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Wiederrufsrecht nach Regierungswechsel im Irak (Gelesen: 2.216 mal)
raom02
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DEUTSCH
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01.02.2006 um 12:30:54
 
Hallo, brauche hilfe... bitte um Unterstützung

Also, mein Bekannter hat in August 2000 die Aufenthaltsbefugnis nach §51 erhalten.

So jetzt nach über 5 Jahren hat er von der Ausländerbehörde ein Schreiben erhalten, worin steht:

1.) Wiederrufsverfahren, aus folgenden Gründen.

Da jetzt eine neue Regierung im Irak ist, und sich die Bedinungen verbessert haben wird das Asylverfahren neu aufegrollt.

Meine Frage wie geht es in meiner Lage weiter, besteht eine Abschiebung...? meine befürchtungen sind da ich in August dieses Jahres meine Befugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis verlängern muss, das man mir diese entzogen wird.

Obwohl mein Asylverfahren damals genehmigt wurde und dem Asylantrag stattgegeben wurde.

Welche Rechtsmittel sind hier zulässig, und wie kann man hier drauf verfahren.

mfg
raom02

P.S.:Ich danke im vorraus.
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Integro
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.02.2006 um 14:10:22
 
Hallo raom02,

dein Bekannter hatte bisher eine Aufenthaltsbefugnis, weil bei ihm Abschiebungshindernisse in den Irak festgestellt wurden. Sein Asylantrag wurde bestimmt damals schon abgelehnt, er hat die Befugnis nur bekommen, da er nicht in den Irak abgeschoben werden konnte.

Mittlerweile werden die Feststellungen, dass Abschiebungshindernisse bestehen, reihenweise durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen. Es gibt auch schon Gerichtsurteile, die bestätigen, dass sich die Lage im Irak soweit normalisiert hat, als dass eine freiwillige Ausreise der Betroffenen tatsächlich nicht möglich wäre. Nur darauf kommt es an denn jetzt kann die Ausländerbehörde keinen Aufenthaltstitel mehr aus humanitären Gründen erteilen. Daher kann es sein, dass derjenige, dessen Aufenthaltsbefugnis (oder AE gem. § 25) abläuft, eine Ablehnung seines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis bekommt, verbunden mit einer Ausreiseaufforderung.

Eine Abschiebung wird es zumindest im Moment noch nicht geben, da die Situation im Irak noch nicht so stabil ist, als dass eine Abschiebung dahin möglich wäre. Wenn jetzt jemand eine Ablehnung seines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis erhält, dann bekommt er wahrscheinlich von der Ausländerbehörde eine Duldung, solange, bis sich die Situation im Irak weiter beruhigt hat.

Sorry, dass ich dir keine besseren Neuigkeiten mitteilen kann!!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 02.02.2006 um 17:13:45
 
Es handelt sich hier um eine Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Rechtsmittel gegen den Widerruf haben aufschiebende Wirkung, d.h. es muss fristgemäß Klage erhoben werden, und der Flüchtlingsstatus bleibt dann so lange erhalten, bis über den Widerruf gerichtlich abschließend entscheiden ist (§§ 72 Abs. 6, 75 AyslVfG).

Erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens und Unanfechtbarkeit des Widerrufs muss der Flüchtling seinen blauen Flüchtlingspass abgeben (und ggf. einen Nationalpass beantragen).

Ob die zwar veränderten, aber dennoch keineswegs sicherern Schutz bietenden Verhältnisse im Irak einen Widerruf rechtfertigen ist in Rechtsprechung hochumstritten umstritten, mit dem Erfolg des Widerrufs muss aber tendenziell gerechnet werden.

Entfällt der Flüchtlingsstatus, ist in einem zweiten Verfahren zu entscheiden, ob zusätzlich zur Flüchtlingsanerkennung auch das Aufenthaltsrecht in Deutschland entfällt. Entscheidend für diese Frage ist das Maß der erreichten Integration (der Lebensunterhalt ist möglichst nachhaltig durch Arbeit - ggf. beider Elternteile, ggf. unbefristeter Vertrag, kein Bezug von Sozialhilfe/ALG II, usw. - gesichert, gute Deutschkenntnisse, Schulbesuch/Ausbildung der Kinder, keine Straftaten, etc. etc. etc.).

Entfällt zusätzlich zum Flüchtlingsstatus auch das Aufenthaltsrecht, ist (derzeit noch) eine Duldung zu erteilen, da Abschiebungen in den Irak (derzeit noch) nicht durchgeführt werden. Mit der Duldung wird aber die Integration weitgehend unmöglich gemacht, und mit einer Abschiebung ist dann in weiterer Zukunft grundsätzlich zu rechnen.

Ergebnis: Anwalt aufsuchen, fristgemäß Klage gegen den Widerruf einlegen, und die Zeit des während des Widerrufserfahrens uneingeschränkt weiter geltenden Rechtes auf Aufenthalt und Arbeit nutzen, um soweit noch nicht geschehen das erreichte Maß an Integration weiter zu verbessern und möglichst nachhaltig abzusichern.

gc
www.fleuchtlingsrat-berlin.de



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 02.02.2006 um 17:17:57
 
Korrektur (hatte eben die Paragrafen falsch angegeben) :

Rechtsmittel gegen den Widerruf haben aufschiebende Wirkung, d.h. es muss fristgemäß Klage erhoben werden, und der Flüchtlingsstatus bleibt dann so lange erhalten, bis über den Widerruf gerichtlich abschließend entscheiden ist (§ 75 AyslVfG). 

Erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens und Unanfechtbarkeit des Widerrufs muss der Flüchtling seinen blauen Flüchtlingspass abgeben (und ggf. einen Nationalpass beantragen), § 73 Abs. 6 AyslVfG

gc
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egal was, es läuft immer
schief


Beiträge: 111

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch :)
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Antwort #4 - 12.02.2006 um 23:08:28
 
Hallo leute,
Mal ne Frage, und zwar ob ich den Wiederrufenbrief irgendwann bekommen würde?
Ich komme auch aus dem Irak und bin seit 2002 in Deutschland. Am Ende 2002 wurde mein Asylantrag bewilligt, und mir das unbefristete Aufenthalterlaubnis nach § 16 erteilt.

Wie ich mich informiert habe,  nach 01.01.2005 hat sich mein Status Automatisch ins niederlassungerlaubnis geändert . ob das richtig ist, kann ich ja zur Zeit nicht bestätigen. Auf meinem Pass ist immer noch das unbefristete Aufenthalterlaubnis.

Jetzt es ist möglich, Mein Status zu Wiederrufen, ob das unbefristete Aufenthalterlaubnis oder das niederlassungerlaubnis?

Es wäre ja nett, wenn ihr mir helfen könnt.

MfG
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