Die Anspruchseinbürgerung (§§ 10 ff StAG)  

 

Die gesetzlichen Grundlagen und die Verwaltungsvorschriften dazu
Hinweis zu den Verwaltungsvorschriften: Diese wurden bisher nicht geändert. Die Nummerierung bezieht sich daher noch auf die bisherigen Vorschriften (§§ 85 ff des bisherigen AuslG). Durch die Rechtsänderung nicht mehr anwendbare Teile der Verwaltungsvorschriften sind hier kursiv dargestellt. Die Bearbeitung dieser Seite ist jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen.     

               -ralf-

§ 10 (Anspruchsvoraussetzungen)  
§ 11 (Ausschlussgründe)
§ 12 (Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
§ 12a (Entscheidung bei Straffälligkeit)
§ 12b (Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts)

 

§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

Verwaltungsvorschrift zu § 10 StAG:

85     Zu § 85    Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Auf-
                  enthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und
                  minderjähriger Kinder



85.1   Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)


85.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)


       Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
       des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2). Zum Begriff
       des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Auf-
       enthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 voraus-
       gehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben.
       Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts verglei-
       che § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung
       muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im In-
       land haben.


       Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürge-
       rungsbewerber


       a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,


       b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,


       c) eine Aufenthaltsbewilligung,


       d) eine Aufenthaltsbefugnis,


       e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder
          der Freizügigkeitsverordnung/EG oder


       f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35
          Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach
          dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)


       besessen hat oder


       g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher
          Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.


          Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion be-
          stand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthalts-
          recht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Dul-
          dung können nicht angerechnet werden.


85.1.1.1 Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
         nung; Loyalitätserklärung)


         In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der
         Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbewerber
         folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:


          1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
             Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er-
             kenne ich an:


             a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun-
                gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
                henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks-
                vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
                Wahl zu wählen,


             b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
                und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
                an Gesetz und Recht,


             c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op-
                position,


             d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen-
                über der Volksvertretung,


             e) die Unabhängigkeit der Gerichte,


             f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und


             g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.


          2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder
             verfolgt oder unterstützt habe, die


             a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
                oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
                oder


             b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
                sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
                zum Ziele haben oder


             c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
                handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
                gefährden."


          Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft, dass er sich von der frühe-
          ren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt
          hat, so hat er folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:


          1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
             Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er-
             kenne ich an:


             a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun-
                gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
                henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks-
                vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
                Wahl zu wählen,


             b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
                und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
                an Gesetz und Recht,


             c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op-
                position,



             d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen-
                über der Volksvertretung,


             e) die Unabhängigkeit der Gerichte,


             f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und


             g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.


          2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die


             a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
                oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
                oder


             b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
                sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
                zum Ziele haben oder


             c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
                handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
                gefährden.


             Von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebun-
             gen habe ich mich abgewandt."


          Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Antragstellung über die Be-
          deutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
          nung und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden,
          ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegen-
          stehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Bekennt-
          nis und Erklärung sind nicht zu fordern, wenn ein minderjähriges Kind im
          Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
          (§ 85 Abs. 2 Satz 2), vergleiche Nummer 85.2.2.


85.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung)


         Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine (auch befristete)
         Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-
         erlaubnis-EG besitzen. Ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels
         reicht für die Einbürgerung nicht aus.


85.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe)


         Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich So-
         zial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen hat oder nimmt. Die
         Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürge-
         rung nicht entgegen, wenn die Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist (verglei-
         che Nummer 85.1.2) oder wenn der Einbürgerungsbewerber das 23. Le-
         bensjahr noch nicht vollendet hat.


85.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)


         Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vergleiche Nummer
         8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner
         bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaa-
         tigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen
         Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder einen Hoheits-
         akt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts
         auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeits-
         wechsel). Verlust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der
         bisherigen Staatsangehörigkeit.


         Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vergleiche
         Nummern 87.0 bis 87.5.


85.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit)


         Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln
         oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugend-
         gerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilun-
         gen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51
         Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Er-
         fordernis der Straffreiheit vergleiche Nummern 88.1 bis 88.3.


         Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berück-
         sichtigen, im Einzelnen vergleiche Nummer 88.1.


         Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem
         Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen
         des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des
         Bundeszentralregistergesetzes).


85.1.2   Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten
         zu können)


         Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung
         nach § 85 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial-
         oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber
         auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Han-
         deln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbe-
         zug gesetzt hat.


         Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85
         Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfül-
         lung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines
         Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens
         anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das
         Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben
         sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen
         für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
         hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit be-
         stehen.


         Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn
         ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheit-
         liche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er
         sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.


85.2     Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern)


85.2.1   Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)


85.2.1.1 Voraussetzungen


         Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch möglich, wenn Ehe-
         gatte und minderjährige Kinder sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
         aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern wären. Bei minderjähri-
         gen Kindern kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inan-
         spruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten zu können
         (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), nicht an, vergleiche Nummer 85.1.1.3. Die übrigen
         Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen
         - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 2 (vergleiche Nummer
         85.2.2) - auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt
         sein.


         Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsbe-
         rechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der
         Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Ab-
         satz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.


85.2.1.2   Grundsätze für das Ermessen


85.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten


           Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufent-
           halt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Le-
           bensgemeinschaft.


85.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern


           Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
           der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
           eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
           eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.


           Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
           Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Le-
           bensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es un-
           mittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


           Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der
           Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus,
           dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.



85.2.1.2.3 Ausschlussgründe


           Eine Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern erfolgt
           nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 vorliegt.


           Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei-
           chende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand
           und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können
           berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine
           Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
           und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut-
           sche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
           mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten
           stets erforderlich.


           Abweichend von Nummer 86.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nen-
           nenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich ver-
           ständigen kann und die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
           gewährleistet ist.


85.2.2     Zu Satz 2 (minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
           endet haben)


           Ein Bekenntnis und eine Erklärung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
           sind von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Ein-
           bürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
           haben, nicht zu fordern.


85.3       Zu Absatz 3 (Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe durch
           Ausländer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

§ 11

(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn

1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder

3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

Verwaltungsvorschrift zu § 11:

86     Zu § 86    Ausschlussgründe


86.1   Zu Nummer 1 (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache)


86.1.1 Begriffsbestimmung


       Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich
       der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übli-
       chen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
       zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
       entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
       der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltägli-
       chen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wie-
       dergeben kann. Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das
       Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen.


       Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können,
       reicht nicht aus.


86.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse


       Der Ausschlussgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen
       Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen
       Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürge-
       rungsbewerber


       a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben
          hat,


       b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
          nächsthöhere Klasse) besucht hat,


       c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
          Schulabschluss erworben hat,


       d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
          (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder


       e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-
          schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
          hat.


       Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
       hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürge-
       rungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet wer-
       den, vergleiche Nummer 91.1. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch
       (ISBN 3-933908-17-5) sind dafür ein geeigneter Maßstab.


86.2  Zu Nummer 2 (verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen)


      Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 85 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 geforderte Erklärung abgegeben wird (vergleiche Num-
      mer 85.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeind-
      liche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (ver-
      gleiche §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) vorliegen.


86.3  Zu Nummer 3 (kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1)


      Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die freiheitliche
      demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
      Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an
      Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft
      oder mit Gewaltanwendung droht.


      Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des Tatbestandes des § 46 Nr. 1
      des Ausländergesetzes. Auf die konkrete Zulässigkeit einer Ausweisung
      kommt es nicht an. Im Übrigen vergleiche Nummer 8.1.1.2.

§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1958 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 12:

Zu § 87    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit


87.0  Allgemeines


      § 87 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatig-
      keit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 und 2
      bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung,
      ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörig-
      keit erforderlich ist. Absatz 3 regelt einen Tatbestand, bei dessen Vorlie-
      gen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Nach Absatz 5 erhält ein
      Einbürgerungsbewerber, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch
      minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung, wenn die Entlassung
      aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit erfordert und
      die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vorliegen.


87.1     Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der auslän-
         dischen Staatsangehörigkeit)


87.1.1   Zu Satz 1 (Grundsatz)


         Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaa-
         tigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert
         wird. Dieser zählt - neben der in Absatz 2 genannten Ausnahme - ab-
         schließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Mitein-
         bürgerung nach § 85 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen
         ist.


87.1.2   Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen
         Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen
         Staatsangehörigkeit)


87.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der aus-
         ländischen Staatsangehörigkeit)


         Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaa-
         tigkeit bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe
         oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht.


87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der auslän-
         dischen Staatsangehörigkeit)


         Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
         bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlas-
         sung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen
         werden.


         Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige
         Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten,
         es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder
         Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Beden-
         ken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge
         beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln.


87.1.2.3  Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare Entlassungsbe-
          dingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)


87.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)


           Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlas-
           sungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versa-
           gung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf ei-
           ne Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen
           des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie
           sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs
           Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlas-
           sungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.


           Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er
           seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die
           Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Be-
           tracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Sti-
           pendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder
           der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlas-
           sungsantrags.


87.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)


87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
             pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
             Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
             kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
             rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
             gen.


87.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absat-
             zes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leis-
             tung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlas-
             sungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber


             a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen
                Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn
                Jahre im Inland,


             b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinander-
                setzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der
                Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden
                könnte,


             c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen
                Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemein-
                schaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder


             d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwen-
                dung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatz-
                dienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.


             Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung
             durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so ist
             dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli-
             chen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit-
             ten wird. Ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark ist immer zumutbar.


87.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die
             Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert
             haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegen-
             heiten zu ordnen.


87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)


           Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Ein-
           reichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine
           Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Ent-
           scheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.


           Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet
           sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.


87.1.2.4  Zu Nummer 4 (ältere Personen)


           Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraus-
           setzungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert:


           a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
              ben.


           b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
              liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
              ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
              ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
              rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
              Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
              Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
              tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
              vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
              gehörigkeit er besitzt.


           c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
              len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle in Deutschland
              wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige
              sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren
              rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


87.1.2.5  Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)


87.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem
           Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-
           hältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
           Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn


           a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschrän-
              kungen verbunden sind,


           b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat
              verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat
              besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden
              aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf
              andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,


           c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der
              Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre
              oder


           d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Aus-
              scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.


87.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß
           hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in
           der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkom-
           men des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile
           unter 20 000 Deutsche Mark sind stets unerheblich.


87.1.2.6   Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte)


           Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylbe-
           rechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes, sonstige politisch Verfolgte
           im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes, Kontingentflüchtlinge nach
           § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsakti-
           onen aufgenommene Flüchtlinge, die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne
           des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannten
           Ausländer und jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und
           ihren Nachfolge- sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflücht-
           linge behandelt werden.


           Als politisch Verfolgter ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen
           Reiseausweis für Flüchtlinge ausweist.


87.2.      Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern)


           Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Her-
           kunftsstaates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, generell oder
           nur für andere Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
           Union Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt.


           Sofern die Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengrup-
           pen beschränkt ist (zum Beispiel Ehegatten eigener Staatsangehöriger),
           wird bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatig-
           keit nur hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer vergleich-
           baren Personengruppe angehört.


87.3     Zu Absatz 3 (Leistung ausländischen Wehrdienstes durch im Inland auf-
         gewachsene Einbürgerungsbewerber)


87.3.1   Voraussetzungen


87.3.1.1 Leistung ausländischen Wehrdienstes


         Dem Wehrdienst nicht gleichzustellen sind Leistungen, die ihn nach dem
         Recht des Herkunftsstaates ersetzen können. Kann die Wehrdienstleis-
         tung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so
         ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli-
         chen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit-
         ten wird. Die Einbürgerung erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit,
         wenn der Freikauf und - nach Maßgabe der folgenden Nummern 87.3.1.2
         bis 87.3.2 - die Leistung des Wehrdienstes nicht zumutbar sind.


         Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner
         Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht,
         ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung des Entlassungsan-
         trags wegen der fehlenden Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich
         bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsan-
         gehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, genügt
         der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist.


87.3.1.2 Besuch deutscher Schulen


         Der Zeitraum des Schulbesuchs in deutschen Schulen im Inland muss den
         Zeitraum des Schulbesuchs in ausländischen Schulen überwiegen. Zu be-
         rücksichtigen ist der Schulbesuch in öffentlichen Schulen (allgemein bil-
         denden Schulen, Berufs- und Berufsfachschulen) oder genehmigten Er-
         satzschulen, in denen Deutsch Unterrichtssprache ist.


87.3.1.3 Hineinwachsen in deutsche Lebensverhältnisse und das wehrpflichtige Al-
         ter


         Mit welchem Alter die Wehrpflicht entstanden ist, richtet sich nach dem
         Recht des Herkunftsstaates.


87.3.2   Ermessen


         Im Rahmen der Ermessensausübung ist zwischen dem Interesse an der
         Vermeidung von Mehrstaatigkeit und dem staatlichen Interesse an der
         Einbürgerung von Bewerbern, die die genannten zusätzlichen Integrati-
         onsanforderungen erfüllt haben, abzuwägen. Ein deutsches staatliches In-
         teresse an der Erfüllung des Wehrdienstes im Herkunftsstaat ist in der
         Regel nicht gegeben. Der Einbürgerungsbewerber kann unter den Vor-
         aussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von
         Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn


         a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann
            oder


         b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der
            Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel fehlende Sprachkenntnisse;
            fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunfts-
            staats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen
            Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu verlieren
            beziehungsweise eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können)
            mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die ei-
            nem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zuge-
            mutet würden.


         Sofern eine Frei- oder Zurückstellung vom Wehrdienst nach dem Heimat-
         recht des Einbürgerungsbewerbers möglich ist, wird bei der Ermes-
         sensausübung berücksichtigt, ob er die dazu erforderlichen Schritte unter-
         nommen und die entsprechenden Anträge gestellt hat.



87.4  Zu Absatz 4 (völkerrechtliche Verträge)


      Absatz 4 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Ver-
      träge, die eine - unter Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaatig-
      keit vorsehen können. Derartige Verträge sind bisher nicht geschlossen
      worden.


87.5  Zu Absatz 5 (Nichtentlassung wegen Minderjährigkeit)


      hier weggelassen, da Vorschrift gestrichen

§ 12a

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Verwaltungsvorschrift zu § 12a:

88    Zu § 88    Entscheidung bei Straffälligkeit


88.1  Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)


      Gemäß § 88 Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten
      nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 außer Betracht. Liegen mehrere Verurtei-
      lungen vor, ist jede Verurteilung gesondert zu betrachten. Eine Zusam-
      menrechnung mehrerer Einzelstrafen ist nicht zulässig. Wird nach den
      §§ 54 f. des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, ist die Höhe der
      Gesamtstrafe maßgebend.


      Ausländische Verurteilungen sind nur zu berücksichtigen, soweit die Tat
      im Inland strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhält-
      nismäßig ist.



88.1.1   Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)


88.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe ge-
         ahndet werden)


         Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln
         nach den §§ 9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den
         §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Die Berücksichtigung von Jugend-
         strafen richtet sich nach Absatz 2.


88.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)


         Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen
         der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.


88.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)


         Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit
         noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den
         Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Frei-
         heitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.


         Im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine
         Sonderregelung, vergleiche Nummer 88.2.


88.1.2   Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)


         Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1
         Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die
         Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten
         Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in
         nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs
         Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewäh-
         rungszeit nicht erlassen worden ist.



88.2  Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe)


      Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen sind im Rahmen des
      § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in jedem Fall beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis
      zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt der Ent-
      scheidung über den Einbürgerungsantrag bereits erlassen, bleibt die Ver-
      urteilung außer Betracht.


88.3  Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)


      Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland ge-
      führte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewer-
      ber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der Strafprozessordnung ist.
      Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Ge-
      fahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen
      kann.


      Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, den
      §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c der Strafprozessordnung oder den
      §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt, ist damit das Verfahren
      abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessord-
      nung, 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erziehe-
      rische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahrens be-
      ziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des
      Jugendgerichtsgesetzes) erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen
      ist das Verfahren bei einer vorläufigen Einstellung nach § 205 der Straf-
      prozessordnung. Wird das Verfahren nach § 153a der Strafprozessord-
      nung vorläufig eingestellt, ist das Verfahren erst nach der Erfüllung der
      Auflagen und Weisungen abgeschlossen.

§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

89     Zu § 89     Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts


89.1   Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts; Anrech-
       nung von Zeiten im Ausland)


89.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)


       Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der
       acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätz-
       lich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
       halts im Inland zu berücksichtigen.


       Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im In-
       land kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr
       als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht wor-
       den ist. In diesen Fällen beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch
       mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
       halts im Inland neu zu laufen. Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland
       sind nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 zu berücksichtigen (vergleiche Num-
       mer 89.2).


89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)


       Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslands-
       aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zu einem Jahr auf den In-
       landsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in die-
       ser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland auf-
       gehalten hat (zum Beispiel zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Nieder-
       kunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist
       nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.


       Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Ab-
       satz 2 eingreift (vergleiche Nummer 89.2).


89.2   Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthalts-
       unterbrechungen)


       Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufent-
       halt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist,
       ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung
       integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


       Bei Personen, denen nach § 16 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
       erlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands-
       aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.


89.3  Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)


      Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht
      im Besitz eines gültigen Passes war, begründete sich mit der Rechtslage
      vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und ist heute nicht mehr re-
      levant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes 1965 führte der
      Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der Aufenthaltsgeneh-
      migung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein Widerrufsgrund
      vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes).