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AE Ehefrau nur mit Mietvertrag,Einkommensnachweis (Gelesen: 22.463 mal)
Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.03.2006 um 14:07:42
 
War heute bei der AB Lahr und die wollten unbedingt Mietvertrag und Einkommensnachweis sehen um den Antrag zu bearbeiten. Nach Protest beim Chef hat der mir das bestätigt.

Hab heute Dienstaufsichtsbeschwerde beim Oberbürgermeister eingereicht wegen Grundgesetzwidrigem Verhalten der AB bezüglich schutz der Ehe.

Ohne Mietvertrag wollen die nur 1 Jahr geben nach Protest haben auch noch als Optionen genannt Ausreise ins Ausland und der normale Visumweg oder keine AE falls irgendwas vorliegt mit Ausweisung oder so.

Der Hammer ist ja die machen das schon Jahrelang so.
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ChicaLoca
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Antwort #1 - 14.03.2006 um 16:21:04
 
warum willst du die unterlagen denn nicht vorlegen?
was ist daran so schlimm ?
und was hat das mit schutz der ehe zu tun?
ich sehe da den zusammenhang nicht

es werden nunmal für die bearbeitung solche unterlagen benötigt, um zu prüfen, ob die gesetzlichen voraussetzungen vorliegen (iinsbesondere bei einem antrag auf niederlassungserlaubnis, aber auch bei verlängerung der aufenthaltserlaubnis)

und vorlegen musst du die geforderten unterlagen
mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG
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Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.03.2006 um 16:31:14
 
ChicaLoca schrieb am 14.03.2006 um 16:21:04:
warum willst du die unterlagen denn nicht vorlegen?
was ist daran so schlimm ?
und was hat das mit schutz der ehe zu tun?
ich sehe da den zusammenhang nicht

es werden nunmal für die bearbeitung solche unterlagen benötigt, um zu prüfen, ob die gesetzlichen voraussetzungen vorliegen (iinsbesondere bei einem antrag auf niederlassungserlaubnis, aber auch bei verlängerung der aufenthaltserlaubnis)

und vorlegen musst du die geforderten unterlagen
mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG


Meine Frau hat einen Rechtsanspruch auf Aufenthaltsrecht (Grundgesetz um die Ehe durchzuführen).
Unabhängig von meinem Einkommen oder Mietvertrag.
Es geht ums Prinzip
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ronny
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Antwort #3 - 14.03.2006 um 16:33:12
 
Zitat:
Es geht ums Prinzip


Na denn viel Glück aber beschwer Dich nicht Zwinkernd

Der Anspruch kann auch durch eine einjährige AE erfüllt sein, bedenke das bitte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Boehm
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Antwort #4 - 14.03.2006 um 16:37:51
 
ronny schrieb am 14.03.2006 um 16:33:12:
Na denn viel Glück aber beschwer Dich nicht Zwinkernd

Der Anspruch kann auch durch eine einjährige AE erfüllt sein, bedenke das bitte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Wenn die eine nicht der Norm entspechende AE erteilen müssen die das begründen.
In den Gestzen steht nichts von Mietvertrag ist nötig for AE bei meiner Frau.
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sunnysunshine
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Antwort #5 - 14.03.2006 um 16:44:58
 
Boehm schrieb am 14.03.2006 um 16:37:51:
In den Gestzen steht nichts von Mietvertrag ist nötig for AE bei meiner Frau.


In den Gesetzen steht aber auch nicht, dass deine Frau eine AE für drei Jahre erhalten muss.

und ein Mietvertrag ist notwendig, um prüfen zu können, ob der Ausweisungsgrund der Obdachlosigkeit vorliegt
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Sofia
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Antwort #6 - 14.03.2006 um 17:23:44
 
Reden jetzt alle aneinander vorbei?  unentschlossen

Bis jetzt hat es immer geheißen, dass man zur Familienzusammenführung keine Einkommensnachweise oder Mietvertrag benötigt.

Sieht das anders aus, wenn man eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt???

Gruß Sofia
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.03.2006 um 17:34:09
 
Zitat:
Sieht das anders aus, wenn man eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt???


nein sieht es nicht Zwinkernd

wenn du auf andere Art und Weise nachweisen bzw. glaubhaft machen kannst, dass der Ausweisungsgrund der Obdachlosigkeit nicht gegeben ist, geht das auch in Ordnung. Am einfachsten geht das aber über die Vorlage des Mietvertrags oder einer entsprechenden Bestätigung des Vermieters. Dabei kommt es nicht auf die Größe des Wohnraums an.



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Antwort #8 - 14.03.2006 um 22:44:43
 
ChicaLoca schrieb am 14.03.2006 um 16:21:04:
und vorlegen musst du die geforderten unterlagen
mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG


öhm Ich will ja nicht Nörgeln, aber der 82er bezieht sich auf die Mitwirkung des Ausländers. Ich gehe mal davon aus, das Boehm Deutscher Staatsbürger ist, u. dann ist § 28 Familiennachzug zu Deutschen maßgeblich  Zwinkernd
... u. danach ist Boehm nun mal im Recht  Augenrollen

greets ...
neuro .....
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Antwort #9 - 14.03.2006 um 22:46:25
 
Und trotzdem steht dort nicht dass er einen Anspruch hätte die AE für drei Jahre zu bekommen , oder ?
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Antwort #10 - 14.03.2006 um 23:08:24
 
ronny schrieb am 14.03.2006 um 22:46:25:
Und trotzdem steht dort nicht dass er einen Anspruch hätte die AE für drei Jahre zu bekommen , oder ?


Hi ronny,

Es ging mir weniger um die Dauer der AE als um die "Rechtmäßigkeit der Forderung nach Mietvertrag u. Einkommensnachweis"  Zwinkernd
Aber das Thema hatten wir ja schon öfter, u. solange es kein Gerichtsurteil gibt wie der 28er zu interpretieren ist drehen wir uns eh im Kreis  Schockiert/Erstaunt
Aber, weshalb manche soooo verdammt geil auf den Gläsernen Bürger sind, wenn es gesetzlich keine Notwendigkeit dazu gibt, wird mir ewig ein Rätsel bleiben  Laut lachend
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Antwort #11 - 15.03.2006 um 09:09:36
 
Da ich Dienstaufsichtsbeschwerde gemacht habe gehe ich davon aus dass dies bald geklärt wird.
Es ist so das die AB leider das Grundgesetz nicht kennt und versucht mit Handlungen dem Geiste diesem zuwieder zu laufen.
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Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 15.03.2006 um 09:15:35
 
Alleine schon ein Einkommensnachweis von mir zu verlangen ist ja eine Frechheit.
Da Steht gewöhnlicher aufenthalt im Bundesgebiet da steht nichts von Wohnung.
Mache Leute hier und im AB Lahr sollten mal das getzt lesen.
Grüße
Olaf



§ 28

Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. 
     

Ehegatten eines Deutschen,

2. 
     

minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. 
     

Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
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Antwort #13 - 15.03.2006 um 09:26:14
 
Zitat:
da steht nichts von Wohnung

Zitat:
Mache Leute hier und im AB Lahr sollten mal das getzt lesen.


Dito., denn..


Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
    nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    gefährdet.


in Verbindung mit


Zitat:
§ 55 Ermessensausweisung


(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.


(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,

3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder

8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder

b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.


rechtfertigt dem Grunde nach den Nachweis einer Wohnung zu fordern.

Die einzige Ziffer die bei deutschverheirateten Ausländern wegen der in § 28 Abs. 1 genannten Ausnahme nicht zu prüfen ist, ist die von mir gestrichene Zwinkernd

Jetzt klar ?

Grüße
Ronny Zwinkernd


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Neuromancer schrieb am 14.03.2006 um 22:44:43:
öhm Ich will ja nicht Nörgeln, aber der 82er bezieht sich auf die Mitwirkung des Ausländers. Ich gehe mal davon aus, das Boehm Deutscher Staatsbürger ist, u. dann ist § 28 Familiennachzug zu Deutschen maßgeblich  Zwinkernd
... u. danach ist Boehm nun mal im Recht  Augenrollen

greets ...
neuro .....


aber Boehm muss das nicht nachweisen, sondern seine ausländische ehefrau
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