Es handelt sich hier um eine
Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Rechtsmittel gegen den Widerruf haben aufschiebende Wirkung, d.h. es
muss fristgemäß Klage erhoben werden, und der Flüchtlingsstatus bleibt dann so lange erhalten, bis über den Widerruf gerichtlich abschließend entscheiden ist (§§ 72 Abs. 6, 75 AyslVfG).
Erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens und Unanfechtbarkeit des Widerrufs muss der Flüchtling seinen blauen Flüchtlingspass abgeben (und ggf. einen Nationalpass beantragen).
Ob die zwar veränderten, aber dennoch keineswegs sicherern Schutz bietenden Verhältnisse im Irak einen Widerruf rechtfertigen ist in Rechtsprechung hochumstritten umstritten, mit dem Erfolg des Widerrufs muss aber tendenziell gerechnet werden.
Entfällt der Flüchtlingsstatus, ist in einem zweiten Verfahren zu entscheiden, ob zusätzlich zur Flüchtlingsanerkennung auch
das Aufenthaltsrecht in Deutschland entfällt. Entscheidend für diese Frage ist das
Maß der erreichten Integration (der Lebensunterhalt ist möglichst nachhaltig durch Arbeit - ggf. beider Elternteile, ggf. unbefristeter Vertrag, kein Bezug von Sozialhilfe/ALG II, usw. - gesichert, gute Deutschkenntnisse, Schulbesuch/Ausbildung der Kinder, keine Straftaten, etc. etc. etc.).
Entfällt zusätzlich zum Flüchtlingsstatus auch das Aufenthaltsrecht, ist (derzeit noch) eine
Duldung zu erteilen, da Abschiebungen in den Irak (derzeit noch) nicht durchgeführt werden. Mit der Duldung wird aber die Integration weitgehend unmöglich gemacht, und mit einer Abschiebung ist dann in weiterer Zukunft grundsätzlich zu rechnen.
Ergebnis: Anwalt aufsuchen, fristgemäß
Klage gegen den Widerruf einlegen, und die Zeit des während des Widerrufserfahrens uneingeschränkt weiter geltenden Rechtes auf Aufenthalt und Arbeit nutzen, um soweit noch nicht geschehen das erreichte Maß an Integration weiter zu verbessern und möglichst nachhaltig abzusichern.
gc
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