Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht (Gelesen: 8.405 mal)
Yobo
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 89
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #15 - 27.02.2006 um 07:44:48
 
Hat die Mutter überhaupt das alleinige Sorgerecht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Guenter
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 160
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #16 - 27.02.2006 um 09:46:25
 
ich habe unmittelbar nach unserer Hochzeit den Adoptionsantrag gestellt, eine 2 Jahresfrist gab es nicht. Bevor die Adoption jedoch rechtskräftig wurde, war ein einjähriges Zusammenleben gefordert worden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
freedomfighter
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


love was my first war


Beiträge: 54

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #17 - 27.02.2006 um 16:32:58
 
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht und der Kindesvater erteilt die Erlaubnis zur Ausreise und ständigen Wohnsitznahme in Deutschland, mit notarieller Beglaubigung.

Mit einer Adoption kann ich mich nicht so recht anfreunden. Zu weitgehende und für mich noch nicht vollkommen überschaubare Konsequenzen auf allen Ebenen.

Ich will auch nicht blindlinks alles auf mich nehmen. Bin zweimal geschieden. Das zweite mal mit zwei Kindern. Habe es finanziell und gesundheitlich fast nicht überlebt.
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #18 - 27.02.2006 um 16:41:23
 
Zitat:
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht und der Kindesvater erteilt die Erlaubnis zur Ausreise und ständigen Wohnsitznahme in Deutschland, mit notarieller Beglaubigung.


naja, das könnte sich zu einem ernsten Problem ausweiten...

Grundvoraussetzung ist, dass die Mutter allein personensorgeberechtigt ist. Da reicht regelmßig die reine Einverständniserklärung des Vaters nicht aus, vielmehr müsste das Sorgerecht auf die Mutter übertragen sein.

Damit sehe ich im Moment überhaupt keine Chance, dass er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt und im Bundesgebiet bleiben darf. Auch ein Visum würde unter den vorliegenden Voraussetzungen mit hoher Sicherheit nicht ertielt werden.

Sorry das ich keine besseren Nachrichten für dich habe.

Grüße
sunnysunshine
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
edge
Experte
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 165

Deutschland, Germany
Deutschland
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #19 - 27.02.2006 um 17:01:07
 
Hallo Freedomfighter,

wäre der Kindesvater denn bereit, das Sorgerecht auf die Ehefrau zu übertragen ?
Bzw. aus welchem Land kommt deine Frau ? Das alleinige Sorgerecht ist eine Angelegenheit die es in manchen, wenigen Staaten, nicht gibt.

Noch ein Tipp:
Sprich mit der ABH auch genau diese Probleme an. Das zeigt, dass du dich zum einen informiert hast (was ich auch sehr gut finde) und zum anderen, dass du kooperativ bist, was im Weiteren bestimmt vieles vereinfacht. Smiley
Zum Seitenanfang
  

Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
interstellare Anhalter besitzen kann.
 
IP gespeichert
 
Hansi
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #20 - 27.02.2006 um 20:48:21
 


Ralf schrieb am 25.02.2006 um 22:09:09:
Siehe hierzu § 6 StAG:

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.


Guenter schrieb am 27.02.2006 um 09:46:25:
ich habe unmittelbar nach unserer Hochzeit den Adoptionsantrag gestellt, eine 2 Jahresfrist gab es nicht. Bevor die Adoption jedoch rechtskräftig wurde, war ein einjähriges Zusammenleben gefordert worden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Hansi
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Jetzt wird´s kompliziert
Antwort #21 - 27.02.2006 um 21:45:53
 
Hallo Freedomfighter!
Guenter schrieb am 27.02.2006 um 09:46:25:
ich habe unmittelbar nach unserer Hochzeit den Adoptionsantrag gestellt, eine 2 Jahresfrist gab es nicht. Bevor die Adoption jedoch rechtskräftig wurde, war ein einjähriges Zusammenleben gefordert worden.
Ralf schrieb am 25.02.2006 um 22:09:09:
§ 6 StAG:
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

Ich fürchte, das "einjährige Zusammenleben" bezieht sich auf das Verhältnis Adoptivvater / Kind, und nicht auf das Zusammenleben von Adoptivvater und Kindsmutter? Dann hilft die Adoption natürlich nicht weiter, wenn das Kind dazu vorher einen Aufenthaltstitel bräuchte, dessen unmögliche Beschaffung durch das Wirksamwerden der Adoption erst ersetzt werden kann. Es sei denn, du zögest zu deiner Verlobten, falls ein Zusammenleben im Ausland im Adoptionsrecht überhaupt angerechnet wird? Oder gilt dort das Adoptionsrecht im Herkunftsland, und lässt sich dann vielleicht gar nicht auf deutsches Recht übertragen?

Aber nachdem die Adoption bei dir ohnehin noch nicht in der engeren Wahl steht, nehme ich an, dass du erst recht nicht in die Russische Föderation ziehen wirst...
Dann habe ich auch keine Idee mehr. Griesgrämig  Sicherlich fällt es deiner Partnerin nicht leicht, zwischen dir und dem Kind zu entscheiden? So wie ich dein Posting deute, seid ihr ja noch beim Papiere besorgen für die Eheschließung, und ward bisher davon ausgegangen, dass beide zusammen kommen werden. Es sind ja auch die wenigsten deutschen 18-Jährigen reif genug, auf eigenen Füßen zu stehen - wie soll man dann 16- oder 17-jährige alleine lassen? - Da geht das deutsche Ausländerrecht wohl davon aus, dass sich da dann der ebenfalls sorgeberechtigte Kindsvater um das Kind kümmert. Und wenn nicht??? Für einen Härtefall nach §32 (4) reicht das alleine sicherlich nicht, solange der Vater nicht plötzlich ausfällt.)


Herzliche Grüße,

Hansi


P.S. Als ich auf das AE nach §32 (1) 2 AufenthG hinwies hatte ich die Notwendigkeit des alleinigen Sorgerechtes bei der Mutter nicht beachtet, da dies in meiner ähnlichen Situation ohnehin gegeben ist. Zum Glück wurde das bemerkt, bevor dir falsche Hoffnungen gemacht wurden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
freedomfighter
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


love was my first war


Beiträge: 54

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #22 - 28.02.2006 um 01:56:18
 
Ich habe unsere ABH bereits zusammen mit meiner Verlobten besucht und unseren "Fragenkatalog" durchgeackert. Der SB war gelassen und hat keine Probleme gesehen. Er überlegte lediglich, eine VE zwischenzeitlich bis zur Heirat abzufordern, hielt aber auch das nur als Option offen.

Auszug aus dem Merkblatt Eheschliessung/Familienzusammenführung:

Anfang

7) bei mitreisenden minderjährigen Kindern:
● die Original-Geburtsurkunde mit Apostille,
● im entsprechenden Fall Vaterschaftsanerkennung,
● die notariell beglaubigte und mit Apostille versehene
Einverständniserklärung des nicht mit ausreisenden
Elternteils zur Ausreise des Kindes und ständigen
Wohnsitznahme in Deutschland oder
Gerichtsbescheinigung über das alleinige Sorgerecht (mit
Apostille) oder
Sterbeurkunde des anderen Elternteils (mit Apostille)

Ende

Eine Übertragung des Sorgerechts wäre nicht unmöglich. Es würde allerdings Zeit und Geld kosten. Es hat für mich jedenfalls z.Z. nicht den Anschein, dass es notwendig ist, dies zu unternehmen.
Der Kindesvater hat sich nicht gekümmert und keinen Unterhalt gezahlt. Man könnte klagen. Aber er würde einer Übertragung wahrscheinlich auch freiwillig zustimmen. Standort: Russische Förderation.
Gelebt habe ich bereits kurze Zeit in RU. Aber ein Jahr lang ist mir dann doch etwas zuuuu viel  Laut lachend
Selbst das ist für mich nicht unmöglich. Ich müsste dann allerdings mal kurz zwischen zwei halben Jahres- Abschnitten nach Deutschland, gelle?
Aber wie gesagt...  Unser aller Lebensmittelpunkt soll Deutschland sein. Schliesslich habe ich da meine Hütte  Smiley
Wenns allerdings irgendwie möglich sein sollte, würden wir auch gern alle nach Australien gehen. Da würden wir uns weitaus wohler fühlen. Geil, was?
Aber ich will euch nicht überfordern. Oder ist das etwa am Ende noch leichter?


Gruss,
freedomfighter
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #23 - 28.02.2006 um 07:36:17
 
M.E., aber eben nur IMHO, irrt hier der Kollege in Deiner ABH Zwinkernd

Ich zitiere mal den massgebenden § 32 AufenthG:

Zitat:
§ 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
 
beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.




Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
freedomfighter
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


love was my first war


Beiträge: 54

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #24 - 28.02.2006 um 20:32:32
 
... eine durchweg unzufriedenstellende Regelung, die eigentlich garnicht notwendig wäre.

Wird denn auch danach gehandelt? Wie sieht die Praxis aus? Ich vermisse in diesem board den Erfahrungsaustausch und den Bezug zur Praxis.
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Hansi
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #25 - 28.02.2006 um 21:49:02
 
freedomfighter schrieb am 28.02.2006 um 20:32:32:
... Wird denn auch danach gehandelt?...

Wenn du dich mal in den Threads umsiehst, wirst du sehen, dass das Recht häufig enger ausgelegt wird, als man es nach dem Wotlaut erwarten würde. (Natürlich ist das alles nicht repräsentativ, denn diejenigen, die besser weggekommen sind, werden das nicht an die große Glocke hängen.)

Jedenfalls hatte mein ABH-Sachbearbeiter der 16-Jährigen gar keine Chancen gegeben, weil er ganz einfach einen Satz im Gesetz überlesen hatte.

Vertrauen darauf, dass dein SB nicht noch drauf kommt, dass er da wohl etwas überlesen hat, würde ich nicht. Die Entscheidung fällt zwar meines Wissens die zuständige ABH. Aber ich könnte mir vorstellen, dass die Botschaft, die den Fall ja auch bearbeitet, die ABH im Falle von Unregelmäßigkeiten auf den Fehler aufmerksam machen wird.

Herzliche Grüße,

Hansi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
freedomfighter
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


love was my first war


Beiträge: 54

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #26 - 01.03.2006 um 01:11:51
 
und?
wer hat denn schonmal das Sorgerecht umschreiben und dies gerichtlich bestätigen lassen ?
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Yobo
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 89
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #27 - 01.03.2006 um 08:28:20
 
Hallo Freedomfighter,

bei uns ist es so ausgegangen, dass der Zuzug nicht genehmigt wurde und mein Stiefsohn jetzt bei entfernten Verwandten wohnt, da die Mutter ihn nicht mehr wollte. Sie hat auch nur eine notarielle Erklärung abgegeben und meinte, damit sei's genug.  Einer gerichtliche Sorgerechtsübertragung hat sie nicht zugestimmt. Mutter, Vater und Kind wohnen somit in drei verschiedenen Ländern.

Also, leider, ein Beispiel aus der Praxis mit einem traurigem Ende.   Traurig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung und Wehrpflicht
Antwort #28 - 01.03.2006 um 13:11:06
 
freedomfighter schrieb am 28.02.2006 um 20:32:32:
Ich vermisse in diesem board den Erfahrungsaustausch und den Bezug zur Praxis.

In Deinen Postings vermisse ich auch einiges...

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema