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AE Ehefrau nur mit Mietvertrag,Einkommensnachweis (Gelesen: 22.465 mal)
Ralf
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Antwort #60 - 16.03.2006 um 14:44:52
 
Um da mal etwas mehr Klarheit hinein zu bringen:

Zitat:
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


So weit, so gut. Wegen eben dies Artikels 6 hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen, die Verheiratete begünstigen, z.B. im Steuerrecht, wie wir alle wissen, aber eben auch Spezial-Vorschriften wie z.B. die §§ 27, 28 AufenthG oder auch den § 9 StAG. Dem erforderlichen Schutz der Familie ist damit bereits Genüge getan, darüber hinaus gehende Vergünstigungen kann man aus Artikel 6 eben nicht herleiten.
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Antwort #61 - 16.03.2006 um 15:08:20
 
Boehm schrieb am 16.03.2006 um 10:36:06:
Leider gibts in diesem Forum keine Edit Funktion  Griesgrämig

Schonmal mit
Vorschau
probiert?  Cool
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Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #62 - 16.03.2006 um 15:12:44
 
Ralf schrieb am 16.03.2006 um 14:44:52:
Um da mal etwas mehr Klarheit hinein zu bringen:


So weit, so gut. Wegen eben dies Artikels 6 hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen, die Verheiratete begünstigen, z.B. im Steuerrecht, wie wir alle wissen, aber eben auch Spezial-Vorschriften wie z.B. die §§ 27, 28 AufenthG oder auch den § 9 StAG. Dem erforderlichen Schutz der Familie ist damit bereits Genüge getan, darüber hinaus gehende Vergünstigungen kann man aus Artikel 6 eben nicht herleiten.


Das Problem ist die AB will Mietvertrag und Lohnbescheinigung haben um einen nicht vorhanden Ermessensspielraum zu haben.
Es setellt sich dringend die Frage ob bei negativem Mietvertrag & Lohnbescheinigung rechtswidrig die AE versagt wird?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #63 - 16.03.2006 um 15:15:15
 
In Lahr hatte ich den Fall das ohne Mietvertag & Lohnbescheinigung die AE nicht bearbeitet wird. Dies ist in besonderem Maße kritisch da dadurch Art. 6 GG nicht gewüdigt wird.
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Boehm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #64 - 16.03.2006 um 15:22:20
 
       3.1 Ehegattennachzug

       Die einzige Voraussetzung für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem deutschen Staatsangehörigen ist die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (§ 23 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG). Die Einschränkung durch Verweisung in § 23 Abs. 3 AuslG auf § 17 Abs. 5 AuslG hat insoweit keine praktische Bedeutung.

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Antwort #65 - 16.03.2006 um 15:38:47
 
es gibt kein AuslG mehr
wann kapierst du das endlich
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Antwort #66 - 16.03.2006 um 15:39:58
 
was machst du eigentlich beruflich ? ? ?
wäre mal interessant zu wissen
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Boehm
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Antwort #67 - 16.03.2006 um 15:41:09
 
ChicaLoca schrieb am 16.03.2006 um 15:38:47:
es gibt kein AuslG mehr
wann kapierst du das endlich


Der Familiennachzug zu Deutschen hat sich nicht geändert.
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Zkai
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Antwort #68 - 16.03.2006 um 15:49:39
 
ChicaLoca schrieb am 16.03.2006 um 15:39:58:
was machst du eigentlich beruflich ? ? ?
wäre mal interessant zu wissen



Genau, wir bitten um Vorlage eines Einkommennachweises...

Nur ein kleiner Scherz, da  das Thema ansonsten ja eher festgefahren ist.

Ansonsten glaube ich auch nicht, das du (Boehm) mit der Beschwerde durchkommen wirst. Interessieren würds mich aber natürlich schon wies letztendlich in Lahr ausgegangen ist. Kannst du ja mal schreiben, Boehm.

Grüße,

Kai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #69 - 16.03.2006 um 15:53:45
 
Zkai schrieb am 16.03.2006 um 15:49:39:
.....da  das Thema ansonsten ja eher festgefahren ist.

Jepp, ich denke es wurde da alles gesagt.

@ Boehm: du hast ein prob mit deiner ABH und deine ABH wohl mit dir.
Hier lässt sich das nicht lösen, kläre das da wo es zu klären ist.

Wenn es (echte) Neuigkeiten gibt ggf. neu posten. Aber bitte ned all von
vorne anfangen!

Daher im Moment: geschlossen
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