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Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht (Gelesen: 8.424 mal)
freedomfighter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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24.02.2006 um 03:30:05
 
Ausländerrecht - Ehe und Familie

Der Sohn meiner ausländischen Frau ist Ausländer - wir wollen, dass er zusammen mit uns in Deutschland lebt. Welche Rechte hat er, welche Rechte haben wir?
Wir haben eine Ehe geschlossen oder beabsichtigen dies. Es hat etwas damit zu tun, dass wir dann eine Familie sein können. All dies hängt von der Gesetzgebung ab. Das hat mit Rechten zu tun. Ob unser Vorhaben gelingt, ist von vielen Faktoren abhängig. Das sind die Bestimmungen zur Erlangung der Aufenthalts-Erlaubnis. Das ist Ausländerrecht.
Da es sich um eine auch im juristischen Sinne zeitlich bestimmte Regelung handelt, was Aufenthaltsdauer, Einbürgerung und Lebensalter angeht, so ist zu erörtern, was sich ab dem Zeitpunkt der Heirat abspielt, wie die rechtlichen Verhältnisse gegeben sind und wie sie sich mit Ablauf der Zeit verändern werden, damit diese Familie zusammenbleiben kann.
In einer deutschen Familie ohne Ausländer gibt es solche Problemstellungen nicht. Es geht irgendwie weiter, auch wenn man die Hände in den Schoss legt.
Aber in einem Forum, dass sich info4alien nennt, dass sich wie ich angenommen habe, mit den zwangsläufig aufkommenden Problematiken bei einer binationalen Ehe beschäftigt, zu der auch Kinder und Jugendliche gehören können, müsste eigentlich eine sensiblere Auffassungsgabe für solche Problemstellungen und Konstellationen vorhanden sein, als es gemeinhin in der Welt der nicht davon betroffenen der Fall ist.

Der Grundwehrdienst, den ich eingangs angeführt habe, stellt alles in Frage, was dies betrifft. Sogar die Rechtmässigkeit meiner Einordnung in eine "richtige" Kategorie in einem internet- board.

Schade. So komme ich nicht weiter. Ich werde mich also wieder an reale Personen wenden, da mich hier niemand versteht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.02.2006 um 07:45:16
 
Hi freedomfighter,

kein Beitrag zur Frage, aber trotzdem:
Es ist doch nicht schlimm, wenn Dein Beitrag verschoben wird? - Wie Du siehst hüpft hier Jeder von Kategorie zu Kategorie und Antworten auf das eine Thema (Wehrdienst) hast Du ja schon bekommen.
Das Verschieben find ich nicht schlimm, heisst ja nicht dass Deine Fragen übergangen werden und dient doch nur der Übersichtlichkeit.

Also: nicht sauer sein Zwinkernd !

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 24.02.2006 um 08:13:26
 
Zitat:
. So komme ich nicht weiter.


Hi "Friedenskämpfer",

Du solltest evtl. die Fragen dann stellen wenn sie akut sind, nicht nach dem Motto was wäre wenn. Das führt nämlich nur zur Spekulation. Zwinkernd

Die Frage zum Grundwehrdienst (egal in welcher Armee) Deines potenziellen Stiefsohnes wird sich erst dann, wenn überhaupt, stellen, wenn Du seine Mutter geheiratet hast und er sich in Deutschland befindet.

Ich wollte Dir mit dem Erwähnen der Problematik "Familiennachzug zu einem Ausländer wenn der Einreisewillige bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat" anfangs eigentlich nur verdeutlichen, dass es für Euch derzeit wahrlich wichtigere Fragen zu klären gäbe, als die nach dem Wehrdienst in irgendeier Armee.

Weil Du diese Fragen aber im Ausgangspost nicht gestellt hast, sondern dich schlicht und ergreifend auf den aus Deiner subjektiven Sicht durchaus wichtigeren Aspekt "Wehrdienst" eingependelt hast, wurde Dein Beitrag (nicht von mir btw) halt dahin verschoben, wo solche Fragen wie "Wehrdienst" erörtert werden.

Das hatte überhaupt nichts mit Wertung der Wichtigkeit Deiner Frage zu tun....

Zitat:
Wir haben eine Ehe geschlossen oder beabsichtigen dies. Es hat etwas damit zu tun, dass wir dann eine Familie sein können. All dies hängt von der Gesetzgebung ab. Das hat mit Rechten zu tun. Ob unser Vorhaben gelingt, ist von vielen Faktoren abhängig. Das sind die Bestimmungen zur Erlangung der Aufenthalts-Erlaubnis. Das ist Ausländerrecht. 


Vollkommen richtig, aber ob Dein potenzieller Stiefsohn nachzehen darf nach dem deutschen Ausländerrecht hängt tatsächlich überhaupt nicht vom Wehrrecht ab. Oder ist die Nachzugsfrage eine Vorbedingung Deiner Zukünftigen für Eure heschließung ?

Dann würde ich mir andere Gedanken machen Zwinkernd

Zitat:
da mich hier niemand versteht


Scheint bei uns beiden auf Gegenseitigkeit zu beruhen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.02.2006 um 10:44:41
 
Hi Freiheitskämpfer,

wie du wohl mitbekommen hast wurde dein posting eifrig verfolgt,
obwohl es deiner (einsamen) Meinung nach zu Unrecht verschoeben
wurde.

Du verkennst m.E. die Grundproblematik. Nicht Wehrdienst ist das
Grundproblem, sondern erstmal der Familiennachzug. Vor dem Auto-
fahren muss man tanken, ohne Sprit geht das ned.

Vor der Einbürgerung muss man erstmal überhaupt nach D. kommen
und ein Aufenthaltsrecht erhalten.

Um Mick zu zitieren: so einfach ist Tennis.

Und die Regeln zum Tennis haben WIR nicht gemacht, wir versuchen
nur Tennis zu erläutern!
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freedomfighter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.02.2006 um 14:49:56
 
Danone
Irgendwann kriegen wir Sie!  Zwinkernd

Dann versuch ichs mal anders:

Wir heiraten und die Familie ist dabei. (Stellt Euch mal vor). Weil nämlich Visa erteilt worden ist. So. Die Ehegattin bekommt eine AE, da wir ja eben gerade geheiratet haben, ich EU-Bürger bin und die Integration beginnt. Die AE liesse sich dann zukünftig mehrmals verlängern. Noch richtig?

So, jetzt steht der Sohn daneben. Was ist zu tun?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 25.02.2006 um 16:26:21
 
Die Zeit läuft. Das Besucher- Visum von Alexander läuft bald aus. Wie siehts aus?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.02.2006 um 20:40:16
 
freedomfighter schrieb am 25.02.2006 um 16:26:21:
Die Zeit läuft. Das Besucher- Visum von Alexander läuft bald aus. Wie siehts aus?


Das erklärt zumindest deine Auffassung, dass das mit dem Visum kein Problem sei.

zur rechtlichen Situation:

Er ist mit dem falschen Visum nach Deutschland eingereist. Es hätte von Anfang an ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt werden. Der Nachzug richtet sich nun nach §§ 5 i.V.m. § 37, 29, 32 AufenthG.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem richtigen Visum voraus. Dieser Visumsverstoß kann in Fällen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geheilt werden.

Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der Lebensunterhalt gesichert und ausreichend Wohnraum vorhanden sein muss, richten sich die weiteren Voraussetzungen nach § 32 AufenthG.

Nach § 32 Abs. 2 AufenthG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

Dies sind sehr hohe Anforderungen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann hier nur die zuständige Ausländerbehörde beurteilen. Google mal nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen und schau dort mal unter Punkt 32.2

Da ist näher erläutert, welche Anforderungen dein (zukünftiger?) Stiefsohn in Hinsicht auf die Sprache oder Integration erfüllen muss.

Nur wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen und seine Mutter eine Aufenthaltserlaubnis hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und es besteht im Ermessensweg die Möglichkeit, von dem erforderlichen Visum abzusehen.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd

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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 25.02.2006 um 21:19:25
 
Hi,

wie wäre es, wenn freedomfighter Alexander adoptieren würde (sofern der leibliche Vater zustimmt)? Oder ist da auch bei 16 Jahre die Grenze wegen AE bzw. durch Adoption automatisch Deutscher werden?

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 25.02.2006 um 21:30:16
 
Soweit ich weiß beträgt die Altersgrenze bei der Adoption 18 Jahre, wenn sich Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit ergeben sollen. Dabei kommt es auf den Antragszeitpunkt an. Selbst wenn der zu Adoptierende im Laufe des Adoptionsverfahrens das 18. Lebensjahr vollenden würde, kann der Richter die Adoption mit allen Wirkungen einer "Minderjährigen-Adoption" aussprechen.
In diesem Fall würde die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Adoption erworben werden.

Wenn die Adoption nach Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt wird, kann diese meines Wissens nur als Erwachsenenadoption durchgeführt werden. Diese Form der Adoption hätte keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Ralf
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Antwort #9 - 25.02.2006 um 22:09:09
 
Siehe hierzu § 6 StAG:

Zitat:
§ 6

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
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Abu
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Antwort #10 - 25.02.2006 um 23:43:58
 
freedomfighter schrieb am 24.02.2006 um 14:49:56:
ich EU-Bürger bin

Bist Du nicht Deutscher?

Abu
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freedomfighter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #11 - 26.02.2006 um 00:23:28
 
Hallo Fories!

Was ist denn das "richtige" Visum?
** Zur Eheschließung mitreisendes minderjähriges Kind **

Ist es das "nationale" Visum? Oder ein ganz spezielles?

Die Adoption wäre eine Möglichkeit. Aber schnupfe ich hier Tabak oder Schießpulver?

Ich bin Deutscher.  Griesgrämig
Bei dem, was in unserem Lande abläuft... naja,
sehe mich lieber noch als Unionsbürger, besser noch: Europäer. Und deshalb hasse ich all die Schranken, besonders die in den Köpfen der Menschen.



Gruss,
freedomfighter
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Antwort #12 - 26.02.2006 um 08:09:46
 
Freedomfighter - das Problem ist, dass du als EU-Bürger z.T. gerade im Familiennachzug in D besser gestellt wärest denn als Deutscher. Stichwort: Inländerdiskriminierung. Daher war die Frage berechtigt, denn die Antwort an einen EU-Ausländer hätte anders ausfallen können, als die, die du bekommen hast.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 26.02.2006 um 10:08:53
 
freedomfighter schrieb am 26.02.2006 um 00:23:28:
Was ist denn das "richtige" Visum?
** Zur Eheschließung mitreisendes minderjähriges Kind **

Ist es das "nationale" Visum? Oder ein ganz spezielles?



Hallo freedomfighter,

es handelt sich dabei, wie ich oben schon schrieb, um ein Visum zur Familienzusammenführung (zur Mutter). Dabei handelt es sich um ein durch die ABH zustimmungspflichtiges Visum, welches dann als nationales Visum erteilt werden kann.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Hansi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #14 - 26.02.2006 um 10:36:11
 
Hallo Freedomfighter!

Ich habe das ganze auch noch vor mir, spreche daher auch noch nicht aus eigener Erfahrung. Bei mir geht es um ein zur RF benachbartes Land, aber zu meinem Glück besteht für die Tochter keine Wehrpflicht (worauf sich ja dein Ausgangspost haptsächlich erstreckte).

freedomfighter schrieb am 26.02.2006 um 00:23:28:
Was ist denn das "richtige" Visum?
** Zur Eheschließung mitreisendes minderjähriges Kind **

Ich deute die Veröffentlichungen der bei mir zuständigen deutschen Botschaft so, dass der Antrag für das Kind bereits mit dem Antrag auf das Eheschließungsvisum zu stellen ist. Vermutlich sind das dann zwar zwei Anträge, aber ein Verfahren. Die Verpflichtungserklärung wird dann auch für beide zusammen erstellt, wodurch du bei der ABH ausnahmsweise mal zwei für die Gebühr von einer bekommst Zwinkernd. Wohnraum und Bonität müssen hierbei natürlich für zwei reichen  unentschlossen.

In deinem anderen Post aus dem geschlossenen Thread zum Problem der  Wehrpflicht lese ich: Zitat:
Die Altersüberschreitung mit 16 Jahren bedingt, dass das Kind keinen Rechtsanspruch mehr auf FZF hat .... Ermessensspielraum liegt hierbei bei der ABH.
Wenn das Kind aber gemeinsam mit der Mutter einreist, müsste die AE aber nach §32 (1) 2 AufenthG erteilt werden. Ermessensspielraum sehe ich hier weder im Gesetzestext noch in den Ausführungsbestimmungen, soweit die anderen Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhaltes, Wohnraum, keine Straftaten... ) gegeben sind. Anders ist das vielleicht bei der Beurteilung der Deutschkenntnisse bei AE nach §32 (2) AufenthG, wobei es bei Erwerb der Deutschkenntnisse im Ausland aber scheinbar konkrete Prüfungen gibt, die das Kind als Nachweis für die Deutschkenntnisse vorweisen muss.

Sollte ich irren, bitte ich die Experten dieses Forums um Korrektur.

Weiterhin schreibst du Zitat:
Die Adoption wäre eine Möglichkeit.

Das dachte ich auch, allerdings habe ich in einem anderen Thread gelesen, dass du zur Adoption von "angeheirateten" Kindern bereits zwei jahre verheiratet sein müsstest. Ich habe das damals daher nicht mehr näher verfolgt. Aber wenn das stimmt, das Kind bei Eheschließung über 16 war, und der Antrag auf Adoption erst 2 Jahre später gestellt werden kann, ist der 18. nach Adam Riese auch vorbei.

Eine Frage sehe ich allerdings weder hier noch im Parallelthread beantwortet:

Wie sieht das aus, wenn das Kind bei geringen Deutschkenntnissen eine AE nach §32 (1) 2 AufenthG erhält, und dieses nach §34 (2) AufenthG mit dem 18. Geburtstag ein eigenständiges Recht wird? Unter welchen Voraussetzungen wird das dann bis zum Erreichen der NE-Voraussetzungen verlängert, wenn der Heranwachsende in Deutschland bleiben will, fleißig Deutsch lernt, (danach) einer Berufsausbildung nachgeht und sich auch sonst nichts zuschulden kommen lässt? (Annahme, der 18. geburtstag liegt so nah, dass zu diesem Zeitpunkt die Deutschkenntnisse trotz intensiven Bemühens noch sehr zu wünschen übrig lassen.) Questioning
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Yobo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 27.02.2006 um 07:44:48
 
Hat die Mutter überhaupt das alleinige Sorgerecht?
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 27.02.2006 um 09:46:25
 
ich habe unmittelbar nach unserer Hochzeit den Adoptionsantrag gestellt, eine 2 Jahresfrist gab es nicht. Bevor die Adoption jedoch rechtskräftig wurde, war ein einjähriges Zusammenleben gefordert worden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #17 - 27.02.2006 um 16:32:58
 
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht und der Kindesvater erteilt die Erlaubnis zur Ausreise und ständigen Wohnsitznahme in Deutschland, mit notarieller Beglaubigung.

Mit einer Adoption kann ich mich nicht so recht anfreunden. Zu weitgehende und für mich noch nicht vollkommen überschaubare Konsequenzen auf allen Ebenen.

Ich will auch nicht blindlinks alles auf mich nehmen. Bin zweimal geschieden. Das zweite mal mit zwei Kindern. Habe es finanziell und gesundheitlich fast nicht überlebt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 27.02.2006 um 16:41:23
 
Zitat:
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht und der Kindesvater erteilt die Erlaubnis zur Ausreise und ständigen Wohnsitznahme in Deutschland, mit notarieller Beglaubigung.


naja, das könnte sich zu einem ernsten Problem ausweiten...

Grundvoraussetzung ist, dass die Mutter allein personensorgeberechtigt ist. Da reicht regelmßig die reine Einverständniserklärung des Vaters nicht aus, vielmehr müsste das Sorgerecht auf die Mutter übertragen sein.

Damit sehe ich im Moment überhaupt keine Chance, dass er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt und im Bundesgebiet bleiben darf. Auch ein Visum würde unter den vorliegenden Voraussetzungen mit hoher Sicherheit nicht ertielt werden.

Sorry das ich keine besseren Nachrichten für dich habe.

Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #19 - 27.02.2006 um 17:01:07
 
Hallo Freedomfighter,

wäre der Kindesvater denn bereit, das Sorgerecht auf die Ehefrau zu übertragen ?
Bzw. aus welchem Land kommt deine Frau ? Das alleinige Sorgerecht ist eine Angelegenheit die es in manchen, wenigen Staaten, nicht gibt.

Noch ein Tipp:
Sprich mit der ABH auch genau diese Probleme an. Das zeigt, dass du dich zum einen informiert hast (was ich auch sehr gut finde) und zum anderen, dass du kooperativ bist, was im Weiteren bestimmt vieles vereinfacht. Smiley
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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #20 - 27.02.2006 um 20:48:21
 


Ralf schrieb am 25.02.2006 um 22:09:09:
Siehe hierzu § 6 StAG:

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.


Guenter schrieb am 27.02.2006 um 09:46:25:
ich habe unmittelbar nach unserer Hochzeit den Adoptionsantrag gestellt, eine 2 Jahresfrist gab es nicht. Bevor die Adoption jedoch rechtskräftig wurde, war ein einjähriges Zusammenleben gefordert worden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #21 - 27.02.2006 um 21:45:53
 
Hallo Freedomfighter!
Guenter schrieb am 27.02.2006 um 09:46:25:
ich habe unmittelbar nach unserer Hochzeit den Adoptionsantrag gestellt, eine 2 Jahresfrist gab es nicht. Bevor die Adoption jedoch rechtskräftig wurde, war ein einjähriges Zusammenleben gefordert worden.
Ralf schrieb am 25.02.2006 um 22:09:09:
§ 6 StAG:
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

Ich fürchte, das "einjährige Zusammenleben" bezieht sich auf das Verhältnis Adoptivvater / Kind, und nicht auf das Zusammenleben von Adoptivvater und Kindsmutter? Dann hilft die Adoption natürlich nicht weiter, wenn das Kind dazu vorher einen Aufenthaltstitel bräuchte, dessen unmögliche Beschaffung durch das Wirksamwerden der Adoption erst ersetzt werden kann. Es sei denn, du zögest zu deiner Verlobten, falls ein Zusammenleben im Ausland im Adoptionsrecht überhaupt angerechnet wird? Oder gilt dort das Adoptionsrecht im Herkunftsland, und lässt sich dann vielleicht gar nicht auf deutsches Recht übertragen?

Aber nachdem die Adoption bei dir ohnehin noch nicht in der engeren Wahl steht, nehme ich an, dass du erst recht nicht in die Russische Föderation ziehen wirst...
Dann habe ich auch keine Idee mehr. Griesgrämig  Sicherlich fällt es deiner Partnerin nicht leicht, zwischen dir und dem Kind zu entscheiden? So wie ich dein Posting deute, seid ihr ja noch beim Papiere besorgen für die Eheschließung, und ward bisher davon ausgegangen, dass beide zusammen kommen werden. Es sind ja auch die wenigsten deutschen 18-Jährigen reif genug, auf eigenen Füßen zu stehen - wie soll man dann 16- oder 17-jährige alleine lassen? - Da geht das deutsche Ausländerrecht wohl davon aus, dass sich da dann der ebenfalls sorgeberechtigte Kindsvater um das Kind kümmert. Und wenn nicht??? Für einen Härtefall nach §32 (4) reicht das alleine sicherlich nicht, solange der Vater nicht plötzlich ausfällt.)


Herzliche Grüße,

Hansi


P.S. Als ich auf das AE nach §32 (1) 2 AufenthG hinwies hatte ich die Notwendigkeit des alleinigen Sorgerechtes bei der Mutter nicht beachtet, da dies in meiner ähnlichen Situation ohnehin gegeben ist. Zum Glück wurde das bemerkt, bevor dir falsche Hoffnungen gemacht wurden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #22 - 28.02.2006 um 01:56:18
 
Ich habe unsere ABH bereits zusammen mit meiner Verlobten besucht und unseren "Fragenkatalog" durchgeackert. Der SB war gelassen und hat keine Probleme gesehen. Er überlegte lediglich, eine VE zwischenzeitlich bis zur Heirat abzufordern, hielt aber auch das nur als Option offen.

Auszug aus dem Merkblatt Eheschliessung/Familienzusammenführung:

Anfang

7) bei mitreisenden minderjährigen Kindern:
● die Original-Geburtsurkunde mit Apostille,
● im entsprechenden Fall Vaterschaftsanerkennung,
● die notariell beglaubigte und mit Apostille versehene
Einverständniserklärung des nicht mit ausreisenden
Elternteils zur Ausreise des Kindes und ständigen
Wohnsitznahme in Deutschland oder
Gerichtsbescheinigung über das alleinige Sorgerecht (mit
Apostille) oder
Sterbeurkunde des anderen Elternteils (mit Apostille)

Ende

Eine Übertragung des Sorgerechts wäre nicht unmöglich. Es würde allerdings Zeit und Geld kosten. Es hat für mich jedenfalls z.Z. nicht den Anschein, dass es notwendig ist, dies zu unternehmen.
Der Kindesvater hat sich nicht gekümmert und keinen Unterhalt gezahlt. Man könnte klagen. Aber er würde einer Übertragung wahrscheinlich auch freiwillig zustimmen. Standort: Russische Förderation.
Gelebt habe ich bereits kurze Zeit in RU. Aber ein Jahr lang ist mir dann doch etwas zuuuu viel  Laut lachend
Selbst das ist für mich nicht unmöglich. Ich müsste dann allerdings mal kurz zwischen zwei halben Jahres- Abschnitten nach Deutschland, gelle?
Aber wie gesagt...  Unser aller Lebensmittelpunkt soll Deutschland sein. Schliesslich habe ich da meine Hütte  Smiley
Wenns allerdings irgendwie möglich sein sollte, würden wir auch gern alle nach Australien gehen. Da würden wir uns weitaus wohler fühlen. Geil, was?
Aber ich will euch nicht überfordern. Oder ist das etwa am Ende noch leichter?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #23 - 28.02.2006 um 07:36:17
 
M.E., aber eben nur IMHO, irrt hier der Kollege in Deiner ABH Zwinkernd

Ich zitiere mal den massgebenden § 32 AufenthG:

Zitat:
§ 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
 
beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.




Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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freedomfighter
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Antwort #24 - 28.02.2006 um 20:32:32
 
... eine durchweg unzufriedenstellende Regelung, die eigentlich garnicht notwendig wäre.

Wird denn auch danach gehandelt? Wie sieht die Praxis aus? Ich vermisse in diesem board den Erfahrungsaustausch und den Bezug zur Praxis.
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Hansi
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Antwort #25 - 28.02.2006 um 21:49:02
 
freedomfighter schrieb am 28.02.2006 um 20:32:32:
... Wird denn auch danach gehandelt?...

Wenn du dich mal in den Threads umsiehst, wirst du sehen, dass das Recht häufig enger ausgelegt wird, als man es nach dem Wotlaut erwarten würde. (Natürlich ist das alles nicht repräsentativ, denn diejenigen, die besser weggekommen sind, werden das nicht an die große Glocke hängen.)

Jedenfalls hatte mein ABH-Sachbearbeiter der 16-Jährigen gar keine Chancen gegeben, weil er ganz einfach einen Satz im Gesetz überlesen hatte.

Vertrauen darauf, dass dein SB nicht noch drauf kommt, dass er da wohl etwas überlesen hat, würde ich nicht. Die Entscheidung fällt zwar meines Wissens die zuständige ABH. Aber ich könnte mir vorstellen, dass die Botschaft, die den Fall ja auch bearbeitet, die ABH im Falle von Unregelmäßigkeiten auf den Fehler aufmerksam machen wird.

Herzliche Grüße,

Hansi
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freedomfighter
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Antwort #26 - 01.03.2006 um 01:11:51
 
und?
wer hat denn schonmal das Sorgerecht umschreiben und dies gerichtlich bestätigen lassen ?
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Yobo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #27 - 01.03.2006 um 08:28:20
 
Hallo Freedomfighter,

bei uns ist es so ausgegangen, dass der Zuzug nicht genehmigt wurde und mein Stiefsohn jetzt bei entfernten Verwandten wohnt, da die Mutter ihn nicht mehr wollte. Sie hat auch nur eine notarielle Erklärung abgegeben und meinte, damit sei's genug.  Einer gerichtliche Sorgerechtsübertragung hat sie nicht zugestimmt. Mutter, Vater und Kind wohnen somit in drei verschiedenen Ländern.

Also, leider, ein Beispiel aus der Praxis mit einem traurigem Ende.   Traurig
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Abu
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Antwort #28 - 01.03.2006 um 13:11:06
 
freedomfighter schrieb am 28.02.2006 um 20:32:32:
Ich vermisse in diesem board den Erfahrungsaustausch und den Bezug zur Praxis.

In Deinen Postings vermisse ich auch einiges...

Abu
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