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Besucher Visum und dann Visum Nach §16 ??? (Gelesen: 1.805 mal)
hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Besucher Visum und dann Visum Nach §16 ???
31.01.2006 um 23:28:03
 
Person A kommt am 27.09.05 mit einem besucher Visum nach BRD verlässt die BRD wie im Visum eingetragen bis zum 27.12-05!

Person A beantragt jetzt ein Visum zu studien vorbereitung nach §16
abs.1 !

Sprachkurs beantragt und bezahlt !
Verisicherung geklärt und bezahlt !
Verpfl. Person "Deutsch" mit eigentums wohnung und sehr guten gehalt! Auch schon alles geklärt!
Nun steht die beantragung des Visums bei Dt. Konsulat !

Meine frage :
Normal bevor die Person A wieder einreisen kann müssen 3 monate vergehen!
Ist das auch in diesem fall so ???
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 01.02.2006 um 00:08:35
 
Hallo hanzibal,

der visumpflichtige Aufenthalt richtete sich nach Art. 5, 19 SDÜ, der rechtmäßigerweise beendet worden war.

Nunmehr wird wohl ein längerfristiger nationaler Aufenthaltstitel beantragt, der nach Art. 18 SDÜ, § 16 AufenthG als nationaler Titel erteilt werden soll.

Der vorherige Aufenthalt ist bei der Visumerteilung unmaßgeblich, insoweit ein zustimmungspflichtiges Visum erteilt werden soll, weil es insoweit gar nicht in Zusammenhang mit Art. 19 SDÜ steht, sondern ein national beschränktes Visum der Kategorie D nach Art. 18 SDÜ erteilt werden soll. Damit kann aber nicht frei in Schengenland herumgereist werden.

Ein sofortiges Visum ist rechtlich möglich, aber die Entscheidungsdauer kann durchaus die lapidaren 3 Monate locker überschreiten. Entscheidungsträger ist aber dabei immer die Konsularabteilung der deutschen auswärtigen Vertretung (Botschaft).

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 01.02.2006 um 10:06:35
 
Aus dem Besuchsaufenthalt heraus ist die Erteilung der AE nach § 16 nicht möglich. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 sehen u. a. vor, daß der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Das Besuchsvisum ist ein zustimmungsfreies Visum während das Visum für einen Daueraufenthalt ausschließlich unter Beteiligung und nach Zustimmung der zuständigen ABH erteilt wird; für den Besuch eines Sprachkurses ist das Besuchsvisum also nicht das erforderliche Visum. Eine Heilungsmöglichkeit dieser Formvorschrift wäre gegeben wenn auf die Erteilung der AE ein Anspruch bestünde, was aber bei einer AE nach § 16 nicht der Fall ist.
Ohne vorherige Ausreise und Einholung des richtigen Visums wird es also keine AE nach § 16 geben.
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.02.2006 um 15:31:01
 
Hallo zusammen!


Erst mal vielen dank an "Doc"  Smiley

Danke auch an "brickbat" !

Aber irgend etwas stimmt hier bei der antwort von der brickbat nicht!
Entweder habe ich die antwort nicht richtig vertanden oder brickbat hat hier nicht alles durchgelesen ???  hä?

DIE PERSON A IST BEREITS ( wie oben beschrieben ) ausgereist !
und jetz im Februar das Visum nach §16 abs. 1  Zwinkernd
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