Hallo,
wenn im Januar 2006 die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungszusicherung vorlagen, verstehe ich nicht, warum jetzt noch der Grundbucheintrag gefordert wird.
Soweit es sich um eine Ermessenseinbürgerung
(§ 8 StAG) oder Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen (§ 9 StAG) handelt, muss der Einbürgrungsbewerber wirtschaftlich unabhängig sein. Dies bedeutet, das kein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen dürfen.
Wenn vorher die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt waren, müssten sie nach dem Erwerb weiterhin die Voraussetzungen gegeben sein. Sollten Änderungen der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, könnten die ja auch durch andere Nachweise (notarieller Kaufvertrag, Darlehensverträge etc.) ausreichen.
Soweit es um eine Einbürgerung nach § 10
StAG (Anspruchseinbürgerung) geht, ist meines Erachtens der Grundbuchauszug überhaupt nicht erforderlich.
Zitat: Ende Januar ist jedoch die gesetzliche Frist von 6 Monaten abgelaufen, in der die Einb.stelle antworten/entscheiden muss.
Eine solche Frist ist mir unbekannt...
Am besten nochmals mit der Behörde Kontakt aufnehmen und die Sache abklären. Vielleicht auch nach dem Grund fragen, warum der Grundbuchauszug vorgelegt werden soll.
Welche Staatsangehörigkeit hat denn der Mann? Die Dauer bis zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit muss ja auch noch bedacht werden...
Viele Grüße
Blaise