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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung möglich?
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Beitrag begonnen von Pelikan am 18.01.2006 um 18:10:04

Titel: Einbürgerung möglich?
Beitrag von Pelikan am 18.01.2006 um 18:10:04
Hallo,

Mandant möchte von mir wissen, ob bei ihm eine Einbürgerung in Frage kommt.

Er ist 1981 in München geboren. Beide Elternteile sind Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung.
Die Mitter war bis 1993 in Deutschland.
1999 ist die ganze Familie zurück in die Türkei gereist.

Nun hat mein Mandant nur eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken befristet bis zum 15.03.06.


Titel: Re: Einbürgerung möglich?
Beitrag von ronny am 18.01.2006 um 18:23:08
Hallo Pelikan,

m.E. ist eine (Anspruchs-) Einbürgerung nicht möglich, da § 10 Abs. 1 Ziffer 2 StAG den Besitz eines Titels voraussetzt, der
Zitat:
... für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke...
erteilt wurde.

Die frühere Bewilligung zum Studium gilt heute als AE nach § 16 AufenthG fort.

Ob Bayern eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zuläßt, wage ich ebenfalls zu bezwefeln, weil der Aufenthalt zum Studium dort nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen wird ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einbürgerung möglich?
Beitrag von Pelikan am 18.01.2006 um 18:25:56
Mandant wohnt jetzt in NRW (Duisburg).
Wie sieht es mit einer Niederlassungserlaubnis aus?

Titel: Re: Einbürgerung möglich?
Beitrag von ronny am 18.01.2006 um 18:34:52

Pelikan schrieb am 18.01.2006 um 18:25:56:
Mandant wohnt jetzt in NRW (Duisburg).
Wie sieht es mit einer Niederlassungserlaubnis aus?


Wegen der Anrechnung in NRW für Einbürgerungszwecke muß ich passen, sorry ;) Wird aber sicher noch ne Antwort zu kommen ;)

Eine NE nach § 9 AufenthG kommt m.E. wegen des § 16 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht . ;)

Grüße
Ronny ;)

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