Hallo schnecka!
* zu der Anerkennung eines Rechtes auf Wiederkehr aufgrund des Aufenthates zu DDR Zeit: So weit ich weiß, war es so, dass ausländische Bürger, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung (Stichtag 02.10.1990) mit einer sogenannten DDR-Aufenthaltserlaubnis ("roter Personalausweis" / keine Vertragsarbeitnehmer) in den neuen Bundesländern ansässig waren, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem (BRD) Ausländergesetz erhielten. Du bist aber mit deiner Familie bereits 1989 weggezogen, warst also zum Stichtag nicht in den neuen Bundesländer ansässig. Außerdem nehme ich an, dass sowjetisches Militärpersonal und die Angehörigen keine Aufenthaltserlaubnis gebraucht haben und deswegen keinen "roten Ausweis" hatten. Damit hat diese Regelung in deinem Fall keine Wirkung. Aufenthaltszeiten zu Studienzwecke nach dem alten Ausländergesetz werden ausdrücklich nicht berücksichtigt.
* zu der Situation deines Sohnes. Zu dem
§ 31 AufenthG (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten), Absatz 2 heißt es in den
Vorläufigen Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz Zitat:31.2.2 § 31 Abs. 2 verlangt für die Verkürzung der Frist eine besondere Härte. Es handelt sich bei dem Begriff der „besonderen Härte“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht um eine Ermächtigung zur Ausübung behördlichen Ermessens. Liegt eine besondere Härte tatbestandlich vor, so ist daher nach Absatz 2 Satz 1 – unbeschadet des Satzes 3 – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zwingend auch vor Ablauf der Zweijahresfrist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
31.2.3 Absatz 2 Satz 2 führt beispielhaft Fälle auf, in denen eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 vorliegt. Aus der Regelung ist ersichtlich, dass das Vorliegen einer besonderen Härte anhand von zwei Vergleichen festgestellt werden kann.
31.2.4 Zu berücksichtigen ist nach Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz das Wohl eines Kindes, das mit dem betroffenen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Schutzwürdig sind somit unter anderem Belange, die verbunden sind mit: 31.2.4.2 - einer zu erwartenden Verschlechterung der geistigen und körperlichen Entwicklung eines Kindes, das mit dem betroffenen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt; insbesondere weil das Kind aufgrund einer Behinderung auf die Beibehaltung seines spezifischen sozialen Umfeldes in Deutschland angewiesen ist;
Ich würde das so verstehen, dass wenn die Krankheit deines Sohnes tatsächlich (nachweislich) nur mit der speziellen Behandlung in der lübecker Uniklinik geheilt werden kann, dann eine besondere Härte anerkannt werden kann. Diese Sache solltest du gründlich mit Hilfe deiner zuständigen
ABH (Ausländerbehörde) analysieren.
* zu den finanziellen Aspekte der Scheidung und Kindesunterhaltes danach schau bitte in die sogenannte
Düsseldorfer Tabelle nach. Scheidung auf alle Fälle nur mit Hilfe eines Anwaltes durchziehen.
Alles Gute und viel Glück!
Gruß
Sondra