Chris99 schrieb am 14.03.2006 um 13:58:40:Diese Zeit müsste also normal zur anrechenbarer Aufenthaltszeit zählen, ...
Wieso "müsste"?. Es handelt sich hier um eine Unterbrechung des Aufenthalts. Dann
kann (nicht muss, also Ermessen) die frühere Aufenthaltszeit angerechnet werden, aber eben nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dass es sich dabei um überhaupt anrechenbare, also rechtmäßige Zeiten handeln muss, ist nur ein Punkt von mehreren. Integrierende Wirkung ein anderer.
Ob Zeiten mit A-Bewilligung in Berlin überhaupt anrechenbar sind, entzieht sich meiner Kenntnis, scheint aber der Fall zu sein.
Sicherlich haben Zeiten mit Schulbesuch und Studium im Prinzip integrierende Wirkung, das relativiert sich aber ziemlich rasch, je länger der Auslandsaufenthalt gedauert hat und je länger der frühere Aufenthalt zurück liegt, und geht gegen null, wenn der Auslandsaufenthalt länger gedauert hat als der frühere Inlandsaufenthalt. Ein wenig hängt es auch vom Studienfach ab, so hat sicher ein Studium in Germanistik oder deutsche Geschichte mehr integrierende Wirkung als z.B. ein technisches Fach. Ein beim Studium in D erreichter Abschluss wäre auch hilfreich.
Evtl. hat die Behörde die früheren Zeiten aber einfach nur übersehen. Um sicher zu gehen, kannst du ausdrücklich nochmals darauf hinweisen, an besten schriftlich, die Behörde wird dir dann schon mitteilen, ob diese Zeit ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann oder nicht.