Wenn die in § 9
StAG (Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger) genannten Voraussetzungen erfüllt werden, wird die Einbürgerung in der Regel vorgenommen. Nur in atypischen Einzelfällen, kann von der Einbürgerung abgesehen werden. Siehe hierzu auch Nr. 9.0 der
StAR-VwV. § 9 ist auch in Fällen eingetragener Lebenspartnerschaften nach dem LPartG anwendbar.
Wesentliche Voraussetzungen:
3 Jahre
rechtmäßiger Inlandsaufenthalt
seit mind. zwei Jahren eheliche Lebensgemeinschaft mit einem/einer Deutschen
ehel. Lebensgemeinschaft muss noch bestehen (Ausnahme siehe § 9 Abs. 2 StAG)
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Besitz einer Aufenthalterlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (bzw. jetzt Niederlassungserlaubnis)
Keine Ausweisungsgründe (ohne Ausnahme, also keine Straftaten, keine Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II
Verlust, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen s. § 12 StAG)