Konigkevin schrieb am 19.01.2006 um 19:35:14:habe ich nun das Recht auf
NE oder nicht?
Nach 3 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft mit Deiner deutschen Frau hast Du das Recht auf Erteilung einer
NE wenn (und das ist in Deinem Fall der Knackpunkt), die eheliche Lebensgemeinschaft mit Deiner deutschen Frau zum Antragszeitpunkt und auch darüber hinaus (wenigstens eine Zeitlang) weiterhin besteht.
Ihr werdet zur Beantragung der
NE gemeinsam auf die Ausländerbehörde gehen müssen und vermutlich wird Euch ein Formular vorgelegt, das Ihr beide unterschrieben müsst, mit dem Wortlaut, dass Ihr bestätigt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der
NE vorliegen.
Wenn Ihr dieses Formular unterschreibt, obwohl Ihr ja schon wisst, dass Ihr Euch demnächst trennen wollt, dann wäre das nicht in Ordnung.
Zitat:Seit zwei Wochen habe ich 3 Jahre
AE das ist doch die Voraussetzung für
NE denke ich oder nicht?
Korrekt, aber
nur, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht.
Die Behörden sind bei einer Trennung kurz nach Erteilung der
NE oft sehr misstrauisch, da der Missbrauch leider sehr hoch ist (also "Deutschen Ehepartner als 'Eintrittskarte' missbraucht), und es ist oft sehr schwierig für die Beamten, da die Ehrlichen von den Unehrlichen zu trennen ...
Hoffe, ich konnte die Unklarheiten ein bisschen beseitigen.
Viele Grüße
Janna