Hallo jetterde,
die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (VE) nach §§ 66, 68
AufenthG bei einer Ausländerbehörde kostet unabhängig von ihrer Geltungs- und Wirkungsdauer immer gleich viel. Daher machte es keinen Unterschied eine
VE für einen Besuch oder einen längeren Zeitraum mit mehreren Besuchen abzugeben.
Es ist aber aus Sicht der Ausländerbehörde anhand der zu fordernden Unterlagen nicht unbedingt ersichtlich, ob die Sicherheit der
VE über einen längeren besteht. Daher bestünde die Gefahr, dass die dauerhafte Bonität des Einladers nicht deklariert werden könne. Aber das ließe sich sicher bei der Abteilung "Einreise" der zuständigen Ausländerbehörde, wenn es eine größere ist, in Erfahrung bringen.
Das größere Problem sehe ich eher in der Erteilung eines längerfristigen Visums (Typ: C4 - Mehrmalige Einreise mit Aufenthalten von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr mit der Gültigkeit bis zu fünf Jahren) für den reinen Besuchsaufenthalt. M.W. werden solche Visa Personen erteilt, die aus zwingenden Gründen regelmäßig einen Aufenthalt beanspruchen (z.B. Erwerbstätige, die regelmäßig entsandt werden). Ob es auch für touristische oder Besuchszwecke ein solches längerfristiges Visum gibt, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis über die Erteilungspraxis in den konsularischen Vertretungen der deutschen Botschaften.
Doc