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Einbürgerung möglich? (Gelesen: 1.288 mal)
Pelikan
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18.01.2006 um 18:10:04
 
Hallo,

Mandant möchte von mir wissen, ob bei ihm eine Einbürgerung in Frage kommt.

Er ist 1981 in München geboren. Beide Elternteile sind Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung.
Die Mitter war bis 1993 in Deutschland.
1999 ist die ganze Familie zurück in die Türkei gereist.

Nun hat mein Mandant nur eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken befristet bis zum 15.03.06.

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ronny
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Antwort #1 - 18.01.2006 um 18:23:08
 
Hallo Pelikan,

m.E. ist eine (Anspruchs-) Einbürgerung nicht möglich, da § 10 Abs. 1 Ziffer 2 StAG den Besitz eines Titels voraussetzt, der Zitat:
... für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke...
erteilt wurde.

Die frühere Bewilligung zum Studium gilt heute als AE nach § 16 AufenthG fort.

Ob Bayern eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zuläßt, wage ich ebenfalls zu bezwefeln, weil der Aufenthalt zum Studium dort nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen wird Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Pelikan
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Antwort #2 - 18.01.2006 um 18:25:56
 
Mandant wohnt jetzt in NRW (Duisburg).
Wie sieht es mit einer Niederlassungserlaubnis aus?
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ronny
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Antwort #3 - 18.01.2006 um 18:34:52
 
Pelikan schrieb am 18.01.2006 um 18:25:56:
Mandant wohnt jetzt in NRW (Duisburg).
Wie sieht es mit einer Niederlassungserlaubnis aus?


Wegen der Anrechnung in NRW für Einbürgerungszwecke muß ich passen, sorry Zwinkernd Wird aber sicher noch ne Antwort zu kommen Zwinkernd

Eine NE nach § 9 AufenthG kommt m.E. wegen des
§ 16 Abs. 2 AufenthG
nicht in Betracht . Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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