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mein Sohn ist hier geboren, bekomme ich unbefr.AE? (Gelesen: 4.768 mal)
schnecka
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Zeige den Link zu diesem Beitrag mein Sohn ist hier geboren, bekomme ich unbefr.AE?
08.01.2006 um 13:41:18
 
hallo.
kann mir jemand eklären, ob ich eine chance habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? bitte.

Ich, Ausländerin aus Osteuropa, bin  1,5 Jahre in Deutschland mit Ausländer verheiratet, der eine unbefristete AU fur Deutschland  hat.
Wir haben einer gemeinsamen Sohn, der 3 jahre alt ist.
Ich muss 5 Jahre verheiratet mit meinem mann sein, damit ich unbefrustete AU bekommen kann.
Aber wir, mein mann und ich, haben entschlossen uns scheiden zu lassen.
Meinen Sohn ist bei mir in Reisepass eingetragen , und hat das gleiche visum wie ich( ein befristetes aufenthaltserlaubnis mit dem recht zu Arbeiten, :)...)


-kann ich unbefristete AU bekommen nur dadurch, das mein Sohn hier geboren ist?

-Oder, kann ich eine Verlängerung  des AU bekommen auf Grund der Verwandschaft meines Sohnes mit meimem mann, auch wenn   
  ich mich von meinem mann scheiden lasse?

Mit anderen Wörtern: wenn ich mich von meinem mann scheiden lasse, habe ich die Möglichkeit in Deutschland bleiben? Ich und mein Sohn?
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ronny
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Antwort #1 - 08.01.2006 um 17:28:24
 
Zitat:
kann ich unbefristete AU bekommen nur dadurch, das mein Sohn hier geboren ist


allo schnecka,

allein aufgrund der Tatsache, dass Dein Sohn hier geboren wurde wohl eher nicht.

Auch die Tatsache dass der Vater ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat wird Dir da nicht weiterhelfen.

Welchen Status hatte Dein Mann als das Kind hier geboren wurde. Seit wann lebte er in Deutschland, seit wann hatte er am Tag der Geburt Deines Sohnes die Aufenthaltserlaubnis. ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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schnecka
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Antwort #2 - 08.01.2006 um 17:56:20
 
mein mann ist schon 6 Jahren in Deutschland.
Das unbefristete AU hat er schon 2 jahren. Als das Kind geboren war, hatte mein mann noch keine unbefr. AU.
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sunnysunshine
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Antwort #3 - 08.01.2006 um 17:59:00
 
Hallo schnecka,

welche Staatsangehörigkeit hast du eigentlich?

Grüße
sunnysunshine
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ronny
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Antwort #4 - 08.01.2006 um 18:07:28
 
Zitat:
mein mann ist schon 6 Jahren in Deutschland. 


Schade ich hatte mit dem § 4 Abs. 3 StAG geliebäugelt. Das klappt also nicht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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schnecka
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Antwort #5 - 10.01.2006 um 16:22:45
 
Zitat:
Hallo schnecka,

welche Staatsangehörigkeit hast du eigentlich?

Grüße
sunnysunshine


hi!
ich gehöre zu der Ukraine.
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schnecka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 10.01.2006 um 17:01:55
 
ich suche immer wieder neue Möglichkeiten, um unb.AE zu bekommen.
Ich mache es nicht fur mich, sondern fur meinen Sohn, der bei lubecker Uni klinik( nach der Verbrennung) immer noch eine bestimmte Bechandlung braucht, noch jahrelang!
Und wenn ich in Deutschland nicht bleibe, dann bekommt mein Sohn keinen Eintritt zu den besten Ärtze aus diesem Gebiet in Europa!
Zu hause  würde ich   nicht so viel Geld verdienen, um meinem Sohn zu kümmern und ihm zu helfen, auf eigenen Kosten nach deutschland 3-4- mal im Jahr zu fahren, und dann noch die Bechandlung selbst zu bezahlen. Es ist besser fur mich und mein Sohn, dass wir in Deutschland bleiben und die Versicherung alle Kosten abdeckt.

Wahrscheinlich, giebtès doch noch eine Möglichkeit, und zwar:
ich bin in Dresden(DDR ) geboren, da auch später zu Schule gegangen - dadurch, dass mein Vater Mäliteroffizier war.  nach 10 jahren in Dresden und Berlin sind wir-meine Familie und ich  - nach der Ukraine  zurück gegangen. Das war 1989. Im jahr 1995 bin ich fur 2 Monate nach Deutschland eingereist um Sprache zu lernen. Um 1998 bin ich nach Deutschland als Au-pair gekommen und nach meinem Dienst bin in Deutschland als Studentin geblieben. Bin immer noch hier, aber als schon verheiretete Person, mit festem Arbeitsplatz.
Wurde gerne wissen, ob ich noch die Chance habe die "Zurüchkehren" unbefr.AE zu bekommen.
Ich will alle Gelegenheiten zu überprufen. Deswegen bin ich hier. Ich schulde es meinem Sohn.
danke.
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ronny
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Antwort #7 - 10.01.2006 um 17:24:33
 
Hallo schnecka,

hast Du denn schonmal mit Deiner ABH über das Problem der Krankenhausbehandlung für Deinen Sohn gesprochen ?

Ich denke mal nur über diese Schiene wäre es möglich... Das könnte u.U. ein Ausreisehindernis sein.
Können wir aber nicht abschließend hier klären, sondern dazu muß mit der ABH geredet werden. Zwinkernd

Und ... der Vater ist natürlich was die Kosten etc. anbelangt auch nicht aus der Pflicht Zwinkernd
Auch er muß da beisteuern und wird nicht durch die Trennung alleine von seiner Vaterpflicht entbunden.

Ach jetzt hab ich endlich begriffen worauf Du hinaus willst, sorry Zwinkernd

Zitat:
ob ich noch die Chance habe die "Zurüchkehren" unbefr.AE zu bekommen


Ob dein Aufenthalt in der DDR zu einem Daueraufenthaltsrecht führen kann...

Sorry das weiß ich nicht, ob daraus das Recht auf Wiederkehr im Sinne des § 37 AufenthG

hier abgeleitet werden kann.   Griesgrämig

Grüße
Ronny Zwinkernd




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schnecka
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Antwort #8 - 10.01.2006 um 17:31:27
 
[quote author=ronny link=1136724078/0#7 date=1136910273]Hallo schnecka,

hast Du denn schonmal mit Deiner ABH über das Problem der Krankenhausbehandlung für Deinen Sohn gesprochen ?

ich weiss`nich was das ist..Smiley ABH?!
der Vater... er braucht uns nicht...  aber das ist schon ganz anderes Thema
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 10.01.2006 um 17:39:50
 
ABH = Ausländerbehörde


Gruß
Bruno
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Antwort #10 - 10.01.2006 um 17:41:37
 
ABH => Ausländerbehörde

Das der Vater Euch seiner Meinung nach nicht braucht, ändert nichts an der Tatsache, dass er seinem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. So einfach nur sagen, ich will / brau Euch nicht mehr ..... und zahle auch nicht!

Das funktioniert zum Glück nicht einfach so.
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schnecka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 10.01.2006 um 17:55:51
 
wichtel schrieb am 10.01.2006 um 17:41:37:
ABH => Ausländerbehörde

Das der Vater Euch seiner Meinung nach nicht braucht, ändert nichts an der Tatsache, dass er seinem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. So einfach nur sagen, ich will / brau Euch nicht mehr ..... und zahle auch nicht!

Das funktioniert zum Glück nicht einfach so.


naturlich wird der Vater das Kindergeld zahlen... 150 euro pro Monat..
Wie ich es sehe.. das reicht leider nicht, um aus der Ukraine nach Deutschland immer wider zu fahren und noch die Bechandlung zu bezahlen...
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ronny
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Antwort #12 - 10.01.2006 um 18:11:38
 
Zitat:
Wie ich es sehe.. das reicht leider nicht, um aus der Ukraine nach Deutschland immer wider zu fahren und noch die Bechandlung zu bezahlen...


schneck,

du solltest Dir gerade was die Rechte Deines Kindes und finanzielle Dinge betrifft einen guten Anwalt nehmen, denn ich befürchte, dass Du dich über den Tisch ziehen lassen könntest von de Kindsvater.

Grüße
Rony Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #13 - 10.01.2006 um 20:27:27
 
Hallo schnecka!

* zu der Anerkennung eines Rechtes auf Wiederkehr aufgrund des Aufenthates zu DDR Zeit: So weit ich weiß, war es so, dass ausländische Bürger, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung (Stichtag 02.10.1990) mit einer sogenannten DDR-Aufenthaltserlaubnis ("roter Personalausweis" / keine Vertragsarbeitnehmer) in den neuen Bundesländern ansässig waren, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem (BRD) Ausländergesetz erhielten. Du bist aber mit deiner Familie bereits 1989 weggezogen, warst also zum Stichtag nicht in den neuen Bundesländer ansässig. Außerdem nehme ich an, dass sowjetisches Militärpersonal und die Angehörigen keine Aufenthaltserlaubnis gebraucht haben und deswegen keinen "roten Ausweis" hatten. Damit hat diese Regelung in deinem Fall keine Wirkung. Aufenthaltszeiten zu Studienzwecke nach dem alten Ausländergesetz werden ausdrücklich nicht berücksichtigt.

* zu der Situation deines Sohnes. Zu dem § 31 AufenthG (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten), Absatz 2 heißt es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz
Zitat:
31.2.2 § 31 Abs. 2 verlangt für die Verkürzung der Frist eine besondere Härte. Es handelt sich bei dem Begriff der „besonderen Härte“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht um eine Ermächtigung zur Ausübung behördlichen Ermessens. Liegt eine besondere Härte tatbestandlich vor, so ist daher nach Absatz 2 Satz 1 – unbeschadet des Satzes 3 – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zwingend auch vor Ablauf der Zweijahresfrist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
31.2.3 Absatz 2 Satz 2 führt beispielhaft Fälle auf, in denen eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 vorliegt. Aus der Regelung ist ersichtlich, dass das Vorliegen einer besonderen Härte anhand von zwei Vergleichen festgestellt werden kann.
31.2.4 Zu berücksichtigen ist nach Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz das Wohl eines Kindes, das mit dem betroffenen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Schutzwürdig sind somit unter anderem Belange, die verbunden sind mit: 31.2.4.2 - einer zu erwartenden Verschlechterung der geistigen und körperlichen Entwicklung eines Kindes, das mit dem betroffenen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt; insbesondere weil das Kind aufgrund einer Behinderung auf die Beibehaltung seines spezifischen sozialen Umfeldes in Deutschland angewiesen ist;

Ich würde das so verstehen, dass wenn die Krankheit deines Sohnes tatsächlich (nachweislich) nur mit der speziellen Behandlung in der lübecker Uniklinik geheilt werden kann, dann eine besondere Härte anerkannt werden kann. Diese Sache solltest du gründlich mit Hilfe deiner zuständigen ABH (Ausländerbehörde) analysieren.

* zu den finanziellen Aspekte der Scheidung und Kindesunterhaltes danach schau bitte in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle nach. Scheidung auf alle Fälle nur mit Hilfe eines Anwaltes durchziehen.

Alles Gute und viel Glück!

Gruß  Smiley Sondra
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Antwort #14 - 10.01.2006 um 20:33:29
 
Entschuldigung - hier nochmal ein funktionierendes Link zur Düsseldorfer Tabelle

Smiley S.
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schnecka
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Antwort #15 - 12.01.2006 um 14:40:48
 
ich will mich bei Allen hier bedanken und alles Gute wunschen!
ich schafe es! Smiley, wir- ich und mein Sohn
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schnecka
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Antwort #16 - 12.01.2006 um 14:48:05
 
[quote author=Sondra link=1136724078/0#13 date=1136921247]Hallo schnecka!

* zu der Anerkennung eines Rechtes auf Wiederkehr aufgrund des Aufenthates zu DDR Zeit: So weit ich weiß, war es so, dass ausländische Bürger, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung (Stichtag 02.10.1990) mit einer sogenannten DDR-Aufenthaltserlaubnis ("roter Personalausweis" / keine Vertragsarbeitnehmer) in den neuen Bundesländern ansässig waren, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem (BRD) Ausländergesetz erhielten. Du bist aber mit deiner Familie bereits 1989 weggezogen, warst also zum Stichtag nicht in den neuen Bundesländer ansässig. Außerdem nehme ich an, dass sowjetisches Militärpersonal und die Angehörigen keine Aufenthaltserlaubnis gebraucht haben und deswegen keinen "roten Ausweis" hatten. Damit hat diese Regelung in deinem Fall keine Wirkung. Aufenthaltszeiten zu Studienzwecke nach dem alten Ausländergesetz werden ausdrücklich nicht berücksichtigt.

Ich kann dir sagen, das dieses Gesetz arbeitet fur die Fälle wie bei mir, das weiss`ich ganz genau. Ich kenne jemanden, der das gleiche Geschichte wie ich hat( mit DDR Zeiten und die Schule in DDR), aber nach 5 Jahren nach Deutschland zurückgezogen. Als er das alles nachbewiesen hat-hat er sofort unbefr. AE bekommen.
Ich danke dir fur deine Hilfe!
schnecka
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