So hier noch ein paar Informationen zum Danziger Staatsangehörigkeitsrecht. Durch den Versailler Vertrag wurde die Freie Stadt Danzig als selbständiger Staat untr Aufsicht des Völkerbundes errichtet.
1. Der Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit im Zuge des Ersten Weltkrieges trat aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrages (Art. 105 und 106 VV) ein, ggf. sind also bereits früher dort wohnhafte Deutsche durch den Ersten Weltkrieg Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig.
2. Der Verlust trat am 10.01.1920 ein. Sie konnten innerhalb von zwei Jahren für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren. Als Folge der Option war ein Wegzug aus Danzig ins Reichsgebiet erforderlich.
3. Zeit des Dritten Reiches :
a. Gesetz vom 01.09.1939 Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich (RGBl. I, Seite 1547) , § 2
Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit nach Massgabe näherer Vorschriften .b. Erlass über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 08.10.1939 (RGBl. I, Seite 2042), § 6 (sinngemäß) ..
die Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes werden deutsche Staatsangehörige nach Massgabe näherer Vorschriften, die Volksdeutschen werden Reichsbürger nach Massgabe des Reichsbürgergesetzes.
c. Runderlass vom 25.1.1939 (MBliV. Seite 2385), wurde aufgehoben durch...
d. Verordnug über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 in der Fassung der Zweiten Verordnung über die deutsche Volksliste usw. vom 31.01.1942 (RGBl. I, Seite 51).
auszugsweise:
eingetragen werden nur ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige die am 01.09.1939 Danziger StAng waren, an diesem Tag staatenlos waren, zuletzt aber die Danziger StAng besessen hatten, oder am 01.09.1939 ihre Wohnsitz im ehemaligen Freistaat hatten. Dazu erging dann noch der Runderlass des RMdI vom 13.03.1941 (Az.: I e 5125/4-5000 Ost) betreffend Erwerb der deutschenStaasangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige. Hier wurde im einzelnen erläutert, welche Voraussetzungen für die Einteilung in die Abteilungen der deutschen Volksliste (I bis IV) zu erfüllen waren.
Ich hoffe es wird jetzt ein Problem deutlich:
Der
Verlust der früheren deutschen Reichsangehörigkeit kraft Gesetzes ist
sicher durch den Versailler Vertrag an einem bestimmten Datum festzumachen. Da gibt es kein Vertun weil das auch gegen den Willen der Betroffenen feststand
Wann,
wie, und
ob überhaupt ein
Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die
näheren Vorschriften des Nazi-Reiches stattfand, ist nicht so leicht festzustellen, da hab ich für manchen Fall früher monatelang ermitteln müssen.
Deswegen beneide ich die Kollegen die das heute immer noch prüfen müssen scher nicht.
Noch ein Wort zu den
braunen Vorschriften:
Gäbe es die nicht, oder wären sie nicht anwendbar, wäre ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gar nicht erfolgt. Dann wären zig. Deutsche aus Pommern, Schlesien, Danzig, Böhmen und Mähren durch den Ersten Weltkrieg und den Versailler Vertrag ausgebürgert worden, das mal nur am Rande .
Ohne jede Wertung Grüße
Ronny