Zitat:Es scheint eine Möglichkeit des Aufenthaltes zu geben, indem mein Mann und ich uns bereit erklären, ihn bei uns aufzunehmen
Die Möglichkeit, die du vermutlich meinst, ist in dem Fall unnutz.
Es handelt sich dabei um die Abgabe einer so genannten Verpflichtungserklärung nach
§ 66 bis § 68 AufenthG (im Alltagssprachgebrauch „Einladung“). Diese wird zum Zwecke der Visumserteilung vor der Einreise des Ausländers abgegeben, wenn eine legale Einreise und ein legaler Aufenthalt beabsichtigt sind. Dafür ist es zu spät.
Zitat:Ist seine Angst berechtigt?
Durchaus. Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur die Aussetzung der Abschiebung, weil die Abschiebung nicht durchführbar ist (in diesem Fall vermutlich aufgrund des fehlenden gültigen Passes).
Zitat:Gibt es auch noch andere Möglichkeiten, die in diesem Fall hilfreich sind?
Mindestens drei, meine ich:
1. auf die Ausländerbehörde zugehen und unter Vorlage eines gültigen Passes und Abflugtickets die freiwillige Ausreise vorbereiten (es wird in diesem Fall eine so genannte Grenzübertrittsbescheinigung geben, die eine legale Ausreise ermöglicht). Dann in Togo unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen ein Visum zum Zwecke der Eheschließung (so genanntes „Heiratsvisum“) beantragen, legal nach D einreisen und heiraten.
2. fast genau so wie unter 1., mit dem Unterschied, dass deine Tochter alle notwendigen Unterlagen für sich besorgt, nach Togo fliegt, dort heiratet und ihr dann Ehemann ein Visum zur Familienzusammenführung (FZF) mit seiner deutschen Ehefrau stellt. Der Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten ist, dass ein
FZF Visum eventuell leichter und schneller erteilt wird als ein „Heiratsvisum“. Dafür gibt es allerdings keine Gewähr (siehe auch andere ähnlichen Problemkonstelationen hier im Forum).
3. auf die Ausländerbehörde zugehen, dort die Lage erklären: den Heiratswunsch deiner Tochter und euere Bereitschaft zur Unterstützung. Möglicherweise wäre die Behörde in diesem Fall sogar einverstanden - wenn sie überzeugt wird, dass es sicht nicht um eine
Scheinehe handelt -, von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung bzw. sogar von dem Bestehen auf einer freiwilligen Ausreise abzusehen und den Aufenthalt des „Verlobten“ weiterhin zu dulden, bis die Eheschließung erfolgt. Ich habe den Eindruck, dass der junge Mann eine recht großzügige Behandlung seitens der Behörden auch bisher erfahren hat, wenn ich höre, dass er eine Arbeitserlaubnis (und Arbeit?) hat. Diese ist allerdings die unwahrscheinlichste Lösung.
Sehr wichtig ist in jedem Fall, dass der junge Mann seinen Zustand legalisiert und seine Passpflicht erfüllt, weil ansonsten nichts (positives) mehr möglich ist. Sollte es zu einer Abschiebung (erzwungene Rückkehr) kommen, entstehen:
- unbefristete Wiedereinreisesperre, derer Befristung dann beantragt werden muss, und die auf mindestens 1 Jahr befristet werden kann (das Prozedere kann dauern)
- heftige Kosten, die beglichen werden müssen, bevor / damit die Sperre überhaupt befristet wird.
Gruß
Sondra