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Fuehrerschein (Gelesen: 1.950 mal)
Zyabkina
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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12.01.2006 um 11:55:23
 
Hallo

Wuerde sehr dankbar fuer Ihre Hilfe sein in der folgenden Frage betr. Fuehrerschein.

Ich bin seit meiner Heirat in September 2005 in Deutschland angemeldet und habe Aufenthaltsgenehmigung, bleibe aber bis April d.J. aus privaten Gruenden in Moskau, im Moment mache  ich hier meinen Fuehreschein. Die Frage ist die jetzt , ob ich diesen Fruehrerschein nach dem Umzug nach Deutschland umschreiben lassen kann (nach Theortischen und praktischen Pruefung natuerlich).

Danke im voraus fuer Ihre Information
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.01.2006 um 12:18:03
 
Hi,

ich fürchte Nein.

Denn

1. hast Du Deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland, das heißt auch Deinen Wohnsitz.

2. mußt Du in diesem Falle Deine Fahrerlaubnisprüfung und Ausbildung hier machen.

3. riskierst Du bei dieser Aufenthaltskonstellation Deine Aufenthaltserlaubnis wenn Du die Sechs-Monats-Frist seit Erhalt der AE überschreitest.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Zyabkina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 12.01.2006 um 14:05:18
 
Danke fuer die Antwort.

Nur ein Vermerk zum Thema Aufenthaltserlaubnis.

Im neuen Aufenthaltsgesetz § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
habe unter dem Absatz 2 Folgendes gefunden:

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7.

Absatz 1 Nr. 6 und 7 lauten so:

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist

Gilt es noch oder ist abgeschafft?

Schoene Gruesse
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 12.01.2006 um 14:51:35
 
Zitat:
Niederlassungserlaubnis


Gilt nicht für die AE , oder ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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