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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 7.633 mal)
yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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22.02.2006 um 17:58:59
 
Hallo zusammen,
meine Verwandte war mit einem Deutschen verheiratet, haben zusammen ein deutsches Kind, der Vater ist gestorben bevor beide zusammen drei Jahre leben wurden, das Kind ist jetzt mehr als drei Jahre alt, sie hat die Niederlassungserlaubnis beantragt aber leider angelehnt, auf der Grund: nicht drei Jahre mit dem deutschen mann zusammengelebt. Ist das richtig? was ist mit dem § 28 Familiennachzug zu Deutschen  Nummer 3  Augenrollen? sie hat doch ein deutsches kind und mit ihm mehr als drei Jahre zusammengelebt oder spielt das keine Rolle?
Danke im Voraus.
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 22.02.2006 um 18:16:45
 
Hallo yop,

ich bin mir ziemlich sicher, dass auch hier der § 28 Abs. 2 AufenthG greift, da dort von familiärer und nicht von ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen die Rede ist. Sofern das Kind also mindestens drei Jahre alt ist, sie während dieser drei Jahre auch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war bzw. noch ist und die anderen Voraussetzungen (z.B. gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse, keine Straftaten) erfüllt sind, sollte die Erteilung der NE eigentlich kein Problem sein.

Gruß  Smiley
Janey
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.02.2006 um 18:28:16
 
Danke Janey,
Ich habe auch so verstanden, dass die Rede "familiäre Lebensgemeinschaft " bezieht sich auf deutsche Mann oder deutsche Kind, aber die Mitarbeiterin von ABH, meint "familiäre Lebensgemeinschaft " bezieht sich auf deutsche Mann, übrigens die anderen Voraussetzung sind alle Erfüllt, Sie hat mehr als drei jahre Aufenthalterlaubnis und hat sie immer, Deutsch kann sie gut, da sie Studentin ist, das Kind ist mehr als drei Jahre und liegt kein Ausweisungsgrund. Ich verstehe die Mitarbeiterin leider nicht. Was muss man denn jetzt machen....?
Danke.
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 22.02.2006 um 18:37:01
 
Wie sichert Deine Freundin denn ihren Lebensunterhalt? Als Studentin mit einem Kleinkind kann sie doch sicherlich nicht noch vollzeit arbeiten?
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.02.2006 um 18:54:43
 
Hallo,
Lebensunterhalt ist kein Problem, Sie kriegt Größe Witwenrente und sie arbeitet Teilzeit, aber das war nicht der Grund der Ablehnung, der Grund war wie gesagt, dass der deutsche Mann gestorben ist, bevor beide drei Jahre zusammenlebten.
danke.
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Janey
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Antwort #5 - 22.02.2006 um 18:59:30
 
Deine Freundin sollte auf einer schriftlichen Ablehnung der NE bestehen, da sonst keine rechtlichen Schritte möglich sind.

Gruß
J.
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 22.02.2006 um 19:12:36
 
Allerdings würde ich vorher noch einmal versuchen, die Angelegenheit bei der Ausländerbehörde zu klären. Und dann am besten erst mal einen versierten Rechtsanwalt einschalten, vielleicht muss dann nicht zur Ablehnung kommen und ein Rechtsstreit kann vermieden werden.

Smiley
J.
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yop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 22.02.2006 um 19:24:14
 
Danke Janey für alles,
ich hoffe, dass ich eine Antworte von einem Experte oder Expertin bekommen, bevor wir eine rechtlichen Schritte gehen werden.
Danke für alle.
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Sondra
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Antwort #8 - 22.02.2006 um 20:01:26
 
Hallo Yop! Zu der vereinfachtn Erteilung der NE an Eheparner von Deutschen erläutert das Bundesministerium des Inneren folgendes

Zitat:
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.
Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen des § 9 angenommen werden kann.
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden können, da sie dieser immanten Zweckausrichtung nicht entsprechen. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Ich nehme daher an, dass die Mitarbeiterin der ABH der Meinung ist, dass eine positive Integrationsprognose nur dann bejaht werden kann, wenn das familiäre Zusammenleben mit einem Erwachsenen gegeben ist - weil Kinder zuerst erzogen werden sollen zur sozialen Kompetenz und stehen wirtschaftlich eher auf der "Minusseite", weil sie Kosten verursachen, ohne Einkommen beizusteuern. Sie meint also, dass im Fall deiner Freundin "eine positive Integrationsprognose" nicht  "antizipiert" und "die soziale und wirtschaftliche Integration zu einem früheren Zeitpunkt" nicht angenommen werden kann, weil ihr der Partner fehlt, der dazu beitragen würde.  Die Mitarbeiterin täuscht sich - das kann ich aus eigenem Erleben behaupten: eine alleinerziehende Mutter entwickelt und integriert sich viel schneller sowohl sozial, wie auch wirtschaftlich, durch den "Verantwortungsantrieb". Weiter täuscht sie sich auch, weil in den Anwendungshinweisen nicht von einem "erwachsenen Deutschen", sondern von "einem Deutschen" die Rede ist - IMHO heißt das, dass der Gesetzgeber die positive Prognose nicht auf einem Erwachsenen abgestellt hat. Janey hat Recht - deine Freundin soll auf eine schriftliche Ablehnung bestehen, damit sie nachvollziehen kann, wie die ABH die Ablehnung begründet, weil nur so kann sie dagegen argumentieren.

Gruß  Smiley Sondra
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ronny
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Antwort #9 - 22.02.2006 um 20:27:38
 
Hi,

bin kein ausgesprochener ABH - Experte und deswegen nicht die Bank, aber ich würde Sondra da beipflichten wollen.

Die VAH Bund sind auch nicht eindeutig , jedoch ist mir keine entgegenstehende Regelung bekannt. Im Gegenteil, die  VV des Landes Niedersachsen, die dort anstelle der VAH gelten, sagen in Ziffer 28.2.1 sinngemäß, dass:

...die Vorschrift alle in § 28 Abs. 1 AufentG genannten Personen begünstigt, und daher weiter geht, als der alte § 25 Abs. 3 AuslG der sich ausdrücklich nur auf Ehegatten Deutscher bezog....

Damit hoffe ich jetzt ned alleine zu stehen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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wichtel
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Antwort #10 - 22.02.2006 um 20:33:03
 
yop schrieb am 22.02.2006 um 19:24:14:
Danke Janey für alles,
ich hoffe, dass ich eine Antworte von einem Experte oder Expertin bekommen,



Also ich wüßt nicht, was hier noch zu ergänzen wäre Zwinkernd

Ich denke die Auskünfte von Janey sind umfassend; ich würd's aber auch zunächst noch mal mit nem klärenden Gespräch versuchen.

Wichtel
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Antwort #11 - 22.02.2006 um 20:35:28
 
wichtel schrieb am 22.02.2006 um 20:33:03:
Also ich wüßt nicht, was hier noch zu ergänzen wäre Zwinkernd

Ich denke die Auskünfte von Janey sind umfassend; ich würd's aber auch zunächst noch mal mit nem klärenden Gespräch versuchen.

Q ronny  Du stehst net alleine!!!!!!!! Zwinkernd

Wichtel



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Abu
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Antwort #12 - 23.02.2006 um 09:53:12
 
wichtel schrieb am 22.02.2006 um 20:33:03:
ich würd's aber auch zunächst noch mal mit nem klärenden Gespräch versuchen.

Am besten mal versuchen, den/die Vorgesetzen/-in der ABH-Mitarbeiterin einzubeziehen...

Abu
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yop
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Antwort #13 - 23.02.2006 um 10:49:18
 
Danke für alle,
ich habe von alle verstanden, dass sie schon anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, was macht man wenn die ABH-Mitarbeiterin keine schriftliche Ablehnung erteilen will??
danke für Eure Hilfe.
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Abu
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Antwort #14 - 23.02.2006 um 11:04:40
 
yop schrieb am 23.02.2006 um 10:49:18:
was macht man wenn die ABH-Mitarbeiterin keine schriftliche Ablehnung erteilen will??

Wenn ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, muß sie den ggf. auch schriftlich ablehnen.  Ich glaube nicht, daß sie das verweigert. Wie bereits gesagt,  ggf. den/die Vorgesetzten/-in verlangen.

Abu
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