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Antragsstellung wg. Arbeitsvertrag verweigert (Gelesen: 2.009 mal)
bartells
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antragsstellung wg. Arbeitsvertrag verweigert
02.01.2006 um 19:35:41
 
Liebes i4a-team,
liebe Mitglieder,

ich wende mich heute an Euch mit der Hoffnung, dass Ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt.
Zum Sachverhalt:
Ich bin rumänischer Staatsbürger, lebe seit 6 Jahren in Deutschland und bin seit 4 Jahren mit einer Deutschen verheiratet. Ich bin im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, bin weder vorbestraft noch habe ich mir sonst irgendetwas zu Schulden kommen lassen. Meine Frau und ich sind beide berufstätig. Lt. Gesetz dürfte ich schon nach 2 Jahren Ehe und 3 Jahre Aufenthalt in Deutschland einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Doch die Antragsstellung wurde mir verweigert. Grund hierfür war mein befristeter Arbeitsvertrag. Meine Frau dagegen ist in Besitz eines unbetristeten Arbeitsvertrages. Es ging letztendlich um die sogenannte Sicherung des Lebensunterhaltes, die bei mir auf Dauer nicht gewährleistet werden kann.
Zuerst habe ich mich damit abgefunden und bin davon ausgegangen, dass die Behörden Recht haben. Ich habe sogar versucht mit meinem Arbeitgeber zu reden, doch aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unbefristete Einstellung z.Zt. nicht möglich. Doch dann bin ich auf andere Quellen gestoßen, die besagen, dass eine Befristung des Arbeitsvertrages kein Hindernis für die Einbürgerung darstellt.
Für eine professionelle Beratung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Bartells
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Sondra
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Antwort #1 - 03.01.2006 um 00:01:06
 
Hallo bartells! Ich hoffe auch, dass du von einem Spezialisten in der Materie die fundierte Antwort bekommst. Bis dahin wollte ich dir nur die "Lektüre" liefern. Dein "Einbürgerungsfall" wird behandelt nach
§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz entsprechend den Voraussetzungen des § 8 StAG. Aber die Paragraphen sagen noch nicht alles. Dazu gibt es noch Durchführungshinweisen.

Zu § 9 Zitat:
Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher
9.0 Allgemeines
Die privilegierte Einbürgerung bezieht sich nur auf die Ehe sowie die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl.I, S. 266). Die Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft) verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft begründet wurde (z.B. Scheinehe) oder
b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Lebenspartnerschaft), sofern nicht § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).
Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten oder Lebenspartners können nach Maßgabe des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2).
9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)
Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummer 8.1.1 .bis 8.1.1.5.)
9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse)
Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe). Dies gilt für die Lebenspartnerschaft entsprechend.
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2). Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94) und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfordernisse erfüllen.
9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer
Abweichend von Nummer 9.1.2 kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei
a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,
b) Ehegatten oder Lebenspartnern von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und
c) Ehegatten oder Lebenspartnern von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen.
9.1.3 Erhebliche Belange, die der Einbürgerung entgegenstehen
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummern 11.1.2 und 11.1.3 und 11.2) oder ist die politische Betätigung nach § 47 des Aufenthaltsgesetzes beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.


Zu § 8 muß ich eine neue Sparte aufmachen.
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Sondra
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Antwort #2 - 03.01.2006 um 00:19:51
 
Durchführungshinweisen zu § 8 (Auszüge, die dich betreffen könnten)

Zitat:
Einbürgerung nach Ermessen
8.0 Allgemeines
Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.5) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 aufgeführten Gesichtspunkte. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob nicht eine Einbürgerung nach den §§ 10 ff. in Betracht kommt (vergleiche Nummern 10.1 bis 12b.3).
8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)
8.1.1. Zu Satz 1 (Gesetzliche Voraussetzungen)
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).
Zum rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.
8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)
Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
......................................
8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht. Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen. (vergleiche Nr. 10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Vergleiche aber die durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Ausnahmeregelung des § 8 Absatz 2 (Nummer 8.2).
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten
.


Den ganzen Sermon findest du hier.

Viel Glück und beste Grüße  Durchgedreht Sondra
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Antwort #3 - 03.01.2006 um 10:19:13
 
Zitat:
Doch die Antragsstellung wurde mir verweigert


Du solltest zumindest auf die Entgegennahme deines Antrags bestehen. Dann muss die Einbürgerungsbehörde über deinen Antrag entscheiden. Wenn sie dann der Meinung ist, dass die Prognose bei dir schlecht ist, kann sie den Antrag mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid kostenpflichtig ablehnen.

Wenn dich die Begründung nicht überzeugt bleibt nur ein Rechtsmittel einzulegen.

Zu beachten ist vielleicht noch, wie hoch das Nettoeinkommen deiner Frau ist und wie lange du schon erwerbstätig bist. Grund: Würde das alleinige Einkommen deiner Frau zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen und hast du schon mehrere Kettenverträge gehabt oder bist du gerade angefangen zu arbeiten.

Gruß Holly
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Antwort #4 - 05.01.2006 um 15:03:13
 
wenn du bei deiner Firma länger als 3 J. arbeitest dann bist du unbefristet beschäftig.Der Arbeitsgeber könnte dir beascheinung geben ,dass du seit 20??beaschäftig bist und zur Zeit nicht gekündig bist.
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