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AE-Erteilung=Zwangsabbruch von Schule/Ausbildung (Gelesen: 4.935 mal)
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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06.03.2006 um 20:09:41
 
Vielleicht weiß jemand einen Rat:
Alleinstehende junge Flüchtlinge, die eine weiterführende Schul- oder (schulische) Berufsausbildung absolvieren und meist über AsylbLG finanziert werden, sind in dem Moment von allen Finanzierungen* ausgeschlossen und müssen diese daher sofort abbrechen, wenn sie eine AE (z.B. nach §25 Abs 3 und Abs 4 S2 oder §23a) erhalten.

Dann bekommen sie meist langfristig volles Alg II, bei uns hier aber selten Arbeit. Es ist völlig egal, wie viel sie selbst, die Ausbildungsstätten oder die Jugendhilfe bereits investiert haben. Für viele bricht eine Welt zusammen, für die Jüngeren mit diesen AE ist sogar schon vorher Feierabend.

Die SGB II-Härtefallregelung über Darlehen war bisher nirgends praktikabel. Lassen sich wenigstens die schulischen Berufsausbildungen z.B. über SGB III (§ 244?) oder irgendwelche AA-Sondertöpfe retten? Habe ich etwas übersehen?
thom

(*also von BAfög und SGB III (BAB), von den Eltern können sie nichts ableiten, von SGB II (Alg II) und Sozialhilfe nach SGB XII, denn diese Bildungswege sind ab Klasse 10 dem Grunde nach Bafög oder BAB-förderfähig, und die AE schließt sie nun auch vom AsylbLG aus - Gestattung oder Duldung nicht)
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 07.03.2006 um 07:39:34
 
Hi thom,

nur so am Rande, weil ich das durch die ARGE-Kollegen mitbekomme die von uns als PR vertreten werden Zwinkernd

Sinn und Zweck der ganzen HARTZ IV - Geschichte mit PAPs und persönlichen Vermittlern soll doch sein, die jungen Erwachsenen dauerhaft von öffentlichen Leistungen unabhängig machen.

Mir kann sich dieser absolute Ausschluss von einer vernünftigen Ausbildung nicht ganz erschließen.
Es wird durch die Agenturen doch fast jeder nur einigermassen sinnvoll erscheinende Ausbildungs- und Qualifizierungsaufwand gefördert.
Evtl.  muß da einfach in jedem Einzelfall durch die PAP,s geschaut werden, was machbar ist.

Nur ne Idee Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 13.03.2006 um 10:43:14
 
ronny: Zitat:
Mir kann sich dieser absolute Ausschluss von einer vernünftigen Ausbildung nicht ganz erschließen.  ...
Evtl.  muß da einfach in jedem Einzelfall durch die PAP,s geschaut werden, was machbar ist.


nur, falls  es doch noch jemanden interessiert: der Ausschluss ist gesetzlich geregelt und bisher absolut und ohne wenn und aber...
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brickbat
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Antwort #3 - 13.03.2006 um 11:32:20
 
Zitat:
Sinn und Zweck der ganzen HARTZ IV - Geschichte mit PAPs und persönlichen Vermittlern soll doch sein, die jungen Erwachsenen dauerhaft von öffentlichen Leistungen unabhängig machen.


So weit die Theorie.... Laut lachend weinend
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Antwort #4 - 13.03.2006 um 11:33:53
 
Kann man in dem Fall nicht vielleicht Bafög beantragen?
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 13.03.2006 um 14:09:05
 
Zitat:
Kann man in dem Fall nicht vielleicht Bafög beantragen?

nein,
dann hätte ich hier doch gar nicht nach Rat gefragt.

Leute mit AE aus humanitärn-, Härtefallgründen etc. erhalten im Ggs. zu politisch Verfolgten/Asylanerkannten/Deutschverheirateten etc. definitiv kein Bafög, wenn sie oder Eltern hier noch nicht gearbeitet hatten.

das sind also die (ehemals) minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge, die im Falle der Aufenthaltserteilung (Bafög/BAB-) förderhähige Schul- und Ausbildungswege ab der 10. Klasse mangels LU bereits abbrechen müssen.

Das beisst sich u.U. sogar mit der Schulpflicht von 10/11 Jahren je nach Bundesland.

Sonderförderungen für benachteiligte Jugendliche kenne ich nur als Trägerförderung.

Alg II - berechtigt sind diese Jugendliche, aber Alg II ist nunmal nicht zur Finanzierung von Ausbildung gedacht - zumindest von regulären (Bafög/BAB-) förderhähigen Schul- und Ausbildungswegen.
Wer nicht-förderfähige Ausbildungen (Kosmetikerin, 1-jährige Berufsfachschule, Berufsvorbereitungen) absolviert, erhält Alg II - und damit auch noch mehr, als das Bafög wäre.
Die Logik?
?? Ich denke, ein Strickfehler in der Gesetzgebung.
Alle Behördenleitungen, Zuständigen in der politischen Verwaltung, der Migrationsbeauftragte sehen es bislang so - ich suche aber eine schnelle praktische Notlösung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 19.03.2006 um 13:37:05
 
Das mit dem sozialrechtlichen Ausbildungsverbot ist so leider zutreffend:

* Etwas vereinfacht dargestellt ist die Rechtslage so:

BAföG bzw. BAB bekommt als Ausländer nur, wer als Flüchtling (Asylberechtigung oder Konventionsflüchtling) anerkannt oder jüdischer Zuwanderer ist, oder eine deutschen Ehepartern oder Elternteil hat, außerdem in bestimmten Fällen Unionsbürger. Wer keine der genannten Aufenthaltstitel (bzw. deutschen Angehörigen) hat, bekommt BAföG/BAB, wenn er selbst 5 Jahre (das ist bei Auszubildenden aber praktisch nie der Fall!) oder ein Elternteil in den letzten 6 Jahren mindestens 3 Jahre in Deutschland gearbeitet hat. Von den 3 Jahren gibt es bestimmte Ausnahmen, ein ausländerrechtliches Arbeitserverbot oder Tod der Eltern zählen aber nicht dazu (vgl. § 8 BAföG, § 63 SGB III).

* Hartz IV (bzw. Sozialhilfe) bekommt nicht, wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach nach BAföG bzw. SGB III (BAB) förderungsfähig ist. Es kommt nur auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an, das der Ausländer nach § 8 BAföG, § 63 SGB III ausgeschlossen ist spielt keine Rolle.

Allerdings kann in besonderen Härtefällen Hartz IV (bzw. Sozialhilfe) als Darlehen gewährt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, siehe dazu weiter unten).

Zudem sind bestimmte Ausbildungen von der Ausschussregelung nicht erfasst (§ 7 Abs. 6 SGB II, § 22 Abs. 2 SGB XII, siehe dazu weiter unten).

Im Ergebnis bedeutet das: Es gibt weder BAföG/BAB noch Hartz IV (und auch keine Sozialhilfe oder AsylbLG), und das Jobcenter fordert den Jugendlichen deshalb auf, seine Ausbildung abzubrechen, erst dann erhält er Arbeitslosengeld und medizinische Versorgung!


Es gibt dann rechtlich gesehen nur noch folgende Möglichkeiten:

* 1. Gewährung von Hartz IV als "besonderer Härtefall", das ist dann allerdings nur als Darlehen möglich (bedeutet nach abschlossenerr Ausbildung 20.000 Euro Schulden...! Das Darlehen könnte unter Umständen  - aber erst  anschließend an die Ausbildung - niedergeschlagen werden, § 44 SGB II), zudem fehlt wegen des Darlehens die Pflichtkrankenversicherung über das Jobcenter (deshalb muss man beim Sozialamt um Krankenscheine nach § 48 SGB XII bzw. eine Chipkarte nach § 264 SGB V kämpfen, die allerdings auch nicht freiwillig leisten...).  Wegen des Darlehens kann aber (anders als sonst bei Hartz IV!) zusätzlich Wohngeld beantragt werden.

Ein Härtefall könnte z.B. vorliegen, wenn bereits ein Teil der Ausbildung im Rahmen von Jugendhilfe, Sozialhilfe oder AsylbLG finanziert wurde, vgl. LSG Hamburg InfAuslR 2006, 148, http://www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7616.pdf

Weiteres Argument für einen Härtefall könnet sein, dass die Ausbildung ja ausdrücklich in Absprache mit und auf Anraten der  Arbeitsagentur (Berufsberatung) und ggf. auch der Jugendhilfereinrichtung (d.h. der Kommune) aufgenommen wurde, und nunmehr das Jobcenter (als ArGe als Arbeitsagentur und Kommune) nicht ausgerechnet deshalb die Hilfe verweigern darf, weil man sich brav genau so verhalten hat wies es von einem ja gefordert und erwartet wurde. Hinzu kommt: Jugendliche müssen vom Jobcenter in eine Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden,  und der Abbruch einer Ausbildung bei Jughendlichen mit sofortiger Regelsatzstreichung sanktioniert ist (vgl. § 3 Abs 2, § 31 Abs. 5 SGB II).  Das Jobcenter hat aber meist entgegen § 3 Abs. 2 und § 15 SGB II normalerweise zu der Ausbildung überhaupt keinerlei sinnvolle Alternative anzubieten (höchtens eine berufsvorbereitende Maßnahme, die aber absolut unsinnig ist, wenn der Jugendliche bereist in der Lage ist eine Ausbuldung zu machen, und am Abschluss der Maßnahme vor dem selben Dilema "Ausbildungsverbot" steht...

Schließlich kann man bei unbegleiteen Minderjährigen anführen, dass sie mangels Eltern ja überhaupt nicht die Möglichkeit haben, Ausbildungsförderung daduchch zu erhalten, dass ihre Etern in Deutschland bereits gearbeitet haben.


* 2. Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 6 SGB II. Das prüfen nach unserer Erfahrung die meisten Jobcenter und sogar manche Sozialgerichte gar nicht erst, weil er aufs BAföG bzw. SGB III verweist und ihnen dieser Verweis offenbar viel zu kompliziert ist und sie selbst nicht so genau durchblicken und deshalb lieber einfach ablehnen...

Der Ausnahmetatbestand bedeutet:

* Der Ausschluss gilt nicht, wenn jemand eine Ausbildung macht, die zu einem allgemeinbildenden schulischen Abschluss führt (§ 2 Abs. 1a BAföG, § 64 Abs. 1 SGB III), z.B. normales Gymnasium (gilt aber nicht bei Zweitem Bildungsweg).

* Der Auschluss gilt weiterhin nicht, wenn jemand eine schulische oder beriebliche Berufsausbidung macht, und bei seinen Eltern lebt, und für die Ausbildung nur das sog. "Mini-BAföG" (190 Euro/Monat) erhalten könnte (§ 12 Abs. 1 BNr. 1  BAföG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Ungeleitete minderjährige Flüchtlinge sind mangels Eltern von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen...


Ergo: Wir haben hier eine gesetzliche Förderungslücke, die der offiziellen Integrationspolitik gravierend widerspricht....

Von der Förderungslücke zwischen BAföG und SGB II können sogar hier geborene ausländische Jugendliche mit Niederlassungserlaubnis betroffen sein, wenn ihre Eltern langzeitarbeitslos, erwerbsunfähig oder tot sind.
Armut muss erkennbar bleiben...?.

Die gesetzlichen Regelungen (Ausbildungsförderung nur, wenn die Eltern bereits in Deustschland gearbeitet haben) stammen noch aus der Zeit der Gastarbeiteranwerbung und sind seit langem überholt.

Wir brauchen dringend eine Gesetzesänderung des BAföG und des SGB III dahingehend, dass zumindest solche Jugendlche, die hier eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen werden dürfen. Zudem muss die vom gesetzgeber ohne weitere Begründung (!) eingeführte Darlehensregelung im SGB II rückgängig gemacht werden, jedenfalls dass sie nur in solchen Fällen ein Darlehen vorsieht, wo es auch das BAföG vorsieht (wie es auch im BSHG und im SGB XII der all ist, vgl. LPK SGB XII § 22 Rn 31).

Mit der Forderung nach einer Gesetzesänderung müssen wir ran an die politisch Verantwortlichen in Land (wg. Bundesratsinitiative) und Bund.

Wir sammeln daher diese Fälle (per fax 030-69564993 oder mail georg.classen@gmx.net).

Kontakt:
Georg Classen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 19.03.2006 um 22:48:21
 
Ich dachte, Zitat:
ich suche aber eine schnelle praktische Notlösung.
, und nun doch das Befürchtete Zitat:
Mit der Forderung nach einer Gesetzesänderung müssen wir ran an die politisch Verantwortlichen in Land (wg. Bundesratsinitiative) und Bund.  
Mist.

Danke, gc, für Deine ausführliche Nachforschung.
Nur einen Punkt versteh ich nicht: Zitat:
Der Ausschluss gilt nicht, wenn jemand eine Ausbildung macht, die zu einem allgemeinbildenden schulischen Abschluss führt
, ich kann das aus  § 2 Abs. 1a BAföG, § 64 Abs. 1 SGB III nicht herleiten.
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 20.03.2006 um 22:47:41
 
thom schrieb am 19.03.2006 um 22:48:21:
Danke, gc, für Deine ausführliche Nachforschung.
Nur einen Punkt versteh ich nicht:
, ich kann das aus  § 2 Abs. 1a BAföG, § 64 Abs. 1 SGB III nicht herleiten.
thom


Danke für Deine Frage, die deutlich macht, wie kompliziert die Sache ist, vor allem auch wegen der vielen Umkehrschlüsse und Querverweise in SGB II, BAföG und SGB III:

1.   § 2 Abs. 1a BAföG regelt, dass Ausbildungsförderung für allgemeinbildende Schulen (z.B. Gymnasium) nur geleistet wird, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt UND eine entsprechende Schule von der Wohnung der Eltern aus auch (verkehrsstechnisch) nicht erreichbar wäre.

Dieser BAföG-Anspruch ist jedoch ein absoluter Ausnahmefall. Der Regelfall ist, dass Gymnasiasten (usw.) wegen § 2 Abs. 1a BAföG KEIN BAföG erhalten können.

Somit haben Sie zwar keinen Anspruch auf BAföG, aber nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II Anspruch auf ALG II.

2.   Ähnlich ist es mit dem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach  § 64 Abs. 1 SGB III, vorausgesetzt der Azubi ist unter 18. Er erhält unter 18 BAB nur, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt UND eine entsprechende Ausbildung von der Wohnung der Eltern aus auch (verkehsstechnisch) nicht erreichbar wäre. Auch das ist der Ausnahmefall.

Ergo erhalten unter 18jähige Azubis in der Regel keine BAB, sondern ALG II.

Soweit zum Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II.

3.   Hinzu kommt  § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, der für die Fälle des auf lediglich 190 Euro/Monat beschränkten Anspruchs auf "Mini-BAföG" bzw. "Mini-BAB" - insbesondere für bei ihren Eltern wohnende Azubis und Schuler in Berufsausbildung auch über 18 Jahren - ebenfalls eine Förderung nach dem SGB II vorsieht.


Zu den gar nicht so wenigen Ausnahmetatbeständen, wo es eben trotz "dem Grunde nach SGB III (BAB) förderungsfähiger Berufsausbildung" ALG II gibt (bzw. geben sollte...), leider jedoch nicht zum BAföG, gibt es eine schöne Übersichtstabelle in der amtlichen DA zu § 7 SGB II, siehe http://www.my-sozialberatung.de/files/Ablaufschema-7-absatz-5.pdf

schönen gruß

gc
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Antwort #9 - 21.03.2006 um 08:09:09
 
Guten Morgen,

Zitat:
Ich denke, ein Strickfehler in der Gesetzgebung.

Das weiß wirklich Jeder, meiner Meinung nach wurde bei der Gesetzgebung oft an die falsche Zielgruppe gedacht: Nämlich diejenigen Jugendliche, die ein normales Elternhaus haben und dann (böse, böse) nur um Hartz4 abzukrallen von zu Hause ausziehen, und sich bequem auf die faule Haut legen. Ich hab so jemanden eigentlich noch nie getroffen...
Fatale Folge (krasses Beispiel): Ein Mädchen bekommt Jugendhilfe, kann aus Missbrauchs-oder sonstigen Gründen nicht mehr zurück ins Elternhaus und steht nach etlichen Jahren kostenintensiver Förderung vor dem Dilemma, dass sie nach einer Ausbildung einen Berg Schulden hat. Sie hat den Vorteil, dass man wenigstens die Härtefallregelung anwenden kann und ihr ein Darlehen gewährt (das man hinterher niederschlagen kann). In "meiner" ARGE haben wir mangels anderer Lösung eigentlich immer Härtefälle, wenn's drauf ankommt.

Die Anderen (von Dir, thom) genannten Flüchtlinge bzw. Flüchtlingskinder wurden weiterhin vergessen bzw. wir haben nichtmal eine Ermessensregelung, um doch noch irgendwie was für sie hinzukriegen.

Das stört aber auch scheinbar Keinen, denn (agentur-)statistisch tauchen die ja nicht auf.

Soviel zur Reform.  :frust
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Antwort #10 - 21.03.2006 um 11:43:01
 
Hi gc,
Azubis mit entspr. AE erhalten dann also ab 18 nix mehr.
(ein sehr, sehr blöder Zeitpunkt, meine Leute stecken dann alle mitten in oder am Anfang der Ausbildung)

Ist ansonsten die Interpretation des §7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II auch bei Ausländern tatsächlich so eindeutig. haben sie (bereits, auch, vorrangig?) "auf Grund" §2 Abs 1a/§64 Abs1 SGB III keinen Anspruch auf Bafög/BAB und ist der Ausschluss auf Grund § 8 (§63) -Staatsangehörigkeit- dem im Sinne des § 7 SGB II nachgeordnet?

@line  Wie wird bei Euch  §7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II  gehandhabt?

thom
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Antwort #11 - 24.03.2006 um 13:58:16
 
Hi thom,

ich wollt keinen falschen Auskünfte geben...hab mich deshalb nochmal schlau gemacht.

Unsere Interpretation zu §7Abs6 Nr. 1 SGB 2:
Der Jugendliche hat Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt. Ohne Darlehen, ganz normal.
Denn:
Gemeint sind Azubis/Schüler, die noch im Haushalt der Eltern wohnen. Bafög  entfällt allein aus diesem Grund (Wohnort bei den Eltern).
Die Ausbildung ist demnach auch nicht "dem Grunde nach" Bafög-förderfähig, was das "Thema" von Abs 5 ist.  Ergo kann Alg2 auch nicht wegen der vorrangigen Bafög-Zuständigkeit abgelehnt werden, ergo muss auch kein Härtefall zur Darlehensgewährung konstruiert werden.
...und schlussendlich erhalten diese Jugendlichen (sofern aufenthaltsrechtlich etc. die anderen SGB2-Voraussetzungen vorliegen) auch ganz normales Alg2 mit allem pipapo.
Ich hoffe, das war verständlich...

KeinenAlg2-Anspruch (oder höchstens Darlehen) haben deshalb ausgerechnet diejenigen, die aus unverschuldetem Grund nicht mehr bei den Eltern wohnen können (oder gar keine haben), also die die wirklich auf staatliche Förderung angewiesen sind. Und das ist meines Erachtens der eigentliche Skandal an der Sache.

Wollte noch auf die aktuellen Änderungen hinweisen:
Ab 01.04.
- gilt in §7 Abs Satz 2 SGB2: kein Alg2-Anspruch für "Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt". Wird in der Hauptsache wohl EU-Einreisende betreffen.
- gilt in §22 Abs 2 SGB 2: bei den Eltern darf man unter 25 Jahren nur ausziehen, wenn besondere, schwerwiegende Gründe vorliegen. Wie dies nachzuweisen ist, ist noch nicht bekannt.


Gruß,
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #12 - 14.04.2006 um 18:29:58
 
thom schrieb am 21.03.2006 um 11:43:01:
Hi gc,
Azubis mit entspr. AE erhalten dann also ab 18 nix mehr.
(ein sehr, sehr blöder Zeitpunkt, ...
thom


nein, denn nach  § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II ist für die Fälle des auf lediglich 190 Euro/Monat beschränkten Anspruchs auf "Mini-BAföG" bzw. "Mini-BAB" - fürbei ihren Eltern wohnende Azubis und Schuler in Berufsausbildung auch über 18 Jahren eine Förderung nach dem SGB II vorgesehen (siehe auch den beitrag von line).

Allerdings übersehen (oder missverstehen...) nach unserem Eindruck viele Sozialämter und Jobcenter diese Regelung und verweigern rechtswidrig auch bei ihren Eltern wohnenen Auszubildenden die Leistungen....

Rausfallen aus jeder Ausbildungsförderung (weder SGB II noch BAföG/BAB) tun im Ergebnis vor allem solche Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern wohnen können, weil sie gar keine haben usw., z.B. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (auch wenn sie zwischenzeitlich volljährig geworden sind).

Genau diese Flüchtlinge fallen aber auch aus § 8 Abs 2 BAföG/§ 63 Abs 2 SGB II raus, wonach eine Förderung nach BAfög bzw. Berufsausbildungsbeihilfe möglich ist, wenn die Eltern in Deutschland bereits einige Zeit erwerbstätig waren...

Das ist zusammengenommen aber eine Besonderheit, die einen kleinen Personenkreis betrifft, so das dies m.E. die Anwendung der Härtefallregelung nicht nur rechtfertigt, sondern zwingend erforderlich macht (und keineswegs eine Umgehung des § 8 BAföG/§ 63 SGB II beinhaltet). Es gibt nach unserer Erfahrung Jobcenter die an der Stelle mit sich reden lassen, und andere die stur sind und die Jugendlichen alternativlos auffordern, ihre Ausbildung abzubrechen...

Bezüglich des nach § 7 Abs 5 Satz 2 vorgesehenen Darlehens sei auf die ggf. später zu treffende Entscheidung nach § 44 SGB II (Niederschlagung) verwiesen.

schöne Grüße

gc
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