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Studienvisum, Einreise (Gelesen: 1.271 mal)
teekayone
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Studienvisum, Einreise
03.01.2006 um 12:45:19
 
Hallo zusammen,

meine Freundin kommt aus Ecuador und studierte bis Ende März 2005
an einer deutschen Hochschule und beendete das Studium erfolgreich.

Ihr Aufenthaltstitel bzw. die erhaltene Aufenthaltserlaubnis ist
bis Anfang Februar 2006 gültig.

Mitte April 2005 reiste sie nach Ecuador, ohne dass die Urkunden
der Hochschule (Zeugnisse) zu diesem Zeitpunkt ausgehändigt wurden.
Die Zeugnisse befinden sich als noch in Besitz der Hochschule.
Weiterhin meldete sie sich ordnungsgemäß an ihrem Wohnsitz ab.

Meine Freundin würde nun gerne nach Deutschland einreisen und die
Unterlagen persönlich abholen, sowie hier eine Arbeit suchen.

Bevor sie nun wieder nach Deutschland einreist bzw. sich ein Flugticket
kauft habe ich folgende Fragen:

1. Kann und darf sie nach Deutschland einreisen (der Aufenthaltstitel bis
   Februar 2006 steht im Reisepass und dieser ist gültig) ?
2. Kann sie sich bei einer anderen Ausländerbehörde (als die damals
   zuständige Behörde) melden ?
3. Kann sie ihren Wohnsitz in Deutschland anmelden ?
4. Wird ihr eine Aufenthaltserlaubnis laut Paragraph 16 des AufenthG
   (Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem
   Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes) gewährt werden ?
5. Falls eine Einreise und Arbeitssuche nicht möglich sind, welche
   Alternativen gibt es ? (z.B. neues Visum, andere Aufenthaltserlaubnis,
   etc.)

Über Antworten und Tipps von euch würde ich mich sehr freuen,
Thomas
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.01.2006 um 13:54:28
 
Hi ,

so wie es aussieht, ist die AE entweder mit Ausreise (siehe § 51 Abs. 1 Ziffer 7 AufenthG ) oder bereits früher nach § 51 Abs. 1 Ziffer  2 AufenthG (je nach Formulierung der Studienauflage)erloschen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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brickbat
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Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 03.01.2006 um 15:27:00
 
...das heißt, sie muß vor der erneuten Einreise bei der Deutschen Botschaft ein Visum beantragen. Auf § 16,4 kann sie sich nicht mehr berufen in diesem Rahmen lediglich eine noch vorhandene Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck wurde verwirklicht und ein erneuter Aufenthalt ist nur für einen neuen Zweck möglich. Da zieht der § 16,4 nicht mehr. Falls sie für eine Beschäftigung kommen möchte müßte sie vor Visabeantragung bereits einen Arbeitsvertrag haben. Wenn sie sich hier zunächst einen Job suchen möchte kann sie das wohl auch im Rahmen eines Besuchsvisums. Allerdings könnte aus dem Besuchsaufenthalt keine AE für eine Beschäftigung erteilt werden. Dafür müßte sie ausreisen und das richtige Visum einholen.
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