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Einbürgerungsantrag soll zurückgestellt werden ... (Gelesen: 3.086 mal)
Chris99
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07.03.2006 um 17:22:33
 
Hallo!

Im Novermber 2005 habe ich einen Einbürgerungsantrag gestellt, Anfang Februar ist er dann zum Regierungspräsidium Darmstadt weitergeleitet worden.

Heute bekam ich Post vom Regierungspräsidium. Mein Antrag soll zurckgestellt werden, da ich mich erst seit 6. Oktober 1999 (???) dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte, was überhaupt nicht stimmt.

Meine Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet:

Oktober 1996 -  Dezember 1997 (Aufenthaltsbewilligung zum Studium)

April 1999 - bis heute (Aufenthaltsbewilligung zum Studium, ab 2004 EU - Aufenthaltserlaubnis).

Am 6. Oktober wurde mir eine Aufenthaltsbewiiligung ausgestellt, doch es war nicht die erste bei diesem Aufenthalt. Davor (Jun. 99 - Okt. 99) hatte ich eine Aufenthaltsbewilligung (steht oben auf dem Blatt in meinem Pass) aber unten stehtes, " der Aufenthalt gilt als erlaubt nach §69. Abs. 3 AuslG". Zählt diese Zeit nicht oder doch?

Wie soll ich weiter verfahren? Soll ich mich bei der Ausländerbehörde erkundigen, wieso sie solche Auskunft erteilt hat,  oder mich direkt an das Regierungspräsidium wenden?

Wenn ich mit der Rückstellung nicht einverstanden bin, soll mein Antrag abgelehnt und mir eine Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

Grüsse an alle Forumsmitglieder,

Chris 99
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Ralf
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Antwort #1 - 08.03.2006 um 02:18:24
 
Chris99 schrieb am 07.03.2006 um 17:22:33:
Meine Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet:

Oktober 1996 -  Dezember 1997 (Aufenthaltsbewilligung zum Studium)

April 1999 - bis heute (Aufenthaltsbewilligung zum Studium, ab 2004 EU - Aufenthaltserlaubnis).


Was war denn dazwischen? Also von Dez. 97 bis April 99?
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Chris99
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Antwort #2 - 08.03.2006 um 16:31:07
 
Hallo!

Dazwischen habe ich mein Studium in Polen vorangetrieben, dass ich bereits abgeschlossen habe.

Ich denke aber, dass die früheren Aufenthalte auf die benötigte Aufenthaltsdauer bis zu 5 Jahren angerechnet werden, wenn sie eine integrierende Wirkung hatten (wovon man bei einem Studium in Deutschland ausgehen kann).

Grüsse,

Chris99
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Chris99
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Antwort #3 - 08.03.2006 um 16:54:16
 
Ich bestehe ja nicht darauf, dass die Unterbrechung zum benötigten Aufenthalt angerechnet wird, sondern nur die Zeiten, die ich in Deutschland verbracht habe, mit Aufenthaltsbewilligung bzw. Eu- Aufenthaltserlaubnis.

Was ist mit der Aufenthaltsbewilligung, wo drauf steht " der Aufenthalt gilt als erlaubt nach §69. Abs. 3 AuslG"? Zählt diese Zeit oder nicht?

Grüsse,

Chris99
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Blaise
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Antwort #4 - 10.03.2006 um 15:50:19
 
Hallo,

Zitat:
Ich denke aber, dass die früheren Aufenthalte auf die benötigte Aufenthaltsdauer bis zu 5 Jahren angerechnet werden, wenn sie eine integrierende Wirkung hatten (wovon man bei einem Studium in Deutschland ausgehen kann).


Wieso kann man davon ausgehen, dass ein Studium in D integrierende Wirkung hat. Gerade in Deinem Fall (2 Jahre in D und dann wieder 2 Jahre in P) sehe ich nicht unbedingt eine integrierende Wirkung des Aufenthaltes. Da würde ich wohl weitere Angaben verlangen, die die integrierende Wirkung des Aufenthaltes glaubhaft machen.

Ansonsten bin ich auch der Meinung, dass die nach § 69 III verbrachten Zeiten zum rechtmäßigen Aufenthalt zählen. Danach liegen ab Juni 2007 die erforderlichen 8 Jahre für die Einbürgerung vor.

Grüße

Blaise

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Chris99
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Antwort #5 - 14.03.2006 um 13:58:40
 
Hallo an alle!

Ich hab ein bisschen recherchiert und in den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht entsprechende Regelung zum Aufenthalt nach §69. Abs. 3 AuslG gefunden.

"4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten (...)

       Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen ferner alle Zeiten, in denen (...)


      b) eine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes oder
          § 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes bestand"

Diese Zeit müsste also normal zur anrechenbarer Aufenthaltszeit zählen, was bei mir nicht der Fall ist.

Zur integrierenden Wirkung des früheren Aufenthalts, ich kenne nur die Meinung von Ralf. Zitat: "Zeiten mit Schulbesuch / Studium würde ich grundsätzlich integrierende Wirkung zuerkennen, sofern es keine überwiegend fremdsprachigen Ausbildungsgänge waren."

Ich weiss nicht, um welche witeren Angaben es sich handeln sollte. Bei mir war es ein deutschsprachiger Studiengang (VWL), ich habe Vorlesungen und Übungen in deutscher Sprache absolviert und einige Scheine (in Form von mündlichen Prüfungen) gemacht. Ich habe in der Zeit in einem deutschen Wohnheim gewohnt. Deshalb bin ich der Meinung, dass diese "integrierende Wirkung" vorhanden war.

Wie seht ihr das? Habe ich mit dieser Argumentation Chancen, dass mein früherer Aufenthalt angerechnet wird?

Grüsse an alle,

Chris99



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Ralf
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Antwort #6 - 14.03.2006 um 19:51:16
 
Chris99 schrieb am 14.03.2006 um 13:58:40:
Diese Zeit müsste also normal zur anrechenbarer Aufenthaltszeit zählen, ...


Wieso "müsste"?. Es handelt sich hier um eine Unterbrechung des Aufenthalts. Dann kann (nicht muss, also Ermessen) die frühere Aufenthaltszeit angerechnet werden, aber eben nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dass es sich dabei um überhaupt anrechenbare, also rechtmäßige Zeiten handeln muss, ist nur ein Punkt von mehreren. Integrierende Wirkung ein anderer.
Ob Zeiten mit A-Bewilligung in Berlin überhaupt anrechenbar sind, entzieht sich meiner Kenntnis, scheint aber der Fall zu sein.

Sicherlich haben Zeiten mit Schulbesuch und Studium im Prinzip integrierende Wirkung, das relativiert sich aber ziemlich rasch, je länger der Auslandsaufenthalt gedauert hat und je länger der frühere Aufenthalt zurück liegt, und geht gegen null, wenn der Auslandsaufenthalt länger gedauert hat als der frühere Inlandsaufenthalt. Ein wenig hängt es auch vom Studienfach ab, so hat sicher ein Studium in Germanistik oder deutsche Geschichte mehr integrierende Wirkung als z.B. ein technisches Fach. Ein beim Studium in D erreichter Abschluss wäre auch hilfreich.

Evtl. hat die Behörde die früheren Zeiten aber einfach nur übersehen. Um sicher zu gehen, kannst du ausdrücklich nochmals darauf hinweisen, an besten schriftlich, die Behörde wird dir dann schon mitteilen, ob diese Zeit ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann oder nicht.

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