Zum Wechsel des Aufenthaltszwecks
Zitat:16.2.7 Abgesehen von den in Nummer 16.0.4 genannten Fällen stellt die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar.
Sie dürfen nach § 16 Abs. 2 im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde.
16.2.8 Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird in folgenden Fällen
eine
Ausnahme
vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Nummer 16.2.4 ohne vorherige Ausreise
bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (§ 5) erneut erteilt oder verlängert:
*
16.2.8.1 - Bei einem an das grundständige Studium anschließenden, auf
längstens zwei Jahre
angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (
Postgraduiertenstudium
), wenn die Hochschule bescheinigt, dass es das vorhergehende Studium des Ausländers in derselben Richtung fachlich weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (z.B. Wirtschaftswissenschaften für Ingenieure), oder
*
16.2.8.2 - bei einer
Promotion
, wenn die Hochschule bescheinigt, dass die Promotion mangels eines anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluss der Ausbildung darstellt, oder dass dem Antragsteller die Annahme als Doktorand zugesichert worden ist und an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht oder die Promotion in bestimmten Fächern zusätzlich zum ersten Abschluss üblich ist oder die Pomotion die Möglichkeiten eines fachgerechten Einsatzes des Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert, wobei die
Gesamtaufenthaltsdauer fünfzehn Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf
, oder
*
16.2.8.3 - bei einem weiteren grundständigen Studium (
Zweitstudium
), wenn die deutsche Auslandsvertretung bestätigt, dass es für die Aufnahme des angestrebten Berufes nach den im Herkunftsland geltenden Regeln erforderlich ist.
Zur Jobsuche
Zitat:16.4.1 Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten eines sich anschließenden Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Auf diese Weise hat er die Möglichkeit, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden.
16.4.2 Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, müssen vorliegen.
Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tritt ein Aufenthaltszweckwechsel ein, der zur Folge hat, dass die Regelungen der zustimmungsfreien Beschäftigungen nach § 16 Abs. 3 nicht mehr anwendbar sind
. Diese Regelungen gelten nur für Studierende während des Studiums, da mit diesen Regelungen den besonderen Lebensumständen von Studierenden Rechnung getragen wird, die nach Abschluss des Studiums nicht mehr gegeben sind. Soweit kein zustimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, lautet die Auflage: „Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“.
16.4.3 Soweit der Studienabsolvent in dieser Zeit die Aufnahme einer Beschäftigung beabsichtigt, ist dazu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraumes zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt kein Aufenthaltszweckwechsel. Die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verbundenen Vorgaben sind als Auflage zu übernehmen.
16.4.4 Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden oder liegen die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i. V. m. § 27 Nr. 3
BeschV oder § 21 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, womit ein Aufenthaltszweckwechsel verbunden ist. Der neue Aufenthaltszweck ist in dem erteilten Aufenthaltstitel zu vermerken.
16.4.5 Wurde der Aufenthalt durch Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes finanziert und hat sich der Geförderte nicht verpflichtet, nach Abschluss der Ausbildung in seinen Heimatstaat zurückzukehren, soll nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland vor Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Stellungnahme des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, des zuständigen Landeswissenschaftsministeriums oder eine Stellungnahme der deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden. Die Stellungnahme ist Grundlage zur Berücksichtigung entwicklungspolitischer Belange, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen können.
Ich würde es demzufolge in etwa so sehen:
zu 1. Wenn der Masterstudiengang eine sinnvolle Ergänzung / Höherqualifizierung in die angefangenen Richtung ist, die Gesamtaufenthaltsdauer mit dem MA zusammen die 10 Jahren nicht überschreitet und dein Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist (also keine Stipendien), dann hast du eine Chance, die Verlängerung ohne vorherige Ausreise zu bekommen
zu 2. Das wäre schon der 2 Zweckwechsel. In dem Fall würde die
ABH vermutlich doch verlangen, dass du das Prozedere von der Heimat aus betreibst
zu 3. Das fände ich erst recht schwierig, weil die "Joberlaubnis" eigentlich der kronende Abschluss eines erfolgreichen Studiums sein soll.
Aber dazu werden sich die Praktiker sicherlich besser positionieren.
Ein gesundes, erfolgreiches 2006!
Sondra