Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Ausreisen-Zweckwechsel (Gelesen: 2.175 mal)
jethrotull
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausreisen-Zweckwechsel
30.12.2005 um 10:31:11
 
Hallo,
vor allem bin ich so froh dass es so eine hilfreiche Internetseite für Ausländer
gibt. Ich habe alle Beiträge gelesen aber zwei Themen sind mir immer noch nicht klar geworden nämlich Ausreisen und Zweckwechsel. Hierzu habe ich folgende Fragen :

1-  Ich studiere Bwl und schreibe gerade meine Diplomarbeit. Wenn ich nach meinem Studium mit einem Masterstudiengang anfangen möchte muss ich denn ausreisen und in meinem Heimatland für Visum beantragen?

2- Wenn ich nach dem Studium nicht mit einem Masterstudiengang anfange und ein jobsuchendes Visum bekomme, kann ich mich nach einem Jahr erfolgloser Suche wieder für einen Masterstudiengang bewerben? Ist es jetzt ein Zweckwechsel ? Müsste ich in dem Fall ausreisen?

3- Wenn ich während meines Masterstudienganges einen Job als Diplom Bwl`er finden würde könnte ich mich bei der Bundesagentur für die Arbeit wenden, dass die erforderlichen Recherchen machen oder muß man den Masterstudiengang auch fertig studieren damit man mit einem Job anfangen kann?  

Ich weiß alles hört sich kompliziert an aber die Antworten kann ich nirgendswo finden. Ich würde mich für jeden Beitrag freuen. Ich wünsche jedem ein frohes neues Jahr  Durchgedreht  
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Sondra
Silver Member
****
Offline


Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
In der Mitte
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreisen-Zweckwechsel
Antwort #1 - 30.12.2005 um 21:30:14
 
Zum Wechsel des Aufenthaltszwecks

Zitat:
16.2.7 Abgesehen von den in Nummer 16.0.4 genannten Fällen stellt die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar.
Sie dürfen nach § 16 Abs. 2 im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde.

16.2.8 Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird in folgenden Fällen
eine
Ausnahme
vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Nummer 16.2.4 ohne vorherige Ausreise bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (§ 5) erneut erteilt oder verlängert:

*16.2.8.1 - Bei einem an das grundständige Studium anschließenden, auf
längstens zwei Jahre
angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (
Postgraduiertenstudium
), wenn die Hochschule bescheinigt, dass es das vorhergehende Studium des Ausländers in derselben Richtung fachlich weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (z.B. Wirtschaftswissenschaften für Ingenieure), oder
*16.2.8.2 - bei einer
Promotion
, wenn die Hochschule bescheinigt, dass die Promotion mangels eines anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluss der Ausbildung darstellt, oder dass dem Antragsteller die Annahme als Doktorand zugesichert worden ist und an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht oder die Promotion in bestimmten Fächern zusätzlich zum ersten Abschluss üblich ist oder die Pomotion die Möglichkeiten eines fachgerechten Einsatzes des Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert, wobei die
Gesamtaufenthaltsdauer fünfzehn Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf
, oder
*16.2.8.3 - bei einem weiteren grundständigen Studium (
Zweitstudium
), wenn die deutsche Auslandsvertretung bestätigt, dass es für die Aufnahme des angestrebten Berufes nach den im Herkunftsland geltenden Regeln erforderlich ist.

Zur Jobsuche

Zitat:
16.4.1 Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten eines sich anschließenden Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Auf diese Weise hat er die Möglichkeit, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden.
16.4.2 Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, müssen vorliegen.
Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tritt ein Aufenthaltszweckwechsel ein, der zur Folge hat, dass die Regelungen der zustimmungsfreien Beschäftigungen nach § 16 Abs. 3 nicht mehr anwendbar sind
. Diese Regelungen gelten nur für Studierende während des Studiums, da mit diesen Regelungen den besonderen Lebensumständen von Studierenden Rechnung getragen wird, die nach Abschluss des Studiums nicht mehr gegeben sind. Soweit kein zustimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, lautet die Auflage: „Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“.
16.4.3 Soweit der Studienabsolvent in dieser Zeit die Aufnahme einer Beschäftigung beabsichtigt, ist dazu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraumes zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt kein Aufenthaltszweckwechsel. Die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verbundenen Vorgaben sind als Auflage zu übernehmen.
16.4.4 Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden oder liegen die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i. V. m. § 27 Nr. 3 BeschV oder § 21 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, womit ein Aufenthaltszweckwechsel verbunden ist. Der neue Aufenthaltszweck ist in dem erteilten Aufenthaltstitel zu vermerken.
16.4.5 Wurde der Aufenthalt durch Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes finanziert und hat sich der Geförderte nicht verpflichtet, nach Abschluss der Ausbildung in seinen Heimatstaat zurückzukehren, soll nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland vor Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Stellungnahme des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, des zuständigen Landeswissenschaftsministeriums oder eine Stellungnahme der deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden. Die Stellungnahme ist Grundlage zur Berücksichtigung entwicklungspolitischer Belange, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen können.


Ich würde es demzufolge in etwa so sehen:

zu 1. Wenn der Masterstudiengang eine sinnvolle Ergänzung / Höherqualifizierung in die angefangenen Richtung ist, die Gesamtaufenthaltsdauer mit dem MA zusammen die 10 Jahren nicht überschreitet und dein Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist (also keine Stipendien), dann hast du eine Chance, die Verlängerung ohne vorherige Ausreise zu bekommen

zu 2. Das wäre schon der 2 Zweckwechsel. In dem Fall würde die ABH vermutlich doch verlangen, dass du das Prozedere von der Heimat aus betreibst

zu 3. Das fände ich erst recht schwierig, weil die "Joberlaubnis" eigentlich der kronende Abschluss eines erfolgreichen Studiums sein soll.

Aber dazu werden sich die Praktiker sicherlich besser positionieren.

Ein gesundes, erfolgreiches 2006!

Durchgedreht Sondra
Zum Seitenanfang
  

Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
IP gespeichert
 
jethrotull
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreisen-Zweckwechsel
Antwort #2 - 31.12.2005 um 00:26:27
 
Vielen Dank Sondra für deine umfangreiche Antwort. Jetzt ist mir mit dem Master-Studiengang und mit dem Zweckwechsel alles klar geworden . Soweit ich verstanden habe, du bist nicht sicher wegen der dritten Frage und es soll sich jemand anders melden. Alles Gute im neuen Jahr Zwinkernd  
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
jethrotull
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreisen-Zweckwechsel
Antwort #3 - 03.01.2006 um 12:04:30
 
Hallo,
ich möchte an alle Abh`ler noch mal meine drittte Frage stellen. Meine Frage war:

3- Ich studiere Bwl und nach meinem erfolgreichen Abschluss fange ich mit einem Masterstudiengang in die Richtung Bwl. Während meines Masterstudiums finde ich einen Job als
Diplom BWL`er
. Könnte ich mich bei der Bundesagentur für die Arbeit wenden ,dass sie die erforderlichen Recherchen für die Zustimmung machen. Oder muß ich dieses zweite Studium auch absolvieren damit ich mich überhaupt bei der Bundesagentur wenden kann?

SmileyVielen Dank im Voraus.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
jethrotull
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreisen-Zweckwechsel
Antwort #4 - 03.01.2006 um 12:09:15
 
Hallo,
ich möchte an alle Abh`ler noch mal fragen. Zu meiner dritten Frage habe ich leider keine konkrete Antwort bekommen. Ich würde mich freuen wenn einer sich meldet ,der sich in dem Bereich gut auskennt. Meine dritte Frage war nämlich:

3- Ich studiere Bwl und nach meinem erfolgreichen Abschluss fange ich mit einem Masterstudiengang (in die Richtung Bwl z.B. MBA). Während meines Masterstudiums finde ich einen Job als
Diplom BWL`er
. Könnte ich mich bei der Bundesagentur für die Arbeit wenden ,dass sie die erforderlichen Recherchen für die Zustimmung machen. Oder muß ich dieses zweite Studium auch absolvieren damit ich mich überhaupt bei der Bundesagentur wenden kann?

SmileyVielen Dank im Voraus.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema