschiede

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Antwort #30 - 15.03.2006 um 23:53:10
 
Um Mißverständnisse vorzubeugen:
Ich halte die Verfahrensweise der betreffenden ABH, eine AE nur für ein Jahr zu erteilen, für korrekt, und die Reaktion von Boehm ist m. E. überzogen.

Aber:
ChicaLoca schrieb am 14.03.2006 um 16:21:04:
warum willst du die unterlagen denn nicht vorlegen?
was ist daran so schlimm ?
und was hat das mit schutz der ehe zu tun?
ich sehe da den zusammenhang nicht

es werden nunmal für die bearbeitung solche unterlagen benötigt, um zu prüfen, ob die gesetzlichen voraussetzungen vorliegen (iinsbesondere bei einem antrag auf niederlassungserlaubnis, aber auch bei verlängerung der aufenthaltserlaubnis)

und vorlegen musst du die geforderten unterlagen
mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG

Diese Aussagen, bezogen auf Mietvertrag und Einkommensnachweis, halte ich, wenn sie von einer ABH-Mitarbeiterin kommen, schon für sehr bedenklich...

Abu
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Antwort #31 - 15.03.2006 um 23:56:59
 
@graptemy

Zitat:
Natürlich steht nirgendwo im Gesetz, das der Mietvertrag vorgelegt werden muss.  So etwas steht in Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweisen


Lassen wir mal die Mutmaßungen bzgl. Visa, Dauer der AE etc. außen vor, (dazu fehlen uns die Fakten), so ergibt sich aus Deinem Post die Quintessenz das, Verwaltungsvorschriften u. Anwendungshinweise Deiner Meinung nach höher einzustufen sind als geltendes Recht u. Gesetz (§28 Auf.ges.) ??
Auch eine Logik, wenn auch etwas Merkwürdig  Zwinkernd

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Antwort #32 - 16.03.2006 um 07:59:54
 
wieso ist jetzt plötzlich von ausweisung die rede?

es macht mittlerweile den eindruck, dass so einiges "schief läuft" hier

da wird laut geschimpft auf die böse, böse ABH, die angeblich das geltende recht nicht beachtet, aber entscheidende fakten werden uns hier vorenthalten
das kann es ja wohl nicht sein
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Antwort #33 - 16.03.2006 um 08:02:17
 
Ich dachte wir wollten hier nix mehr von uns geben Zwinkernd

Das Problem ist doch eh nicht zu lösen Zwinkernd

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Antwort #34 - 16.03.2006 um 08:03:31
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 08:02:17:
Ich dachte wir wollten hier nix mehr von uns geben Zwinkernd

Das Problem ist doch eh nicht zu lösen Zwinkernd

Ronny Zwinkernd

du hast ja so recht ronny
boehm hat recht und wir unsere ruhe  Zwinkernd
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Antwort #35 - 16.03.2006 um 08:06:56
 
edge schrieb am 15.03.2006 um 21:08:03:
Mit ner Dienstaufsichtsbeschwerde schießt man letztlich mit Kanonenkugeln auf Spatzen.  Es ist jedem verständlich, dass die Vorlage von solch persönlichen Daten kritisch ist. Was wäre denn dein gewünschtes Verhalten Herr Boehm? Eine Erteilung ohne jegliche Prüfung ?
Zudem sollte man Bedenken, dass die Sachbearbeiter ihren Job machen und kein Interesse daran haben, dich persönlich zu beleidigen.

Was schützt Artikel 6 GG ? Die Ehe ! Ist davon die Rede, deine Frau auszuweisen, nur weil die Unterlagen nicht beigebracht werden? Oder geht es nicht vielleicht darum, dass man für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erteilen möchte, dazu aber eben etwas ausführlicher prüft.

Was bedeutet denn der Verweis auf das Visaverfahren? Ist deine Frau ohne Visum eingereist ?

Wenn das der Fall ist, gehört die Einreise mit richtigem Visum zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 5. Das richtige Visum wäre hier ja eins zur FZF. Ich verstehe das Posting so, als ob gar keine Visum vorliegt, die Ehefrau also visafrei einreisen darf. Rechtsfolge : Die Aufenthaltserlaubnis KANN trotzdem erteilt werden, wenn ein Anspruch vorliegt.

Die LEute dort wollen also eine positive Entscheidung treffen. Um diese zu untermauern, prüft man eben auch den Antrag, unter anderem was ausreichenden WOhnraum angeht. Die Alternative wäre ja ne Zustimmung ohne Prüfung. Und trotz der Tatsache, dass man hier, obwohl das Visum das falsche war (Annahme), positiv entscheiden will, bekommt man ne Beschwerde beim Oberbürgermeister. Echt toll.

Und du hast recht, die machen das mit den positiven Entscheidungen bestimmt schon länger so.

Im Übrigen verstehe ich den Eingriff in Art 6 hier nicht. Wo ist denn die Antragsstellerin gehindert, die Ehe zu führen ?

Natürlich steht nirgendwo im Gesetz, das der Mietvertrag vorgelegt werden muss.  So etwas steht in Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweisen und ist zur Prüfung des Wohnraumes ja durchaus notwendig. Was ist die Alternative.

Ich möchte Niemanden beschuldigen und dieses Forum hat bestimmt auch die Funktion mal richtig Dampf loszuwerden. Also lieber Boehm, bitte nicht falsch verstehen, aber ich glaube, deine Reaktion solltest du nochmal überdenken.

PS.: Aus welchen Land kommt deine Frau ? Macht nämlich beim Verzicht aufs Visaverfahren auch noch mal Unterschiede



Die AB hat gesagt ohne diese Dokumente kann die AE nicht bearbeitet werden d.h. falls meine Frau ihre 90 Tage Visafreier Aufenthalt abläuft muss Sie zurück und im Ausland Rumänien eine Visa FZF beantragen.
Meine Frau hat einen Rechtsanspruch auf eine AE es MUSS erteilt werden. DIE AB hat da keinen Ermessensspielraum dies ist durch §6 GG gegeben. Eine Einkommensbescheinigung zu verlangen ist ja eine Frechheit.
Ich denke mal die AB hat nicht verstanden welche Auswirkungen eine Heirat hat bezüglich der AE hat.

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Antwort #36 - 16.03.2006 um 08:09:30
 
Mit dem Nichtverstehen steht die ABH aber nicht alleine da Zwinkernd
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Antwort #37 - 16.03.2006 um 08:09:40
 
ChicaLoca schrieb am 16.03.2006 um 07:59:54:
wieso ist jetzt plötzlich von ausweisung die rede?

es macht mittlerweile den eindruck, dass so einiges "schief läuft" hier

da wird laut geschimpft auf die böse, böse ABH, die angeblich das geltende recht nicht beachtet, aber entscheidende fakten werden uns hier vorenthalten
das kann es ja wohl nicht sein
entweder "butter bei die fische" oder  Lippen versiegelt


AB LAHR hat gesagt wenn die AE nicht erteilt werden kann wegen der "fehlenden Dokumente" muss Sie wieder nach Rumänien ausreisen und von dort ein Visa beantragen.
Ich habe dem Oberbürgermeister auch dringend geraten seine AB Mitarbeiter diesbezuglich schulen zu lassen damit GG widersprüchliche Entscheidungen in Zukunft unbedingt vermieden werden können.
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Antwort #38 - 16.03.2006 um 08:50:32
 
Viele Leute (AB) denken die AufentG §5 wäre bedeutsam für meine Ehefrau

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
    nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    gefährdet.

Dies ist ein bedenklicher Fehler der AB!

Die AE für die Ehefrau MUSS unabhängig von §5 erteilt werden.
Eine Prüfung nach §5 ist Willkür der Beamten.

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Antwort #39 - 16.03.2006 um 09:07:38
 
Zitat:
Dies ist ein bedenklicher Fehler der AB!


Nein!!

Zitat:
Die AE für die Ehefrau MUSS unabhängig von §5 erteilt werden.
Eine Prüfung nach §5 ist Willkür der Beamten.


Das ist ein Denkfehler deinerseits zum Kuckuck  Ärgerlich

Der § 28 Abs. 1 AufenthG  sagt:

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1
Nr. 1
dem ausländischen Ehegatten:

und eben nicht abweichend von § 5 AufenthG.

NUR von der Ziffer 1 wird abgesehen

Und diese sagt:

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

aber die

übrigen Ziffern des § 5 AufenthG sind zu prüfen

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

und auch der Abs. 2 kann angewandt werden Zwinkernd






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Antwort #40 - 16.03.2006 um 09:24:12
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 09:07:38:
Nein!!


Das ist ein Denkfehler deinerseits zum Kuckuck  Ärgerlich

Der § 28 Abs. 1 AufenthG  sagt:

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1
Nr. 1
dem ausländischen Ehegatten:

und eben nicht abweichend von § 5 AufenthG.

NUR von der Ziffer 1 wird abgesehen

Und diese sagt:

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

aber die

übrigen Ziffern des § 5 AufenthG sind zu prüfen

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

und auch der Abs. 2 kann angewandt werden Zwinkernd








Die Indendität ist da Reisepass Vorhanden keine Frage.
Eine Ausweisung kommt aufgrund §6 GG nicht in Frage und kann nicht angewendet werden. (Ausnahme sind nur schwere Straftaten oder so)
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Antwort #41 - 16.03.2006 um 09:41:03
 
Zitat:
Eine Ausweisung kommt aufgrund §6 GG nicht in Frage und kann nicht angewendet werden. (Ausnahme sind nur schwere Straftaten oder so)

knapp daneben Zwinkernd

im § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht: Zitat:
ein Ausweisungsgrund vorliegt
und nicht: ausgewiesen werden kann

das heißt, dass es rein auf das objektive Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ankommt und nicht ob eine Ausweisung ermessensfehlerfrei verfügt werden kann...

erkennst du den Unterschied?
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Antwort #42 - 16.03.2006 um 09:43:24
 
ist mir doch glatt ein "k" abhanden gekommen  Laut lachend

muss natürlich richtig heißen:

im § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht:

Zitat:
kein Ausweisungsgrund vorliegt


und nicht: nicht ausgewiesen werden kann

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Antwort #43 - 16.03.2006 um 10:02:53
 
Zitat:
ist mir doch glatt ein "k" abhanden gekommen  Laut lachend

muss natürlich richtig heißen:

im § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht:


und nicht: nicht ausgewiesen werden kann



Ein etwaiger "Ausweisungsgrund" muss höher zu bewerten sein als der Schutz dur §6 GG.
Wenn also das vor Gericht geht muss die AB dem Richter genau darlegen warum §6 GG keinen Anwendung finden sollte oder es wird ein sehr kurzer Prozess.
Nicht vergessen das GG kann NICHT durch nachgeordnete Gesetze wie das AufentG gebrochen oder eingeschränkt werden.
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Antwort #44 - 16.03.2006 um 10:17:03
 
ok, du hast es nicht verstanden, was ich meinte:

es kommt beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung "kein Ausweisungsgrund vorliegt" nicht darauf an, ob eine tatsächliche Ausweisung dem Art. 6 (das Grundgesetz hat keine Paragraphen!) des Grundgesetzes entgegenstehen würde, sondern lediglich auf das objektive Vorliegen des Ausweisungsgrundes...


Zitat:
Wenn also das vor Gericht geht muss die AB dem Richter genau darlegen warum §6 GG keinen Anwendung finden sollte oder es wird ein sehr kurzer Prozess.


nein, weil sie ja gar nicht ausgewiesen wird, sondern lediglich ein Ausweisungsgrund vorliegt, das sind zwei verscheidene Sachen...


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Antwort #45 - 16.03.2006 um 10:17:59
 
Zum Visum-Gedöns etc. hatten wir vor längerer Zeit schon mal einen Tread, als es um das Visum zur Eheschließung ging, look: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1125586279/0

Passt evtl. nich ganz dazu, aber könnte in diesem Fall nicht ebenfalls der § 39 Aufenthaltsv. eine Rolle spielen ?, was sagen die Experten ??  öhm

§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,

4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.

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Antwort #46 - 16.03.2006 um 10:20:33
 
Zitat:
Ein etwaiger "Ausweisungsgrund" muss höher zu bewerten sein als der Schutz dur §6 GG.
Wenn also das vor Gericht geht muss die AB dem Richter genau darlegen warum §6 GG keinen Anwendung finden sollte oder es wird ein sehr kurzer Prozess.
Nicht vergessen das GG kann NICHT durch nachgeordnete Gesetze wie das AufentG gebrochen oder eingeschränkt werden.


Wieder ein Denkfehler Zwinkernd

Der Ausweisungsgrund ist nicht vom Art. 6 GG abhängig.  Der Grund liegt vor oder nicht Zwinkernd



Liegt er vor, dann wird geprüft ob der Vollzug der Ausweisung nicht vom Schutzbereich des Art. 6 GG verboten wird.

Grüße
Ronny Zwinkernd



ronny

stellt sich die Frage ob die Orthografie und die abstruse
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Antwort #47 - 16.03.2006 um 10:28:33
 
Zitat:
ok, du hast es nicht verstanden, was ich meinte:

es kommt beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung "kein Ausweisungsgrund vorliegt" nicht darauf an, ob eine tatsächliche Ausweisung dem Art. 6 (das Grundgesetz hat keine Paragraphen!) des Grundgesetzes entgegenstehen würde, sondern lediglich auf das objektive Vorliegen des Ausweisungsgrundes...



nein, weil sie ja gar nicht ausgewiesen wird, sondern lediglich ein Ausweisungsgrund vorliegt, das sind zwei verscheidene Sachen...





Ein Ausweisungsgrund welcher dem Art. 6 GG widerspricht ist nichtig! Was fast alle "Ausweisungsgründe" sind.
Die Nichterteilung eine AE aufgrund von nichtigen Gründen ist Rechtswidrig.
Auch die AB ist verpflichted dem Art. 6 GG in vollem Umfang zu folgen und die Institution Ehe/Familie besonders zu schützen.
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Antwort #48 - 16.03.2006 um 10:34:58
 
Zitat:
Ein Ausweisungsgrund welcher dem Art. 6 GG widerspricht ist nichtig! Was fast alle "Ausweisungsgründe" sind.
Die Nichterteilung eine AE aufgrund von nichtigen Gründen ist Rechtswidrig.
Auch die AB ist verpflichted dem Art. 6 GG in vollem Umfang zu folgen und die Institution Ehe/Familie besonders zu schützen.


ronny fragt sich langsam, ob DocMorris ein Mittel gegen Beratungsresistenz im Angebot hat  Ärgerlich

Noch ein Tip Boehm:

Wenn Du irgendwelche fragwürdigen Zitate aus dem User-Forum ungeprüft übernimmst, berichtige wenigstens die orthografischen Mängel. Auch wenn an a.......´s geistigen "Ergüssen" dann auch nichts richtiger wird, sieht es wenigstens besser aus Zwinkernd
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Antwort #49 - 16.03.2006 um 10:36:06
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 10:34:58:
* ronny fragt sich langsam, ob DocMorris ein Mittel gegen Beratungsresistenz im Angebot hat  Ärgerlich

Noch ein Tip Boehm:

Wenn Du irgendwelche fragwürdigen Zitate aus dem User-Forum ungeprüft übernimmst, berichtige wenigstens die orthografischen Mängel. Auch wenn an a.......´s geistigen "Ergüssen" dann auch nichts richtiger wird, sieht es wenigstens besser aus Zwinkernd


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Antwort #50 - 16.03.2006 um 10:38:31
 
Boehm schrieb am 16.03.2006 um 10:28:33:
Ein Ausweisungsgrund welcher dem Art. 6 GG widerspricht ist nichtig! Was fast alle "Ausweisungsgründe" sind.
Langsam wirkt das ermüdend...
Zitat:
Die Nichterteilung eine AE aufgrund von nichtigen Gründen ist Rechtswidrig.
Auch die AB ist verpflichted dem Art. 6 GG in vollem Umfang zu folgen und die Institution Ehe/Familie besonders zu schützen.
Wieso Nichterteilung? Ich dachte, Deine Frau hat eine AE für 1 Jahr erhalten...

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Antwort #51 - 16.03.2006 um 10:57:08
 
Abu schrieb am 16.03.2006 um 10:38:31:
Langsam wirkt das ermüdend...
Wieso Nichterteilung? Ich dachte, Deine Frau hat eine AE für 1 Jahr erhalten...

Abu


Nein bis jetzt noch keine AE. Für den Fall der Nichterteilung wurde die Ausreise angedroht mit normalem Visumweg aus dem Ausland.
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Antwort #52 - 16.03.2006 um 11:01:33
 
Zitat:
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländermit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Wobei ich mr die Frage gestatte wie ich bei einem solchen Verhalten mein Ermessen ausüben würde  Laut lachend
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Antwort #53 - 16.03.2006 um 11:07:26
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 11:01:33:
Wobei ich mr die Frage gestatte wie ich bei einem solchen Verhalten mein Ermessen ausüben würde  Laut lachend


Bei der Erteilung der AE für den Ehepartner gibt es einen Rechtsanspruch. Ein Ermessensspielraum der AB ist nicht gegeben.
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Antwort #54 - 16.03.2006 um 11:14:37
 
Wer lesen kann ist klar im Vorteil :

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
    nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    gefährdet.


(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.



Bedeutet, auch wenn Du es nicht wahrhaben willst, eben doch, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist Zwinkernd

Wobei ich zugestehe, dass auch nachgewiesene Renitenz bei einer Ermessensentscheidung vor dem VG als sachfremde Erwägung angesehen würde Laut lachend
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Antwort #55 - 16.03.2006 um 11:26:45
 
ronny schrieb am 16.03.2006 um 11:14:37:
Wer lesen kann ist klar im Vorteil :


Bedeutet, auch wenn Du es nicht wahrhaben willst, eben doch, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist Zwinkernd

Wobei ich zugestehe, dass auch nachgewiesene Renitenz bei einer Ermessensentscheidung vor dem VG als sachfremde Erwägung angesehen würde Laut lachend


Leider ist deine Meinung falsch bzw. rechtiswidrig!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stärkte im Juli mit zwei Urteilen die Rechte der aus Drittstaaten stammenden Ehepartner von EU-Bürgern. Ihnen muss die Einreise und eine Aufenthaltsgenehmigung in EU-Mitgliedstaaten bewilligt werden, sofern ihre Identität feststeht und sie einen dokumentarischen Beleg der Eheschließung vorlegen.

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Antwort #56 - 16.03.2006 um 11:27:54
 
schon mal was von Inländerdiskriminierung gehört?
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Antwort #57 - 16.03.2006 um 12:41:39
 
Zitat:
schon mal was von Inländerdiskriminierung gehört?

hat er bestimmt nicht, weil seine scheuklappen ausschließlich auf den Art. 6 GG fokussieren

ich kann dieses gebetsmühlenartige gesabbel von Art. 6 GG nicht mehr lange ertragen
aber ich muss es ja nicht lesen oder kommentieren

@Boehm
ich wünsch dir noch ein schönes streiten mit der ABH oder sonstigen behörden
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Antwort #58 - 16.03.2006 um 14:10:10
 
ChicaLoca schrieb am 16.03.2006 um 12:41:39:
via con dios

ooops, verschrieben  Traurig
es muss natürlich "vaya con dios" heißen
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Antwort #59 - 16.03.2006 um 14:17:05
 
@Boehm:

Wer sich nicht an geltendes Recht hält, dem sollt man gar nicht erst entgegenkommen. Was habt Ihr zu verbergen, dass Ihr die Visumsbestimmungen nicht einhalten wolltet/konntet?

Mit einem Jahr AE ist dem Rechtsschutzinteresse Deiner Ehefrau ausreichend Rechnung getragen. Eine Niederlassungserlaubnis wird Sie bei Deiner Haltung sicherlich nie bekommen. Was sagt sie denn überhaupt zu dem Theater?

Deine Dienstaufsichtsbeschwerde wird sicherlich "abgebügelt" werden, mit so einem Quatsch verschwendet kein Wahlbeamter seine Zeit. Mir tut nur Dein Sachbearbeiter leid, leider kann der sich über Dich nicht beschweren!



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Antwort #60 - 16.03.2006 um 14:44:52
 
Um da mal etwas mehr Klarheit hinein zu bringen:

Zitat:
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


So weit, so gut. Wegen eben dies Artikels 6 hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen, die Verheiratete begünstigen, z.B. im Steuerrecht, wie wir alle wissen, aber eben auch Spezial-Vorschriften wie z.B. die §§ 27, 28 AufenthG oder auch den § 9 StAG. Dem erforderlichen Schutz der Familie ist damit bereits Genüge getan, darüber hinaus gehende Vergünstigungen kann man aus Artikel 6 eben nicht herleiten.
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Antwort #61 - 16.03.2006 um 15:08:20
 
Boehm schrieb am 16.03.2006 um 10:36:06:
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Antwort #62 - 16.03.2006 um 15:12:44
 
Ralf schrieb am 16.03.2006 um 14:44:52:
Um da mal etwas mehr Klarheit hinein zu bringen:


So weit, so gut. Wegen eben dies Artikels 6 hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen, die Verheiratete begünstigen, z.B. im Steuerrecht, wie wir alle wissen, aber eben auch Spezial-Vorschriften wie z.B. die §§ 27, 28 AufenthG oder auch den § 9 StAG. Dem erforderlichen Schutz der Familie ist damit bereits Genüge getan, darüber hinaus gehende Vergünstigungen kann man aus Artikel 6 eben nicht herleiten.


Das Problem ist die AB will Mietvertrag und Lohnbescheinigung haben um einen nicht vorhanden Ermessensspielraum zu haben.
Es setellt sich dringend die Frage ob bei negativem Mietvertrag & Lohnbescheinigung rechtswidrig die AE versagt wird?
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Antwort #63 - 16.03.2006 um 15:15:15
 
In Lahr hatte ich den Fall das ohne Mietvertag & Lohnbescheinigung die AE nicht bearbeitet wird. Dies ist in besonderem Maße kritisch da dadurch Art. 6 GG nicht gewüdigt wird.
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Antwort #64 - 16.03.2006 um 15:22:20
 
       3.1 Ehegattennachzug

       Die einzige Voraussetzung für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem deutschen Staatsangehörigen ist die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (§ 23 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG). Die Einschränkung durch Verweisung in § 23 Abs. 3 AuslG auf § 17 Abs. 5 AuslG hat insoweit keine praktische Bedeutung.

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Antwort #65 - 16.03.2006 um 15:38:47
 
es gibt kein AuslG mehr
wann kapierst du das endlich
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Antwort #66 - 16.03.2006 um 15:39:58
 
was machst du eigentlich beruflich ? ? ?
wäre mal interessant zu wissen
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Antwort #67 - 16.03.2006 um 15:41:09
 
ChicaLoca schrieb am 16.03.2006 um 15:38:47:
es gibt kein AuslG mehr
wann kapierst du das endlich


Der Familiennachzug zu Deutschen hat sich nicht geändert.
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Antwort #68 - 16.03.2006 um 15:49:39
 
ChicaLoca schrieb am 16.03.2006 um 15:39:58:
was machst du eigentlich beruflich ? ? ?
wäre mal interessant zu wissen



Genau, wir bitten um Vorlage eines Einkommennachweises...

Nur ein kleiner Scherz, da  das Thema ansonsten ja eher festgefahren ist.

Ansonsten glaube ich auch nicht, das du (Boehm) mit der Beschwerde durchkommen wirst. Interessieren würds mich aber natürlich schon wies letztendlich in Lahr ausgegangen ist. Kannst du ja mal schreiben, Boehm.

Grüße,

Kai
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Antwort #69 - 16.03.2006 um 15:53:45
 
Zkai schrieb am 16.03.2006 um 15:49:39:
.....da  das Thema ansonsten ja eher festgefahren ist.

Jepp, ich denke es wurde da alles gesagt.

@ Boehm: du hast ein prob mit deiner ABH und deine ABH wohl mit dir.
Hier lässt sich das nicht lösen, kläre das da wo es zu klären ist.

Wenn es (echte) Neuigkeiten gibt ggf. neu posten. Aber bitte ned all von
vorne anfangen!

Daher im Moment: geschlossen
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