§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit
acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist
auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder
unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der
Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum
Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder
Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist
oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder
eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1,
§§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten
Aufenthaltszwecke besitzt.
3. den Lebensunterhalt für
sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bestreiten kann,
4. seine bisherige
Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat
verurteilt worden ist.
Satz 1 Nr. 1 findet keine
Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3
bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat aus einem von ihm nicht zu vertretenen
Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die
minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1
mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren
rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch
eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die
erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach
Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.
|
Verwaltungsvorschrift zu § 10
StAG: 85
Zu § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit
längerem Auf-
enthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und
minderjähriger Kinder
85.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)
85.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher
Aufenthalt im Inland)
Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder,
der nicht Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
ist (§ 1 Abs. 2). Zum Begriff
des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der
rechtmäßige gewöhnliche Auf-
enthalt im Inland muss in den der
Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 voraus-
gehenden acht Jahren grundsätzlich
ununterbrochen bestanden haben.
Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalts verglei-
che § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3).
Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung
muss der Ausländer seinen rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land haben.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle
Zeiten, in denen der Einbürge-
rungsbewerber
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und
neuem Ausländergesetz,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem
und neuem Ausländergesetz,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem
Aufenthaltsgesetz/EWG oder
der
Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als
Asylberechtigter und in Fällen des § 35
Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach
dem Asylverfahrensgesetz
(§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher
Staatsangehöriger oder
Statusdeutscher war.
Zu berücksichtigen sind
ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion be-
stand oder der Aufenthalt
kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthalts-
recht nach dem Recht der
ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Dul-
dung können nicht
angerechnet werden.
85.1.1.1 Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundord-
nung; Loyalitätserklärung)
In der Regel bei der
Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der
Aushändigung der
Einbürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbewerber
folgendes Bekenntnis und
folgende Erklärung abzugeben:
1. Ich bekenne mich zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er-
kenne
ich an:
a) das
Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun-
gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks-
vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl zu wählen,
b) die
Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
an Gesetz und Recht,
c) das
Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op-
position,
d) die
Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen-
über der Volksvertretung,
e) die
Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den
Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die
im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
2. Ich erkläre, dass ich
keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder
verfolgt oder unterstützt habe, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder
b) eine
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden."
Macht der
Einbürgerungsbewerber glaubhaft, dass er sich von der frühe-
ren Verfolgung oder
Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt
hat, so hat er folgendes
Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:
1. Ich bekenne mich zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere er-
kenne
ich an:
a) das
Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmun-
gen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-
henden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volks-
vertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl zu wählen,
b) die
Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
an Gesetz und Recht,
c) das
Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Op-
position,
d) die
Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen-
über der Volksvertretung,
e) die
Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den
Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die
im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
2. Ich erkläre, dass ich
keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder
b) eine
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas-
sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden.
Von der
früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebun-
gen
habe ich mich abgewandt."
Der Einbürgerungsbewerber
soll bereits bei der Antragstellung über die Be-
deutung des Bekenntnisses
zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
nung und der Erklärung
schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden,
ob er Handlungen
vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegen-
stehende Bestrebungen im
Sinne der Erklärung anzusehen sind. Bekennt-
nis und Erklärung sind
nicht zu fordern, wenn ein minderjähriges Kind im
Zeitpunkt der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
(§ 85 Abs. 2 Satz 2),
vergleiche Nummer 85.2.2.
85.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der
Einbürgerung)
Der Ausländer muss im Zeitpunkt
der Einbürgerung eine (auch befristete)
Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-
erlaubnis-EG besitzen. Ein
Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels
reicht für die Einbürgerung
nicht aus.
85.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe)
Zu berücksichtigen ist nur, ob
der Einbürgerungsbewerber tatsächlich So-
zial- oder Arbeitslosenhilfe in
Anspruch genommen hat oder nimmt. Die
Inanspruchnahme von Sozial-
oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürge-
rung nicht entgegen, wenn die
Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist (verglei-
che Nummer 85.1.2) oder wenn
der Einbürgerungsbewerber das 23. Le-
bensjahr noch nicht vollendet
hat.
85.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Ist der Einbürgerungsbewerber
nicht staatenlos (vergleiche Nummer
8.1.3.1), so setzt der
Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner
bisherigen Staatsangehörigkeit
ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaa-
tigkeit). Aufgeben umfasst alle
Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit durch
einseitige Willenserklärung oder einen Hoheits-
akt des Herkunftsstaates (wie
Entlassung, Genehmigung des Verzichts
auf die Staatsangehörigkeit
oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeits-
wechsel). Verlust ist das kraft
Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit.
Zu den Ausnahmen von der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit vergleiche
Nummern 87.0 bis 87.5.
85.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit)
Straftat im Sinne dieser
Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln
oder Unterlassen. Für
Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugend-
gerichtsgesetz (vergleiche § 1
des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilun-
gen, die getilgt oder zu tilgen
sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51
Abs. 1, 52 des
Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Er-
fordernis der Straffreiheit
vergleiche Nummern 88.1 bis 88.3.
Auch ausländische
Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berück-
sichtigen, im Einzelnen
vergleiche Nummer 88.1.
Bei strafmündigen Personen ist
eine unbeschränkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister
anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen
des Einbürgerungsbewerbers
vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des
Bundeszentralregistergesetzes).
85.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den
Lebensunterhalt bestreiten
zu können)
Der Bezug von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung
nach § 85 nicht entgegen, wenn
der Einbürgerungsbewerber die Sozial-
oder
Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber
auch hinreichend ist, dass der
Ausländer durch ihm zurechenbares Han-
deln oder Unterlassen die
Ursache für einen fortdauernden Leistungsbe-
zug gesetzt hat.
Als ein zu vertretender Grund
für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85
Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere
ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfül-
lung arbeitsvertraglicher
Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines
Beschäftigungsverhältnisses
wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens
anzusehen. Anhaltspunkte dafür,
dass ein Einbürgerungsbewerber das
Fehlen der wirtschaftlichen
Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben
sich zum Beispiel auch daraus,
dass er wiederholt die Voraussetzungen
für eine Sperrzeit nach § 144
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
hat oder dass aus anderen
Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit be-
stehen.
Nicht zu vertreten hat es der
Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn
ein Leistungsbezug wegen
Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheit-
liche, betriebsbedingte oder
konjunkturelle Ursachen begründet ist und er
sich hinreichend intensiv um
eine Beschäftigung bemüht hat.
85.2 Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten
und Kindern)
85.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)
85.2.1.1 Voraussetzungen
Eine Miteinbürgerung nach
Absatz 2 Satz 1 ist auch möglich, wenn Ehe-
gatte und minderjährige Kinder
sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
aufhalten und selbst nach
Absatz 1 einzubürgern wären. Bei minderjähri-
gen Kindern kommt es auf die
Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inan-
spruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten zu können
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), nicht
an, vergleiche Nummer 85.1.1.3. Die übrigen
Voraussetzungen eines
Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen
- vorbehaltlich der Regelung in
Absatz 2 Satz 2 (vergleiche Nummer
85.2.2) - auch in der Person
des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt
sein.
Die Miteinbürgerung soll
gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsbe-
rechtigten
Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der
Antrag auf Miteinbürgerung
rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Ab-
satz 1 Anspruchsberechtigten
gestellt worden ist.
85.2.1.2 Grundsätze für das Ermessen
85.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Bei einem
Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufent-
halt im Inland von
vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Le-
bensgemeinschaft.
85.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges
Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
der Einbürgerung
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
eingebürgert
werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
eine familiäre
Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Das
miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
Bei einem Kind, das
im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Le-
bensjahr noch nicht
vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es un-
mittelbar vor der
Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung
eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der
Einbürgerung das
16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus,
dass es
selbstständig eingebürgert werden könnte.
85.2.1.2.3 Ausschlussgründe
Eine
Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern erfolgt
nicht, wenn ein
Ausschlussgrund nach § 86 vorliegt.
Auch bei den
miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausrei-
chende Kenntnisse
der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand
und gewisse
Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können
berücksichtigt
werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine
Einbürgerung
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
und die
Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deut-
sche
Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
mündlich
verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten
stets erforderlich.
Abweichend von
Nummer 86.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nen-
nenswerte Probleme
im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich ver-
ständigen kann und
die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
gewährleistet ist.
85.2.2 Zu Satz 2 (minderjährige Kinder, die das
16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben)
Ein Bekenntnis und
eine Erklärung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
sind von
minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Ein-
bürgerung oder
Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, nicht zu
fordern.
85.3 Zu Absatz 3 (Inanspruchnahme von
Sozial- oder Arbeitslosenhilfe durch
Ausländer, die das
23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
|
§ 11
(1) Ein Anspruch auf
Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber
nicht über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2. tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen
verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen
die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn,
der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren
Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
3. ein Ausweisungsgrund nach
§ 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes.
|
Verwaltungsvorschrift zu § 11:
86 Zu §
86 Ausschlussgründe
86.1 Zu Nummer 1 (keine ausreichenden
Kenntnisse der deutschen Sprache)
86.1.1 Begriffsbestimmung
Ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache liegen vor, wenn sich
der Einbürgerungsbewerber im täglichen
Leben einschließlich der übli-
chen Kontakte mit Behörden in seiner
deutschen Umgebung sprachlich
zurechtzufinden vermag und mit ihm ein
seinem Alter und Bildungsstand
entsprechendes Gespräch geführt werden
kann. Dazu gehört auch, dass
der Einbürgerungsbewerber einen
deutschsprachigen Text des alltägli-
chen Lebens lesen, verstehen und die
wesentlichen Inhalte mündlich wie-
dergeben kann. Auf Behinderungen, die dem
Einbürgerungsbewerber das
Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren,
ist Rücksicht zu nehmen.
Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
mündlich verständigen zu können,
reicht nicht aus.
86.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Der Ausschlussgrund nicht ausreichender
Kenntnisse der deutschen
Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde zu
prüfen. Die erforderlichen
Sprachkenntnisse sind in der Regel
nachgewiesen, wenn der Einbürge-
rungsbewerber
a) das Zertifikat Deutsch oder ein
gleichwertiges Sprachdiplom erworben
hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule
mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse)
besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder
wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben
hat,
d) in die zehnte Klasse einer
weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium
oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
e) ein Studium an einer deutschsprachigen
Hochschule oder Fachhoch-
schule oder eine deutsche
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend nachgewiesen, soll das
persönliche Erscheinen des Einbürge-
rungsbewerbers zur Überprüfung der
Sprachkenntnisse angeordnet wer-
den, vergleiche Nummer 91.1. Die
Anforderungen des Zertifikats Deutsch
(ISBN 3-933908-17-5) sind dafür ein
geeigneter Maßstab.
86.2 Zu Nummer 2 (verfassungsfeindliche oder extremistische
Bestrebungen)
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar
die nach § 85 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 geforderte Erklärung abgegeben wird
(vergleiche Num-
mer 85.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte
für eine verfassungsfeind-
liche oder extremistische Betätigung des
Einbürgerungsbewerbers (ver-
gleiche §§ 3, 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes) vorliegen.
86.3 Zu Nummer 3 (kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1)
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der
Ausländer die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder die Sicherheit
der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der
Verfolgung politischer Ziele an
Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur
Gewaltanwendung aufruft
oder mit Gewaltanwendung droht.
Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des
Tatbestandes des § 46 Nr. 1
des Ausländergesetzes. Auf die konkrete
Zulässigkeit einer Ausweisung
kommt es nicht an. Im Übrigen vergleiche Nummer
8.1.1.2. |
§ 12
(1) Von der Voraussetzung des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine
bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen
Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1. das Recht des
ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die
Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde
einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat
übergeben hat,
3. der ausländische Staat die
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der
Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen
abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten
Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer
Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit
entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt
und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe
der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere
wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über
den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer einen
Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1958 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder eine nach
Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte
Niederlassungserlaubnis besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
besitzt und Gegenseitigkeit besteht.
(3) Von der Voraussetzung des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische
Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der
Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den
überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten
hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das
wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
(4) Weitere Ausnahmen von der
Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe
völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
|
Verwaltungsvorschrift zu § 12:
Zu § 87
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
87.0 Allgemeines
§ 87 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der
Vermeidung von Mehrstaatig-
keit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der
in den Absätzen 1 und 2
bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die
Einbürgerung oder Miteinbürgerung,
ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der
bisherigen Staatsangehörig-
keit erforderlich ist. Absatz 3 regelt einen
Tatbestand, bei dessen Vorlie-
gen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Nach
Absatz 5 erhält ein
Einbürgerungsbewerber, der nach dem Recht seines
Heimatstaates noch
minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung,
wenn die Entlassung
aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die
Volljährigkeit erfordert und
die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im
Übrigen nicht vorliegen.
87.1 Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Aufgabe der auslän-
dischen Staatsangehörigkeit)
87.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz)
Satz 1 enthält eine allgemeine
Regelung für die Hinnahme von Mehrstaa-
tigkeit, die durch die
nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert
wird. Dieser zählt - neben der
in Absatz 2 genannten Ausnahme - ab-
schließend die Fallgruppen auf,
in denen eine Einbürgerung oder Mitein-
bürgerung nach § 85 unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen
ist.
87.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit wegen
Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit)
87.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
aus-
ländischen Staatsangehörigkeit)
Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaa-
tigkeit bei
Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe
oder den Verlust rechtlich
nicht vorsieht.
87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
auslän-
dischen Staatsangehörigkeit)
Satz 2 Nr. 2 betrifft die
faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit.
Regelmäßig verweigert wird die Entlas-
sung in diesem Sinn, wenn
Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen
werden.
Der Entlassungsantrag ist von
der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige
Auslandsvertretung des
Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten,
es sei denn, dass ein
konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder
Bedenken gegen die amtliche
Weiterleitung bestehen. Bestehen Beden-
ken gegen die amtliche
Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge
beim Auswärtigen Amt oder der
von ihm beauftragten Stelle zu sammeln.
87.1.2.3 Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare
Entlassungsbe-
dingungen;
Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
87.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)
Die Versagung der
Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlas-
sungsantrag
ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versa-
gung der Entlassung
liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf ei-
ne Entlassung trotz
mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen
des
Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie
sinnvoll und
durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten hinweg
nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlas-
sungsverfahren auch
für die Einleitung der nächsten Stufen.
Zu vertreten hat
der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er
seine
Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die
Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Be-
tracht bei
Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Sti-
pendien, der
Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder
der Einreichung
eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlas-
sungsantrags.
87.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)
87.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2.
Fallgrup-
pe
liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
kosten)
ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
gen.
87.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des
Absat-
zes 3
vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leis-
tung
des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlas-
sungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über
40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn
Jahre im Inland,
b)
durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinander-
setzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der
Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden
könnte,
c) zur
Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen
Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemein-
schaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder
d) sich
aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwen-
dung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatz-
dienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.
Kann
die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung
durch
Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so ist
dies in
der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli-
chen
Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschrit-
ten
wird. Ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark ist immer zumutbar.
87.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht,
dass die
Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert
haben,
zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegen-
heiten
zu ordnen.
87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
Mehrstaatigkeit ist
regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Ein-
reichen eines
vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine
Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Ent-
scheidung innerhalb
der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.
Welche
Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet
sich nach dem Recht
des Herkunftsstaates.
87.1.2.4 Zu Nummer 4 (ältere Personen)
Nach Satz 2 Nr. 4
werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraus-
setzungen unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert:
a) Ältere Personen
sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
b) Die Entlassung
muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
gehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung
der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle in Deutschland
wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige
sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren
rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
87.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)
87.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich
aus dem
Recht des
Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-
hältnisse oder aus
den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Zu berücksichtigen
ist es danach beispielsweise, wenn
a) mit dem
Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschrän-
kungen verbunden sind,
b) sich der
Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat
verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat
besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden
aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf
andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,
c) mit dem
Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der
Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre
oder
d) geschäftliche
Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Aus-
scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.
87.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das
normale Maß
hinausreichen.
Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in
der Regel
erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkom-
men des
Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile
unter 20 000
Deutsche Mark sind stets unerheblich.
87.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte)
Zu den durch Satz 2
Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylbe-
rechtigte nach
Artikel 16a des Grundgesetzes, sonstige politisch Verfolgte
im Sinne des § 3
des Asylverfahrensgesetzes, Kontingentflüchtlinge nach
§ 1 des Gesetzes
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsakti-
onen aufgenommene
Flüchtlinge, die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne
des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannten
Ausländer und
jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und
ihren Nachfolge-
sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflücht-
linge behandelt
werden.
Als politisch
Verfolgter ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen
Reiseausweis für
Flüchtlinge ausweist.
87.2. Zu Absatz 2 (Einbürgerung von
EU-Ausländern)
Gegenseitigkeit
besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Her-
kunftsstaates, der
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, generell oder
nur für andere
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt.
Sofern die Hinnahme
von Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengrup-
pen beschränkt ist
(zum Beispiel Ehegatten eigener Staatsangehöriger),
wird bei der
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatig-
keit nur
hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer vergleich-
baren
Personengruppe angehört.
87.3 Zu Absatz 3 (Leistung ausländischen
Wehrdienstes durch im Inland auf-
gewachsene
Einbürgerungsbewerber)
87.3.1 Voraussetzungen
87.3.1.1 Leistung ausländischen Wehrdienstes
Dem Wehrdienst nicht
gleichzustellen sind Leistungen, die ihn nach dem
Recht des Herkunftsstaates
ersetzen können. Kann die Wehrdienstleis-
tung durch Zahlung einer
Geldsumme abgewendet werden (,,Freikauf"), so
ist dies in der Regel
unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittli-
chen Bruttomonatseinkommens des
Einbürgerungsbewerbers überschrit-
ten wird. Die Einbürgerung
erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit,
wenn der Freikauf und - nach
Maßgabe der folgenden Nummern 87.3.1.2
bis 87.3.2 - die Leistung des
Wehrdienstes nicht zumutbar sind.
Zum Nachweis, dass der
Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner
Staatsangehörigkeit von der
Leistung des Wehrdienstes abhängig macht,
ist die Ablehnung oder
zumindest die Zurückstellung des Entlassungsan-
trags wegen der fehlenden
Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich
bekannt ist, dass der
Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsan-
gehörigkeit von der Leistung
des Wehrdienstes abhängig macht, genügt
der Nachweis, dass der
Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist.
87.3.1.2 Besuch deutscher Schulen
Der Zeitraum des Schulbesuchs
in deutschen Schulen im Inland muss den
Zeitraum des Schulbesuchs in
ausländischen Schulen überwiegen. Zu be-
rücksichtigen ist der
Schulbesuch in öffentlichen Schulen (allgemein bil-
denden Schulen, Berufs- und
Berufsfachschulen) oder genehmigten Er-
satzschulen, in denen Deutsch
Unterrichtssprache ist.
87.3.1.3 Hineinwachsen in deutsche Lebensverhältnisse und das
wehrpflichtige Al-
ter
Mit welchem Alter die
Wehrpflicht entstanden ist, richtet sich nach dem
Recht des Herkunftsstaates.
87.3.2 Ermessen
Im Rahmen der Ermessensausübung
ist zwischen dem Interesse an der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit
und dem staatlichen Interesse an der
Einbürgerung von Bewerbern, die
die genannten zusätzlichen Integrati-
onsanforderungen erfüllt haben,
abzuwägen. Ein deutsches staatliches In-
teresse an der Erfüllung des
Wehrdienstes im Herkunftsstaat ist in der
Regel nicht gegeben. Der
Einbürgerungsbewerber kann unter den Vor-
aussetzungen der Nummern
87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit eingebürgert
werden, wenn
a) noch mit seiner Einberufung
in die Bundeswehr gerechnet werden kann
oder
b) die Leistung des
Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der
Umstände des
Einzelfalls (zum Beispiel fehlende Sprachkenntnisse;
fehlende
Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunfts-
staats; Dauer
des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen
Angehörigen;
Gefahr, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu verlieren
beziehungsweise eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können)
mit
Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die ei-
nem deutschen
Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zuge-
mutet würden.
Sofern eine Frei- oder
Zurückstellung vom Wehrdienst nach dem Heimat-
recht des
Einbürgerungsbewerbers möglich ist, wird bei der Ermes-
sensausübung berücksichtigt, ob
er die dazu erforderlichen Schritte unter-
nommen und die entsprechenden
Anträge gestellt hat.
87.4 Zu Absatz 4 (völkerrechtliche Verträge)
Absatz 4 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel
für völkerrechtliche Ver-
träge, die eine - unter Umständen befristete -
Hinnahme von Mehrstaatig-
keit vorsehen können. Derartige Verträge sind
bisher nicht geschlossen
worden.
87.5 Zu Absatz 5 (Nichtentlassung wegen Minderjährigkeit)
hier weggelassen, da Vorschrift gestrichen |
§
12a
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und
nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer
höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die
Straftat außer Betracht bleiben kann.
(2) Ausländische
Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland
als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen
Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist.
Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie
nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Wird gegen einen
Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer
Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum
Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung
der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte
Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren
sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen. |
Verwaltungsvorschrift zu § 12a:
88 Zu § 88
Entscheidung bei Straffälligkeit
88.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)
Gemäß § 88 Abs. 1 bleiben bestimmte
Verurteilungen wegen Straftaten
nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 außer Betracht.
Liegen mehrere Verurtei-
lungen vor, ist jede Verurteilung gesondert zu
betrachten. Eine Zusam-
menrechnung mehrerer Einzelstrafen ist nicht
zulässig. Wird nach den
§§ 54 f. des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe
gebildet, ist die Höhe der
Gesamtstrafe maßgebend.
Ausländische Verurteilungen sind nur zu
berücksichtigen, soweit die Tat
im Inland strafbar und das Strafmaß nach
deutschen Maßstäben verhält-
nismäßig ist.
88.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)
88.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit
Jugendstrafe ge-
ahndet werden)
Nach Satz 1 Nr. 1 stets
unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln
nach den §§ 9 ff. des
Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den
§§ 13 ff. des
Jugendgerichtsgesetzes. Die Berücksichtigung von Jugend-
strafen richtet sich nach
Absatz 2.
88.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)
Verurteilungen zu Geldstrafe
von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen
der Einbürgerung oder
Miteinbürgerung nicht entgegen.
88.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)
Ist eine Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit
noch nicht abgelaufen, hat die
zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den
Einbürgerungsantrag ablehnt
oder das Verfahren bis zum Erlass der Frei-
heitsstrafe nach Ablauf der
Bewährungszeit aussetzt.
Im Falle einer Verurteilung zu
einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine
Sonderregelung, vergleiche
Nummer 88.2.
88.1.2 Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)
Ist der Ausländer zu einer
Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1
Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz
2 im Einzelfall entschieden werden, ob die
Verurteilung außer Betracht
bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten
Ausnahmefällen in Frage, z. B.,
wenn eine Tilgung der Verurteilung in
nächster Zeit zu erwarten ist
oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten nicht zur Bewährung
ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewäh-
rungszeit nicht erlassen worden
ist.
88.2 Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe)
Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen
sind im Rahmen des
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in jedem Fall
beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis
zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit im
Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den Einbürgerungsantrag bereits
erlassen, bleibt die Ver-
urteilung außer Betracht.
88.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)
Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt
auch für im Ausland ge-
führte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob
der Einbürgerungsbewer-
ber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der
Strafprozessordnung ist.
Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des
Gefahrenabwehrrechts die Ge-
fahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber
künftig Straftaten begehen
kann.
Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der
Strafprozessordnung, den
§§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c der
Strafprozessordnung oder den
§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt,
ist damit das Verfahren
abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a
der Strafprozessord-
nung, 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen,
Weisungen oder erziehe-
rische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die
Einstellung des Verfahrens be-
ziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§
45 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes) erst nach deren
Erfüllung. Nicht abgeschlossen
ist das Verfahren bei einer vorläufigen
Einstellung nach § 205 der Straf-
prozessordnung. Wird das Verfahren nach § 153a
der Strafprozessord-
nung vorläufig eingestellt, ist das Verfahren
erst nach der Erfüllung der
Auflagen und Weisungen abgeschlossen. |
§ 12b
(1) Der gewöhnliche
Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im
Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er
fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten
Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen
Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten
wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus
dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich
aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs
Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland
bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche
Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf
beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die
Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat. |
89 Zu §
89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
89.1 Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen
Aufenthalts; Anrech-
nung von Zeiten im Ausland)
89.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu
sechs Monaten innerhalb der
acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen
Inlandsaufenthalts sind grundsätz-
lich nicht als Unterbrechungen des
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
halts im Inland zu berücksichtigen.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des
Einbürgerungsbewerbers im In-
land kann regelmäßig dann nicht mehr
ausgegangen werden, wenn mehr
als die Hälfte der geforderten
Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht wor-
den ist. In diesen Fällen beginnt die Frist
für einen Einbürgerungsanspruch
mit der erneuten Begründung eines
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
halts im Inland neu zu laufen. Die
vorangegangenen Aufenthalte im Inland
sind nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 zu
berücksichtigen (vergleiche Num-
mer 89.2).
89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate
hinausgehende Auslands-
aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis
zu einem Jahr auf den In-
landsaufenthalt angerechnet werden, wenn
sein Lebensmittelpunkt in die-
ser Zeit im Inland gelegen und er sich nur
vorübergehend im Ausland auf-
gehalten hat (zum Beispiel zur Ableistung
des Wehrdienstes, zur Nieder-
kunft). Auch bei mehreren
Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist
nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den
Inlandsaufenthalt anrechenbar.
Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu
berücksichtigen, soweit nicht Ab-
satz 2 eingreift (vergleiche Nummer 89.2).
89.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland
bei Aufenthalts-
unterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein
früherer rechtmäßiger Aufent-
halt im Inland nach einer Unterbrechung des
Aufenthalts anrechenbar ist,
ist zu prüfen, ob dem früheren
Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung
integrierende Wirkung zuerkannt werden
kann.
Bei Personen, denen nach § 16 des
Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt worden ist, ist der
gesamte rechtmäßige frühere Inlands-
aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer
von fünf Jahren anzurechnen.
89.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts)
Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe,
dass der Ausländer nicht
im Besitz eines gültigen Passes war, begründete
sich mit der Rechtslage
vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und
ist heute nicht mehr re-
levant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Ausländergesetzes 1965 führte der
Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen
der Aufenthaltsgeneh-
migung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch
ein Widerrufsgrund
vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 des
Ausländergesetzes). |