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Grundbuchauszug für Einbürg. erforderlich? (Gelesen: 1.726 mal)
Yesim
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22.01.2006 um 13:22:06
 
Hallo Leute,

Ausgangssituation: eine Person, die ein Arzt ist, sollte ursprünglich Ende diesen Monats (Jan.06) die Zusicherung bekommen.

Der Ehepartner der zu einbürgenden Person hat Ende Dezember 05 Eigentum erworben.

Die Einbürgerungsstelle verlangt den Grundbuchauszug, welche auch abgegeben wurde.Jedoch ist nur der Ehepartner der zur einbürgenden Person Eigentümer.

Jedoch dauert es 3-4 Monate bis das Grundbuchamt den rechtmäßigen Eigentümer auch als Eigentümer einträgt.(also mit Namen usw.).Momentan steht noch der Voreigentümer drin.

Ende Januar ist jedoch die gesetzliche Frist von 6 Monaten abgelaufen, in der die Einb.stelle antworten/entscheiden muss.
Warum reicht ein rechtskräftiger Kaufvertrag vom Notar nicht aus, um nachzuweisen,dass besagte Person Eigentümer ist?

Zumal Dezember 2006 die Berufserlaubnis der zur einbürgenden Person ausläuft und wahrscheinlich nicht mehr verlängert werden kann (nur max. 2X auf insgesamt 4 Jahre möglich sagt das Landesprüfungsamt).

Muss man ernsthaft warten bis das Grundbuchamt nach 3-4 Monaten die Sache eingetragen hat?
Zumal die Ausbürgerung plus Einbürgerung bis Dez. 06 zeitlich nicht möglich ist.

Mit Auslaufen der Berufserlaubnis dürfte die Person auch nicht mehr praktizieren und würde praktisch arbeitslos.
Ich bitte um Antwort und bitte vielleicht auch mit Gesetzquelle, damit ich bei der Einbürgerungsstelle vorsprechen kann.
Für ein e Antwort von Herr Norbert würde ich mich sehr freuen.
Danke!
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Blaise
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Erde, Germany
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 22.01.2006 um 14:13:56
 
Hallo,

wenn im Januar 2006 die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungszusicherung vorlagen, verstehe ich nicht, warum jetzt noch der Grundbucheintrag gefordert wird.

Soweit es sich um eine Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) oder Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen (§ 9 StAG) handelt, muss der Einbürgrungsbewerber wirtschaftlich unabhängig sein. Dies bedeutet, das kein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen dürfen.

Wenn vorher die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt waren, müssten sie nach dem Erwerb weiterhin die Voraussetzungen gegeben sein. Sollten Änderungen der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, könnten die ja auch durch andere Nachweise (notarieller Kaufvertrag, Darlehensverträge etc.) ausreichen.

Soweit es um eine Einbürgerung nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) geht, ist meines Erachtens der Grundbuchauszug überhaupt nicht erforderlich.

Zitat:
Ende Januar ist jedoch die gesetzliche Frist von 6 Monaten abgelaufen, in der die Einb.stelle antworten/entscheiden muss.


Eine solche Frist ist mir unbekannt...

Am besten nochmals mit der Behörde Kontakt aufnehmen und die Sache abklären. Vielleicht auch nach dem Grund fragen, warum der Grundbuchauszug vorgelegt werden soll.

Welche Staatsangehörigkeit hat denn der Mann? Die Dauer bis zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit muss ja auch noch bedacht werden...

Viele Grüße

Blaise
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Yesim
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Antwort #2 - 22.01.2006 um 14:16:08
 
hi.
ja,deshalb.die ausbürgerung dauert jetzt ca. 1 jahr.er ist türkischer staatsangehöriger.
ich deutsch.
danke.
gruß
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Yesim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 22.01.2006 um 16:21:18
 
hallo blaise,
es ist in der tat so, dass der sachbearbeiter wörtlich gesagt hat, dass die behörde innerhalb von 6 monaten das vefahren zum abschluss bringen muss.also entscheiden soll.
wie kann ich also vor dem sachbearbeiter mit dem grundbuchauszug argumentieren?
brauchen dringend ein tip,da ich morgen schon hin muss.
danke.
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Yesim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #4 - 22.01.2006 um 19:27:06
 
Hallo? hat keiner ein tip für mich?
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