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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1139313468 Beitrag begonnen von bild5000 am 07.02.2006 um 12:57:48 |
Titel: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Beitrag von bild5000 am 07.02.2006 um 12:57:48
Ich bin anerkannte Flüchtling nach 51 & und bin seit 7 Jahren hier. Meine Frage ist , Fordert die Ausländerbehörde für die Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren,dass man 6 Monate oder 1 Jahr ununterbrochen arbeiten soll ? Weil ich seit 7 Monaten ununterbrochen arbeite. Danke im Voraus
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Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Beitrag von Abu am 07.02.2006 um 17:33:45 bild5000 schrieb am 07.02.2006 um 12:57:48:
Mir ist keine diesbezügliche Regel bekannt. Allerdings sollte es sich um einen unbefristeten Vertrag handeln. Und folgende Bedingung (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG) sollte erfüllt sein: Zitat:
Abu |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Beitrag von ronny am 07.02.2006 um 18:27:56 Zitat:
Hatte ich auch zuerst ähnlich als Antwort vorgesehen, Abu ;) Aber dann erhielt ich noch rechtzeitig den Hinweis auf den § 104 Abs. 2 AufenthG: Zitat:
Und wenn die AE -wovon ich ausgehe- bereits am 31.12.2004 erteilt war, dann wird der § 26 Abs. 4 AufenthG mit den "Vergünstigngen " der Übrgangsregelung zutreffen. Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Beitrag von thom am 07.02.2006 um 18:55:42
gut,
dass Du die Übergangsregel § 104 Abs. 2 AufenthG hier zitierst, sie wird immer wieder gerne übersehen. |
Titel: Ununterbrochene 6 Monate Arbeit Beitrag von bild5000 am 07.02.2006 um 20:22:05
Eigentlich war ich heute beim Rathaus..Ich habe eine Regelung gehört,dass ich als anerkannte Flüchtling bei humanitäre Aufenthalt nach 7 Jahren 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge als Voraussetzung nicht erfüllen muss. Die Beamtin beim Rathaus verlangte nach 7 Jahren 60 Rentenversicherungsbeiträge nicht von mir sondern einen Nachweis ,dass ich ununterbrochen 1 Jahr nach dem 26 Abs. 4 AufenthGge im Rahmen der Ermessensentscheidung arbeitet habe..Dann habe ich mit einem kurdischen Berater gesprochen.Er hat mir gesagt,dass 6 Monate ununterbrochene Arbeit für die Erteilung der Niedererlassungserlaubnis nach 7 Jahren genügt.ICH MÖCHTE WISSEN,ob diese Voraussetzung 6 Monate Ununterbrochene Arbeit oder 1 Jahr ununterbrochen Arbeit ( 9 Abs. 2 bis 4 AufenthG und ununterbrochener einjähriger Nachweis der Einkünfte) nach 7 Jahren bei anerkannten Flüchtlingen ist,weil ich die alle anderen Voraussetzungen erfülle. Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und arbeite seit 7 Monaten.
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Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Beitrag von Mick am 07.02.2006 um 21:23:18
Hi,
es gibt keine entsprechende Regelung. Jedenfalls ist mir eine solche nicht bekannt. Lass sie Dir doch zeigen, ansonsten: Antrag stellen und ggf. gegen eine Ablehung vorgehen. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren Beitrag von Abu am 08.02.2006 um 00:07:34 ronny schrieb am 07.02.2006 um 18:27:56:
Ooops, das habe ich übersehen. Danke für den Hinweis. ;) Abu |
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